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Gute Sitten

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Gute Sitten ist der positive moralische Wert der Sitte. Der Begriff umfasst das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden (Erwachsenen) in der Gesellschaft und entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.

Bedeutung in Deutschland

Gute Sitten ist in Deutschland ein allgemeiner rechtlicher Begriff beziehungsweise als Sittenwidrigkeit sogar eine Generalklausel im deutschen Zivilrecht, die beispielsweise sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) aber auch sittenwidrige Verwaltungsakte (§ 44 VwVfG) nichtig macht.

Bereits das Reichsgericht in Leipzig definierte im Jahre 1901 den Begriff gute Sitten nach dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Die guten Sitten entsprechen folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral. Die vorgenannte Definition wurde vom BGH bestätigt.[1]

Weiter waren bisher Verstöße gegen die guten Sitten in der Werbung als sogenannter Unlauterer Wettbewerb im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Der Grundsatzbegriff der guten Sitten ist allerdings vom Gesetzgeber nun im UWG durch den gegenteiligen Begriff der Unlauterkeit ersetzt worden.

Bedeutung in Österreich

Wie in Deutschland sind die guten Sitten ein rechtlicher Begriff. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist rechtswidrig (§ 879 ABGB). Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.

Auch im Strafrecht spielen die guten Sitten bzw. der Verstoß gegen solche eine Rolle. So sind Verletzungen, in die der Verletzte einwilligt, gemäß § 90 StGB gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt sind jedoch Verletzungen, die sittenwidrig sind. Die Sittenwidrigkeit (also der Verstoß gegen die guten Sitten) wird als ein „Widerspruch zur Empfindung aller recht und billig Denkenden“ angesehen.

Bedeutung in der Schweiz

Der Begriff gute Sitten wird im Artikel 20 OR geregelt. Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind rechtswidrig. Die Sittenwidrigkeit dient der Verhinderung der Ausführung von Verträgen, die den ethischen Wertvorstellungen großer Bevölkerungsteile widersprechen. Ein Vertrag muss, um sittenwidrig zu sein nicht Rechtsnormen widersprechen, ausschlaggebend sind Verstöße gegen grundlegende Normen oder ethische Prinzipien des Rechtssystems. Sind einzelne Bedingungen eines Vertrages sittenwidrig, so sind nur diese nichtig. Die Sittenwidrigkeit nimmt jedoch keine Generalschutzfunktion der Vertragspartner ein, Vertragsfreiheit umfasst auch die Freiheit, schlechte Verträge abzuschließen.

Siehe auch

Literatur

  • Peter-René Gülpen: Der Begriff der guten Sitten in § 228 StGB. Verlag MDV-Duhme, Troisdorf 2009, ISBN 978-3-00-026038-4.
  • Christian Järkel: Die wegen Sittenwidrigkeit rechtswidrige Körperverletzung. Ein Beitrag zur Auslegung und Reform des § 228 StGB. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5281-4.
  • Irene Eisentraut, Marco Heßdörfer, Daniela Maier, Michael Reil: Die guten Sitten im Wandel der Zeit. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich Rechtspflege, Starnberg 2011.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Einzelnachweise

  1. Palandt, § 138 RdNr. 2.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gute Sitten aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.