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Genossenschaft

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Dieser Artikel behandelt die Organisationsform. Siehe auch: Die Genossenschaft, ehem. Zeitschrift.
Denkmal für die Brunnengenossenschaft Burg-Meilen
Deutsches Genossenschaftsmuseum in Delitzsch: Gründungshaus der ersten gewerblichen Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, deren Ziel der Erwerb oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist. Hierbei wird zwischen Verbraucher-, Bau-, Bank-, Absatz- und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

Sie zeichnet sich durch eine offene Mitgliederzahl aus, das heißt der Bestand der Genossenschaft ist unabhängig vom Aus- oder Beitritt der Mitglieder und ist körperschaftsteuerpflichtig.[1] Die Genossenschaft wird mit der Handelsgesellschaft gleichgestellt. Als Rechtsgrundlage gilt das Genossenschaftsgesetz (GenG) von 1889.

Die ersten Genossenschaften im deutschsprachigen Raum wurden Mitte des 19. Jahrhunderts von Hermann Schulze-Delitzsch im sächsischen Delitzsch und von Friedrich Wilhelm Raiffeisen im rheinland-pfälzischen Weyerbusch gegründet.

Geschichte

Im Mittelalter entwickelten sich Zusammenschlüsse (Einungen) für einen gemeinsamen Zweck. Beispiele sind Beerdigungsgenossenschaften, um den Genossen ein angemessenes Begräbnis zu ermöglichen, oder eine Genossenschaft, um einen Deich zu erhalten. Im Bergbau (z. B. in Goslar) bildeten sich die Knappschaften heraus. Im Alpenraum schlossen sich die Siedler zu Alpgenossenschaften zusammen, weil Erneuerungen der Alpwirtschaft ein Gemeinwerk erforderten. Die Genossenschaft regelte die gemeinschaftliche Nutzung der Weiden und Alpen und beschränkten die Veräußerung des Gemeineigentums.

Robert Owen gilt als Begründer der ersten Genossenschaftsbewegung. 1799 begann er in seiner Baumwollspinnerei in New Lanark (Schottland) ein Experiment für menschenwürdigere Arbeits- und Lebensbedingungen. Dadurch angeregt, wurde die erste eigenständige Arbeiter-Genossenschaft 1844 in Nordengland von 28 Arbeitern der dortigen Baumwollspinnereien gegründet. Die Rochdale Equitable Pioneers Society war eine Einkaufsgenossenschaft und sollte durch ihre größere Marktmacht niedrigere Preise garantieren.

Im deutschsprachigen Raum gründeten zwei Männer gleichzeitig, unabhängig voneinander, die ersten Genossenschaften. 1847 rief Friedrich Wilhelm Raiffeisen in Weyerbusch den ersten Hilfsverein zur Unterstützung der notleidenden ländlichen Bevölkerung ins Leben. Er gründete 1862 den „Heddesdorfer Darlehnskassenverein“, der heute als erste Genossenschaft im Raiffeisen'schen Sinne gilt. Zur selben Zeit rief Hermann Schulze-Delitzsch in Delitzsch eine Hilfsaktion ins Leben, die den in Not geratenen Handwerkern zugute kam. Nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gründete er 1847 die „Rohstoffassoziation“ für Tischler und Schuhmacher und 1850 den „Vorschussverein“ − den Vorläufer der heutigen Volksbanken. Die Ideen dieser liberalen Genossenschaftsbewegung fanden in den 1860er Jahren große Resonanz in der sich neu gründenden deutschen Arbeiterbewegung, insbesondere Ferdinand Lassalle orientierte sich mit seinen Sozialismusvorstellungen stark an der Genossenschaftsidee.[2] Zu einer größeren Gründungswelle sozialistischer Genossenschaften kam es jedoch erst nach Gesetzesänderungen in den 1890ern.

Im Einzelhandel etablierte sich das Genossenschaftsprinzip bereits früher. So schufen im Jahr 1850 Handwerker und Arbeiter der sächsischen Kleinstadt Eilenburg die „Lebensmittelassociation“, die erste Konsumgenossenschaft in Deutschland, deren Tradition vom Konsum Sachsen-Nord weitergeführt wird. Der schweizerische Einzelhandel wird noch heute von den Genossenschaften Migros und Coop dominiert.

