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Glaubwürdigkeit (Recht)

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Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spielt im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung eine Rolle. Ihre Beurteilung gehört zu den Kernaufgaben des Richters, wobei die Erkenntnisse der Vernehmungspsychologie zu beachten sind. Glaubwürdigkeit resultiert aus den Merkmalen:

In der Regel ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Sache des Tatrichters. In Ausnahmefällen kann der Richter jedoch verpflichtet sein, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.[2][3] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gutachten abhängig von der Schwere des Delikts dann erforderlich, „wenn Besonderheiten vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lassen können.“[4]

Abgrenzung von Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit

Glaubwürdigkeit bezieht sich auf eine Person und ist daher ein Persönlichkeitsmerkmal. Glaubhaftigkeit hingegen bezieht sich auf eine Aussage; sie ist ein Aussagemerkmal.

Nach neuerer Auffassung der Aussagepsychologie kommt es auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage und nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit einer Person an. Auch Personen, die allgemein als unglaubwürdig gelten, beispielsweise Betrüger, können glaubhafte Aussagen machen, während Persönlichkeiten mit einwandfreiem Leumund wie Richter oder Pfarrer im Einzelfall lügen – und erst recht sich irren – können.

Glaubwürdigkeit als Personenmerkmal ist jedoch erheblich, wenn Banden, Seilschaften oder besonders verbundene Interessenträger verwickelt und Zeugenabsprachen zu befürchten sind.

Die Glaubhaftigkeit im weiteren Sinne ist das Ergebnis der Beurteilung, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Aussagen zutreffen. Vier potenzielle Fehlerquellen müssen berücksichtigt werden: Die Wahrnehmung des Sachverhalts, die Speicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewusstseinslage, die Wiedergabequalität (Aussagetüchtigkeit) und der Wahrheitsgehalt der Aussage in sich (Glaubhaftigkeit im engeren Sinne).[5]

Die Glaubhaftigkeit im engeren Sinne wird im Regelfall durch den Richter festgestellt; dazu bedient er sich eines Sachverständigen und geht folgendermaßen vor: Es wird zunächst davon ausgegangen, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese).[6] Diese Hypothese wird anhand folgender Positivindizien überprüft:[6]

  • konkrete, anschauliche Schilderung
  • Detailreichtum und Zugeben von Erinnerungslücken
  • Schilderung abgebrochener Handlungsketten und von Unverstandenem
  • Selbstkorrekturen und Belastungen
  • Originalität
  • Innere Stimmigkeit (Logische Konsistenz)
  • Sachverhaltstypische Details.

Eine bewusste Lüge ist aus dem gespeicherten Allgemeinwissen konstruiert. Die Lügensignale ergeben sich aus dem Umkehrschluss der Realitätskriterien:[7]

  • Verlegenheit und Zurückhaltung der Aussagen und in der Körpersprache
  • Sprachliche Kriterien wie der Freudsche Versprecher
  • Unterwürfigkeit oder deren Gegenteil
  • Übertreibung der Bestimmtheit der Aussage
  • Vorwegverteidigungs- und Entrüstungssymptom
  • Kargheit, Abstraktheit und Detailarmut
  • Glatte Darstellung (ohne Komplikationen)
  • Strukturbrüche.

Glaubwürdigkeitslehre

Die moderne Glaubwürdigkeitslehre wurde, basierend auf den Untersuchungen Arntzens[8] zur Vernehmungspsychologie, im Wesentlichen von Rolf Bender und Armin Nack[9] entwickelt. Sie beruht auf Verhaltensanalyse, insbesondere aber auf Aussageanalyse.

Verhaltensanalyse

Die Körpersprache wird auf zehn Warnsymptome und vier Wahrheitszeichen hin beobachtet, deren Aussagekraft zwar nicht frei von Zweifeln ist, die dennoch vorsichtige Aufmerksamkeit verdienen.

