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Geschäftsanteil
Mit dem Rechtsbegriff Geschäftsanteil bezeichnet man im Gesellschaftsrecht der deutschen GmbH und der eingetragenen Genossenschaft das Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters am Stammkapital der GmbH oder am Geschäftsguthaben der Genossenschaft. Häufig wird der Begriff synonym mit dem Begriff Gesellschaftsanteil verwendet.
Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 1-Euro-Beträge lauten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der GmbH bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG), bei der Genossenschaft der Genehmigung des Vorstandes. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafterversammlung abgetreten werden kann (sogenannte Vinkulierung; § 15 Abs. 5 GmbHG). GmbH-Geschäftsanteile sind in der Regel frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sogenannte Kaduzierung). Geschäftsanteile können seit dem 1. November 2008 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 GmbHG gutgläubig erworben werden.[1]
Weblinks
- Gesellschaftsrecht – GmbH Geschäftsanteil auf rechtswoerterbuch.de
- Geschäftsanteil Definition auf wirtschaftslexikon.gabler.de
Einzelnachweise
- ↑ Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
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