Genossenschaftstag

Der Internationale Genossenschaftstag (International Cooperative Day) wird seit 1923 durch die International Co-operative Alliance gefeiert und findet alljährlich am ersten Samstag im Juli statt. Er soll das Bewusstsein für Genossenschaften schärfen und internationale Solidarität, ökonomische Effizienz, Gleichheit und Weltfrieden als Erfolge und Ideale der Genossenschaftsbewegung feiern und fördern. Er soll zudem die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft auf allen Ebenen fördern.[3]

Im Jahr 1992 wurde der erste Samstag des Juli 1995 von den Vereinten Nationen als der United Nations International Day of Cooperatives (UN Internationaler Tag der Genossenschaften) ausgerufen, der seitdem weltweit jährlich an diesem Tag gefeiert wird. Der Tag verweist auf den gemeinsamen Beitrag der Genossenschaftsbewegung zusammen mit den Vereinten Nationen zur Lösung globaler Fragen. Er soll, laut der 1995 von den Vereinten Nationen aufgestellten Zielsetzung, das Bewusstsein für Genossenschaften schärfen, auf die gegenseitige Ergänzung und Gemeinsamkeiten der Ziele der Genossenschaftsbewegung und der Vereinten Nationen hinweisen und den Beitrag der Genossenschaften zur Lösung der durch die Vereinten Nationen zur Sprache gebrachten Themen unterstreichen. Er soll zudem, wie bereits der International Cooperative Day, auch die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft fördern.[4]

Das Jahr 2012 wurde von den Vereinten Nationen zum Jahr der Genossenschaften erklärt. Internationales Jahr der Genossenschaften 2012. In: genossenschaften.de. Abgerufen am 24. Juli 2012.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

  • Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.
  • Dagegen ist bei Produktionsgenossenschaften ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jüngerer Zeit Neugründungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder „alternativen“ Bereichen zu verzeichnen.

Genossenschaftswesen in Europa

Europäische Union

Am 23. Februar 2004 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Über die Förderung der Genossenschaften in Europa veröffentlicht,[5] in dem festgestellt wird, dass es in Europa einschließlich Beitrittsländern mehr als 300.000 Genossenschaften mit mehr als 140 Millionen Mitgliedern gibt.

Seit dem 18. August 2006 besteht in der Europäischen Union die Möglichkeit, für genossenschaftliche Aktivitäten die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft zu wählen. Dies soll die Organisation solcher Unternehmen auf europäischer Ebene erleichtern und stellt damit einen weiteren Schritt zur Verbesserung des Binnenmarkts dar.

Die größte europäische Genossenschaft ist die Mondragón Corporación Cooperativa in Spanien, zu der Unternehmen verschiedenster Sektoren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Haushaltsgeräte, Bauindustrie, Einzelhandel (Supermarktketten), Banken und Versicherungen gehören.

Deutschland

Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1889, umfassend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Im Jahr 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz nochmals einer grundlegenden Reform unterzogen. Oberste Leitmaxime ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Insofern verfolgen Genossenschaften vorrangig ökonomische Zwecke. Nach der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Novellierung darf es sich auch um soziale oder kulturelle Zwecke handeln, was bedeutet, dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können.

Wesensmerkmale, die den Kern der Genossenschaftsidentität bilden, sind neben dem Förderungsprinzip die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung, der Selbstverwaltung und das Identitätsprinzip. Letzteres besagt, dass die Miteigentümer/Träger zugleich Geschäftspartner (Abnehmer, Lieferant) und Eigenkapitalgeber sind (Dreifachbeziehung).

Während die trägerschaftliche und die Leistungsbeziehung zur Genossenschaft dem Freiwilligkeitsprinzip unterliegen, ist die Kapitalbeteiligung eine obligatorische Folge aus dem Mitgliedschaftserwerb. Das zentrale Anliegen von Genossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, wobei diese international in der International Co-operative Alliance (ICA) organisiert sind. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel Ziele verfolgen, die über reine Wirtschaftsbetriebe hinausgehen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen.