Die Warnsymptome sind: Schwitzen, Farbwechsel im Gesicht, trockener Mund, erhöhter Puls, Atemnot, Vermeidung des Blickkontaktes, Veränderung der Stimmlage, nervöses oder verschmitztes Lächeln, Starrheit und verräterische Gesten wie häufige Selbstkontakte mit der Hand im Gesicht, vermehrte seitliche Körperbewegungen auf dem Stuhl, Händezucken, Händeringen, Händereiben, Händezupfen, Fingertrommeln, verkrampfte Hände und Kopfsenken.

Als Wahrheitszeichen werden angegeben: gleichbleibend natürliche Körpersprache im Übergang zwischen unverfänglichen Themen und den entscheidungsrelevanten Fragen, gefühlsmäßiger Nachklang des Erlebnisses, unwillkürliche Kopfbewegungen (Kopfnicken, Kopfschütteln) der sich unbeobachtet glaubenden, weil zu dem Zeitpunkt nicht vernommenen Auskunftsperson und schließlich vorauseilende Körpersprache, bei der Bewegungen das noch nicht in die Lautsprache Umgesetzte vorwegnehmen.

Die Annahme, durch das technische Hilfsmittel eines Polygraphentests (Lügendetektor) körperliche Reaktionen bei einer Befragung so festhalten und auswerten zu können, dass damit der Wahrheitsgehalt von Antworten gemessen werden könne, hat sich als zu technikgläubig erwiesen. Ein Polygraphentest ist daher jedenfalls in Deutschland kein zulässiges Beweismittel.[10]

Inhalt und Struktur der Aussage

Das heute von der Aussagepsychologie in den Vordergrund gerückte Prüfverfahren ist die an Inhalt und Struktur der Aussage ausgerichtete Aussageanalyse. Bender/Nack haben einen Kriterienkatalog entwickelt, der zum einen Realitätskriterien einer Aussage systematisiert und zum andern sog. Lügensignale zusammenstellt. Inzwischen ist man jedoch dazu übergegangen, Letztere als Warnsignale zu bezeichnen.

Realitätskriterien

Inhaltliche Realitätskriterien

Detailkriterium: möglichst spontan in die Schilderung einfließende Details machen das Ereignis farbig und einfühlbar und stützen nicht nur das zentrale Beweisthema ab.

Individualitätskriterium: Die Aussage erhält ein unverwechselbares Gepräge von der Persönlichkeit und dem Sprachstil gerade der Auskunftsperson. Im Rahmen dieser zentralen inhaltlichen Kriterien spielen noch vielfältige Merkmale eine Rolle. Zu nennen sind:

  • Wechselbeziehungsmerkmal: Mitteilung des Inhalts wechselseitiger, nicht das Beweisthema bildender Gespräche
  • Komplikationsmerkmal: Schilderung von Komplikationen und Hindernissen für eine Zielverwirklichung und deren Überwindung
  • Deliktstypikmerkmal: Schilderung typischer Verhaltensweisen im Zusammenhang mit rechtsrelevantem Verhalten, ohne die Rechtsrelevanz zu kennen
  • Originalitätsmerkmal: Bekundete Begebenheiten, Ausdrücke oder Gesprächsteile sind geradezu einzigartig
  • Gefühlsmerkmal: Schilderung von begleitenden Gefühlen, Einfällen und Assoziationen
  • Unverständnismerkmal: Der Zeuge schildert Beobachtungen, die er selbst nicht in einen Zusammenhang einordnen kann, weil er sie nicht verstanden hat
  • Mehrdeutigkeitsmerkmal: Schilderung von Missverständnissen oder Mehrdeutigkeiten.

Wichtig ist bei all den genannten Realitätsmerkmalen, dass sie auch in Aussagen anzutreffen sind, bei denen ein einmal gehabtes Erlebnis nur im Hinblick auf Zeit, Ort oder beteiligte Personen verändert wird (gewollte Verlagerung). Um diese Möglichkeit auszuschließen, bietet sich ein Verflechtungskriterium genanntes Prüfkriterium an, das immer dann erfüllt ist, wenn die Gesamtaussage vielfältige Verflechtungen in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht aufweist.

