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Heilmittel
Ein Heilmittel ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Bis ins 19. Jahrhundert wurde das Wort Heilmittel synonym zu Arzneimittel oder Medikament benutzt; umgangssprachlich wird der Begriff auch heute noch oft so verwendet. Insbesondere im deutschen Sozialrecht des 20. Jahrhunderts hat sich die Bedeutung des Begriffs aber grundlegend gewandelt.
Heilmittel im deutschen Recht
Heilmittel im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von 1988 sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen.[1] Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch definiert den Begriff Heilmittel nicht. Er wird aber durch die Heilmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Demnach fallen unter Heilmittel Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Maßnahmen der Ergotherapie.
Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Podologische Therapie (med. Fußpflege bei Diabetes-Patienten) führt der Podologe aus. Maßnahmen der Physikalischen Therapie werden hauptsächlich von Physiotherapeuten sowie Masseuren und Bademeistern durchgeführt. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen. Mit Maßnahmen der Ergotherapie werden Ergotherapeuten beauftragt.
Die begriffliche Trennung zwischen Arzneimittel und Heilmittel wurde in Deutschland mit der Reichsversicherungsordnung von 1914 eingeführt. Unter Heilmitteln wurden lange Zeit sächliche Mittel verstanden, die vorwiegend äußerlich zur Behandlung einer Krankheit angewendet wurden und keine Arzneimittel sind. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Begriff Heilmittel präzisiert und eine weitere Unterscheidung zwischen Heilmitteln und Hilfsmitteln getroffen; viele sächliche Heilmittel fallen seitdem unter Hilfsmittel.
Arzneimittel im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes, Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes und Hilfsmittel sind im deutschen Sozialrecht keine Heilmittel.
Heilmittel im österreichischen Recht
Das österreichische Sozialrecht bestimmt im Paragraph 136 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass Heilmittel „die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen“ umfassen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unterschieden werden Heilmittel von Heilbehelfen, zu denen Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstiges zählen.
Heilmittel im Schweizer Recht
Auch in der Schweiz hat der Begriff Heilmittel eine deutlich andere rechtliche Bedeutung als in Deutschland. Heilmittel ist dort ein Oberbegriff für Arzneimittel und Medizinprodukte; beide Produktgruppen werden im Heilmittelgesetz geregelt und von der auch Schweizerisches Heilmittelinstitut genannten Swissmedic zugelassen und überwacht.
Einzelnachweise
- ↑ Michael Quaas, Rüdiger Zuck: Medizinrecht. München: Beck, 2005, ISBN 3-406-50894-4
Weblinks
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