Rechtsform

In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz „e.G.“ oder „eG“) relevant. Nicht eingetragene Genossenschaften spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle. 2004 gab es 5.470 eingetragene Genossenschaften.

Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht mit einem eingetragenen Verein (e. V.) vergleichbar. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber in der Praxis nahezu nie vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden, die aufgrund der niedrigeren Hürden jedermann zu gründen offen steht. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft (insbesondere der Aktiengesellschaft) und Verein an.

Der Zweck der Genossenschaft ist es, die unternehmerische Tätigkeit ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.

Besonders interessant ist die eG aufgrund der Tatsache, dass eine Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG möglich ist. Die Mitglieder der eG haften also dann nicht mit ihrem gezeichneten Anteil. Die Satzung der eG kann jedoch auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.

Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein; Dachorganisation ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DRGV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten und bewirken für neue und kleine Genossenschaften erhebliche finanzielle Belastung.

Gründungsvoraussetzungen

Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) einzutragen. Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§§ 6 ff. GenG).

Organe und Mitglieder

Eine Genossenschaft hat in der Regel einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Generalversammlung. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch aus nur einem Mitglied bestehen und auf einen Aufsichtsrat verzichten. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr.

Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder auch zugleich Geschäftspartner (Kunden, Wohnungsnutzer). Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen.

Auch in anderen Bereichen der Wirtschaft gibt es bekannte Genossenschaften, beispielsweise die Registrierungsstelle der de-Domains (DENIC), sowie die DATEV und die tageszeitung (taz).

Gesellschaftliche Rolle

Die Rolle der Genossenschaften in Deutschland ist ähnlich wie in Österreich. Genossenschaften finden sich vor allem in folgenden Bereichen:

Genossenschaften in der DDR und ihre Transformation nach der „Wende“

„Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.“ So lautete Art. 44 Abs. 1 der DDR-Verfassung. Die Genossenschaften sollten aktiv an der staatlichen Planung der gesellschaftlichen Entwicklung Teil haben; im Gegenzug unterstützte der Staat die Entwicklung „fortgeschrittener Wissenschaft und Technik“.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Genossenschaften in der DDR besonders gefördert. Am erfolgreichsten war die Genossenschaftspolitik auf dem Landwirtschaftssektor (LPG). Im Bereich des Handwerks (PGH) blieben die Produktionsleistungen der Genossenschaftsbetriebe deutlich unter denen der freien Konkurrenz. Weiterhin gab es in der DDR Gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG), Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (PGB), Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (FPG) und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG).

In der Landwirtschaft und im Handwerk versuchten die traditionellen westdeutschen Genossenschaftsverbände des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) nach der Wiedervereinigung die Produktionsgenossenschaften in den neuen Bundesländern auszugrenzen. Die DGRV-Verbände bevorzugten Einkaufs- und Vertriebsgemeinschaften wie die Hamburger MEGA. Dies führte zur Gründung neuer Prüfungsverbände, die auch den Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften ZdK wieder erweckte.

Prüfungsverbände

Zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband Pflicht. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Aufgabe der Verbände ist es, die angeschlossenen Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu betreuen. Sie führen die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die öffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprüfung der Wohnungsbaugenossenschaften übernehmen.

Für Genossenschaften, deren Bilanzsumme unter einer Million Euro beträgt, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren Vereinfachungen eingeführt. Sie müssen ihren Jahresabschluss nicht jedes Jahr, sondern nur alle zwei Jahre prüfen lassen.[6] Diese Ausnahme gilt abweichend auch für solche Genossenschaften, deren Umsatz weniger als zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr beträgt.

Erst, wenn die Bilanzsumme eine Million Euro und die Umsatzerlöse den Betrag von zwei Millionen Euro übersteigt, erstreckt sich die Pflichtprüfung auch auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes. Innerhalb dieser Prüfung ist der Genossenschaftsverband auch verpflichtet, zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind.[7]

Zwangsgenossenschaften

In verschiedenen Bereichen existieren Genossenschaften, in denen alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied sind. Hierzu gehören z. B. die Jagdgenossenschaften, Deichachten und Realgemeinden.