Strukturelle Kriterien

Strukturgleichheitskriterium mit Gleichgewichtsmerkmal und Tempomerkmal: Die Struktur der Aussage bleibt gleich, unter inhaltlichen Gesichtspunkten (Detailreichtum, Individualität, Verflechtung), unter sprachlichen Gesichtspunkten (Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise), unter situativen Gesichtspunkten (Körpersprache, gefühlsmäßige Begleitung), Gleichgewichtsmerkmal: Bei den für dieselbe Partei günstigen und ungünstigen Teilen der Aussage wird ein gleich gutes Gedächtnis, die gleiche Detailliertheit der Schilderung und die gleiche gefühlsmäßige Beteiligung offenbart. Tempomerkmal: Farbige Details fließen spontan und zwanglos schon in den Bericht ein, weitere Einzelheiten werden im Verhör prompt nachgeschoben.

Nichtsteuerungskriterium mit Umkehrungsmerkmal und logischem Stützmerkmal; Nichtsteuerungskriterium: Impulsive und assoziative, wenig chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnete nicht bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielende Aussage. Umkehrungsmerkmal: Nicht chronologisch geordnete, sondern geradezu umgekehrt immer wieder von rückwärts her aufgerollte Aussage. Logisches Stützmerkmal: Die Auskunftsperson beschreibt ein zunächst sowohl ihr als auch dem Vernehmenden unerklärliches Geschehen, das nach Abschluss der Bekundung nachträglich eine Erklärung aufgrund anderweitiger Informationen findet.

Homogenitätskriterium mit dem gegenseitigen Bestätigungsmerkmal und dem Nichtwiderspruchsmerkmal. Homogenitätskriterium: Die verschiedenen Details einer Aussage fügen sich trotz verschiedenartiger Anknüpfungspunkte zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammenfügen, insbesondere dann, wenn die Aussageweise ungesteuert oder gar sprunghaft ist. Gegenseitiges Bestätigungsmerkmal: Verschiedene – insbesondere voneinander entfernt liegende – Teile der Aussage bestätigen sich gegenseitig. Nicht-Widerspruchsmerkmal: Der Zeuge verwickelt sich nicht in Widersprüche, obwohl seine Aussage umfangreich und das Verhör gründlich ist, insbesondere, wenn die Aussage ungesteuert oder sprunghaft ist.

Wiederholungskriterien

Wiederholungskriterien sind das Konstanzkriterium und das Erweiterungskriterium mit dem Lückenfüllungsmerkmal und dem wechselseitigen Ergänzungsmerkmal. Sie kommen in Betracht, wenn ein Zeuge bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu einem bestimmten Erlebnis gehört wird. Konstanzkriterium: Der vom Zeugen als zentral erlebte Handlungskern wird inhaltlich im Wesentlichen gleich wiedergegeben, während die für ihn unwesentlichen Details Veränderungen unterliegen. Erweiterungskriterium: Der Zeuge ist bereit und in der Lage, seinen vorhergehenden Bericht erheblich zu erweitern. Lückenfüllungsmerkmal: Bei der wiederholten Aussage fließen spontan neue Details ein, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügen. Wechselseitiges Ergänzungsmerkmal: Verschiedene Zeugen bekunden unterschiedliche Details.

Lügensignale

Die erlogene Aussage ist gekennzeichnet durch das Fehlen der soeben angeführten Realitätskriterien und dadurch, dass sie wenigstens einige Merkmale aus den drei Gruppen der Lügensignale: den Verlegenheitssignalen, den Übertreibungssignalen und den Signalen mangelnder Kompetenz aufweist.

Verlegenheitssignale sind das Zurückhaltungssignal mit dem Verweigerungssymptom, dem Verarmungssymptom und dem Fluchtsymptom, das Freud'sche Signal mit dem Versprechersymptom, dem Nicht-Nicht-Symptom und dem Unklarheitssymptom und schließlich das Unterwürfigkeitssignal.