Aktuelle Trends

Angestoßen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz erlebten Energiegenossenschaften seit Anfang der 2000er Jahre einen Aufschwung. Mehr als die Hälfte aller Genossenschafts-Neugründungen findet derzeit im Bereich Energie, Umwelt, Wasser statt. Mehr als 150 Energiegenossenschaften wurden allein im Jahr 2011 gegründet.[8] Von 2008–2011 hat sich die Anzahl von Energiegenossenschaften mit erneuerbaren Energien vervierfacht. Regional gibt es die meisten Bürgerenergiegenossenschaften in den großen Flächenländern Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen.[9] Aktuell halten mehr als 80.000 Bürger in Deutschland Anteile an neuen Energiegenossenschaften. Sie können sich bereits mit kleinen Beträgen beteiligen. Über 500 in den letzten Jahren neu gegründete Energiegenossenschaften haben zusammen bereits rund 800 Millionen Euro in Erneuerbare Energien investiert.[10][11]

Österreich

Zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder. Förderung und Erfüllung des Förderzweckes ist ein unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche und / oder soziale Leistungen zur Förderung ihrer Mitglieder erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern − unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile – unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Förderung der Mitglieder benutzt werden.

Anders ausgedrückt, Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Das Nominale eines Geschäftsanteils sowie die Anzahl der Geschäftsanteile werden in der Satzung bestimmt. Sie sind nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Es ist dabei auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d.h. dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatzerlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter € 700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d.h. es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen über die Rechnungslegungspflicht - wie zB jene im Genossenschaftsgesetz - vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass - unabhängig von der Größe - jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Für alle Genossenschaften ab einer Umsatzgröße von € 700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB über Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. Für Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 4,84 Mio. Bilanzsumme, € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.

Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
  • Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer.
  • Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hierfür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein.
  • Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist.
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.

Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds − sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden.

Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig - wenn die Satzung dies vorsieht - zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.

Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für den Genossenschafter Rechte und Pflichten. Zu den Rechten sind zu zählen:

  • die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder − unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile − je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt − dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z. B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird.
  • das aktive und − für natürliche Personen − passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.

Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche:

  • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe
  • allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten)
  • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht.
Leistungsbeziehung Mitglied–Genossenschaft

Die Genossenschaft ist nicht Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunde, Lieferant) Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seiner eigenen Wirtschaft (privater Haushalt, Unternehmen) erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Geschäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u. a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst.

Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie z. B. in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen.

Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass professionell angebotene Leistung waren- oder dienstleistungsbezogen Kosten verursacht, deren Deckung über die Preise für erbrachte Leistungen zu erfolgen hat. Auch in der Genossenschaft hat Leistung ihren Preis. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein.

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt - sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist - durch die Generalversammlung.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen. (§ 24 GenG).

Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:

  1. Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  2. Österreichischer Raiffeisenverband
  3. Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
  4. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband

Schweiz

In der Schweiz hat die Genossenschaft in Form von Gemeinden, Zünfte, Bruderschaften oder Eidgenossenschaften eine lange Tradition, die sich über Jahrhunderte in den Alpgenossenschaften und Gemeinden vor allem der Innerschweiz und in Graubünden entwickelten. Der Genossenschaftsbegriff ist daher auch für die verfassungsgeschichtliche Betrachtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Bedeutung.

In der Landwirtschaft hat die Genossenschaft die größte Verbreitung gefunden. Bauern sind in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert.

In vielen Schweizer Gemeinden gibt es Wohnungsbaugenossenschaften. Sie sind nicht gewinnorientiert und vermieten ihre Wohnungen den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis.

Die beiden größten Handelsketten Migros und Coop sind heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1,9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2,2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten.

Auch die Schweizerische Mobiliar – eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften – und die Raiffeisen Schweiz (die drittgrößte Schweizer Bankengruppe mit ca. 350 rechtlich eigenständigen genossenschaftlichen Banken) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter.