  • Zurückhaltungssignal: Der Zeuge will zu den für ihn unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht haben und behauptet, sich daran noch heute zu erinnern, will aber zu den für ihn damals zentralen Punkten keine Wahrnehmungen gemacht haben oder sich heute nicht mehr daran erinnern.
  • Verweigerungssymptom: Der Zeuge verweigert jede inhaltliche Erweiterung der gemachten Aussage im Verhör oder lässt sich allenfalls nichtssagende Zusätze abringen.
  • Verarmungssymptom: An sich in der Regel schon dürftige unglaubhafte Berichte werden auf Vorhalt von Unmöglichkeiten, Widersprüchen, Unvereinbarkeit mit feststehenden Tatsachen usw. noch weiter (ersatzlos) eingeschränkt, „verarmen“ also.
  • Fluchtsymptom: Der Zeuge versucht, vom zentralen Beweisthema weg zu irgendwelchen Nebensächlichkeiten überzugehen, verbeißt sich in Ungenauigkeiten oder unwesentliche Irrtümer der Gegenseite.
  • Freud'sches Signal: Die Wortwahl steht im Widerspruch zum Inhalt der Aussage,
  • Sprachsymptom: Gewisse Redeweisen und Sprachformen, die für die (halbe) Lüge typisch sind.
  • Nicht-Nicht-Symptom: Die Aussage wird allein dadurch viel wahrscheinlicher, dass man immer dort, wo das Wörtchen nicht vorkommt, dieses einfach streicht, und immer dort, wo das Wort nicht zu fehlen scheint, dieses ergänzt
  • Unklarheitssymptom: Unbestimmte, ja zweideutige Ausdrucksweise, die den Sachverhalt als Ganzes unklar lässt.
  • Unterwürfigkeitssignal: Ein Zeuge schmeichelt dem Richter oder kehrt seine Hilfsbedürftigkeit heraus.

Übertreibungssignale sind das Bestimmtheitssignal mit dem Genauigkeitssymptom und dem Stereotypiesymptom, das Dreistigkeitssignal mit dem Vorwegverteidigungssymptom und dem Entrüstungssymptom und schließlich das Begründungssignal.

  • Bestimmtheitssignal: Ein Ereignis wird mit einer Bestimmtheit geschildert, mit welcher die Sicherheit der Erinnerung auffällig betont und insbesondere die Wahrheit der Aussage demonstrativ beteuert wird.
  • Genauigkeitssymptom: Auffällige unwahrscheinliche Präzision bei subjektiv unwichtigen und deshalb eher dem Vergessen anheimfallenden Details wie etwa Daten, Zahlen, Namen und Farben.
  • Stereotypiesymptom: Der Zeuge wiederholt den Kernpunkt seiner Bekundung auffällig.
  • Dreistigkeitssignal: Der Zeuge geht zu Gegenangriffen über, zu denen in der gegebenen Situation kein Anlass ersichtlich ist.
  • Vorwegverteidigungssymptom: Der Zeuge verteidigt sich gegen einen Vorwurf, den zu diesem Zeitpunkt noch gar niemand gegen ihn erhoben hat.
  • Entrüstungssymptom: Die Entrüstung wird demonstrativ dargeboten und wirkt in der vorliegenden Situation überzogen.
  • Begründungssignal: Der Zeuge liefert an Stelle von erwartbaren Fakten weitschweifige, unnötige oder wenig plausible Begründungen.

Signale mangelnder Kompetenz sind das Kargheitssignal mit dem Abstraktheitssymptom, dem Glattheitssymptom und dem Zielsymptom und das Strukturbruchsignal.