Zur Gründung einer Genossenschaft sind in der Schweiz sieben Mitglieder (Genossenschafter) notwendig.

Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.)

Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926).

Organisation

Mindestens drei Personen − von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss − bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht „Verwaltung“ genannt wird. Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied der Verwaltung, ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein. Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich, ohne Einhaltung einer Frist kann auch eine Universalversammlung einberufen werden. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten.

Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt seine Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister.

Anteilscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der Wert der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten Gewinnausschüttungen (Dividenden) festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftskapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn.

Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Konkursfall

In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Siehe auch

Literatur

Geschichte der Genossenschaftsbewegung

  • Arno Klönne: Der Kampf für das Dach über dem Kopf. Zur Geschichte der Wohnungsbaugenossenschaften. In: Marx21 – Magazin für Internationalen Sozialismus, Nr. 26/2012, ISSN 1865-2557, S. 62–65 (PDF; 4,3 MB).

Genossenschaftsrecht allgemein und der EU

  • Heinrich Bauer: Genossenschafts-Handbuch. Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, zu den umwandlungsrechtlichen, steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sowie Sammlung einschlägiger Rechtsvorschriften. Begründet von Rolf Schubert und Karl-Heinz Steder. Loseblatt-Ausgabe, Stand 2007. Schmidt, Berlin, ISBN 3-503-00852-7.
  • Theresia Theurl und Rolf Greve (Hrsg.): Genossenschaftsrecht in Europa. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9542-4.
  • Marcus Geschwandtner und Marcus Helios: Genossenschaftsrecht. Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft.. Haufe, Berlin 2006, ISBN 3-448-07496-9.

Literatur zum Genossenschaftsrecht einzelner Länder

  • Gerd Eichhorn: Genossenschaften und Genossenschaftsrecht in Frankreich. Triltsch, Düsseldorf 1957.
  • Andreas Möhlenkamp: Die französische Genossenschaftsrechtsnovelle von 1992. Regensberg, Münster 1997, ISBN 3-7923-0697-2.
  • Claudia Fischer: Genossenschaftsrecht in Belgien. Regensberg, Münster 1999, ISBN 3-7923-0730-8.
  • Christian Lucas: Das Genossenschaftsrecht der Niederlande. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9141-0.
  • Jorg Johannes Fedtke: Genossenschaftsrecht in Portugal. Shaker, Aachen 2002, ISBN 3-8322-0621-3.
  • Robert Purtschert (Hrsg.): Das Genossenschaftswesen in der Schweiz. Haupt, Bern 2005, ISBN 3-258-06917-4.

Weblinks

Wiktionary: Genossenschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Juraforum - Lexikon: Genossenschaft, abgerufen am 29. Dezember 2012
  2. * Ralf Hoffrogge: Vom Sozialismus zur Wirtschaftsdemokratie? Ein kurzer Abriss über Ideen ökonomischer Demokratie in der deutschen Arbeiterbewegung. In: Marcel Bois, Bernd Hüttner (Hg.): Geschichte einer pluralen Linken (= Band 3). Berlin 2011 (PDF; 56kb).
  3. ICA International Co-operative Day / United Nations International Day of Co-operatives. International Co-operative Alliance ICA, abgerufen am 3. Juli 2010 (engl.).
  4. International Day of Cooperatives (IDC). Committee for the Promotion and Advancement of Cooperatives COPAC, abgerufen am 3. Juli 2010 (engl.).
  5. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0018de01.pdf
  6. Robert Chromow: Erleichterung für kleine Genossenschaften. In: akademie.de. 29. März 2012, abgerufen am 25. Juli 2012.
  7. Reinhard Mecklenburg: Die Pflicht des Genossenschaftsvorstands zur rechtzeitigen Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Berlin 2012.
  8. Meldung bei der Agentur für Erneuerbare Energien, 16. März 2012
  9. Grafik-Dossier: Energiegenossenschaften in Deutschland
  10. Bürger, Kommunen und lokale Wirtschaft in guter Gesellschaft, Pressemitteilung DRGV, 2012
  11. Hintergrund zu Energiegenossenschaften
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