  • Kargheitssignal: ein ärmliches Handlungsgerippe mit farbloser Wortwahl und eine, zumindest was den tatsächlichen Kern betrifft, sehr kurze Aussage.
  • Abstraktheitssymptom: abstrakte Aussage, allgemeine und unanschauliche Ausdrucksweise und herkömmlich geschilderter Handlungsablauf
  • Glattheitssymptom: glatter Handlungsablauf ohne Komplikationen, eng auf das Beweisthema zugeschnittene Schilderung ohne Abweichung auch in Kleinigkeiten
  • Zielsymptom: einerseits konsequent ausgerichtete andererseits darauf beschränkte Aussage, den Vernehmenden in einer bestimmten Hinsicht überzeugen zu wollen.
  • Strukturbruchsignal: an den Nahtstellen zwischen unstreitigem und unerheblichem Geschehen und dem rechtsrelevanten Kern; Brüche inhaltlicher, sprachlicher oder situativer Natur.

Einzelnachweise

  1. Vor dem Hintergrund der Erinnerungsverfälschung False-Memory-Syndroms in Prozessen um Satanismus und Missbrauch von Kindern kam der forensische Begutachtung von Zeugenaussagen durch psychiatrische Sachverständige eine besondere Bedeutung zu. In den USA und vielen anderen Ländern wurden vor dem Hintergrund fanatischer religiöser Überzeugungen diverse Prozesse geführt. In Deutschland wurden die Wormser Prozesse in den Jahren 1993 bis 1997 zum größten Justizskandal im Nachkriegsdeutschland.
  2. BGH 1 StR 171/02 – Beschluss vom 11. September 2002 (LG Mannheim). In: hrr-strafrecht.de. Abgerufen am 28. April 2010.
  3. Karina Otte: Rechtsgrundlagen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen im Strafprozess. LIT Verlag Münster, 2002, ISBN 3825863042, S. 190 ff.
  4. Claudia Burgsmüller: Vom Umgang der Strafjustiz mit der Aussagepsychologie bei sexuellem Missbrauch von Kindern seit der Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 30.07.1999. In: Kindesmisshandlung und -vernachlässigung. Interdisziplinäre Fachzeitschrift für Prävention und Intervention, 12. Jahrgang, Heft 2, 2009, S. 42, 44.
  5. Matthias Jahn: Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren. (PDF) Universität Erlangen, S. 7, abgerufen am 4. Mai 2010.
  6. 6,0 6,1 Matthias Jahn: Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren. (PDF) Universität Erlangen, S. 10, archiviert vom Original; abgerufen am 4. Mai 2010. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Jahn10“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  7. Matthias Jahn: Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren. (PDF) Universität Erlangen, S. 12, archiviert vom Original am 4. Mai 2010; abgerufen am 4. Mai 2010.
  8. Arntzen: Vernehmungspsychologie. 2. Aufl. 1989.
  9. Rolf Bender, Armin Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitslehre und Beweislehre.
  10. „Lügendetektor“ völlig ungeeignet – Bundesgerichtshof schließt polygraphische Untersuchungsmethode im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel generell aus. Juristisches Internetprojekt Saarbrücken. Abgerufen am 29. April 2010.

Literatur

  • Zöller: Zivilprozessordnung. 25. Aufl. 2005, § 373 Rn. 10.
  • Friedrich Arntzen: Vernehmungspsychologie. 2. Aufl., Beck, München 1989.
  • Friedrich Arntzen: Psychologie der Zeugenaussage. 4. Aufl., Beck, München 2007, ISBN 3-406-47083-1.
  • Rolf Bender, Armin Nack, Wolf-Dieter Treuer: Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre. 3. Auflage 2007, ISBN 3-406-55653-1.
  • Max Steller & Renate Volbert: Glaubwürdigkeitsbegutachtung. In: M. Steller & R. Volbert (Hrsg.): Psychologie im Strafverfahren. Huber, Bern 1997, S. 12–39.
  • Florian Wille: Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren. Springer, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-27421-3, S. 20 ff.

Rechtsprechung

  • BGH, NJW 1998, 2222 (Glaubwürdigkeit und Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit)
  • BGH, NJW 1997, 1586 (Glaubwürdigkeit und Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit)
  • BGH, NJW 1991, 3284 (zur Glaubwürdigkeit des Zeugen)
  • OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 789 (zur Glaubwürdigkeit des Zeugen)
  • BGH NJW 99, 2746 (Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten)

Weblinks

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