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Hohe See
Die Hohe See umfasst nach Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens von 1982 (SRÜ) alle die Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Sie sind damit frei von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt.
Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens von 1982 lautet:
- Freiheit der Hohen See
- (1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
- a) die Freiheit der Schifffahrt,
- b) die Freiheit des Überflugs,
- c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
- d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten,
- e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
- f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.
- (2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Das Seerechtsübereinkommen hat durch Errichtung der Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von bis zu 200 Seemeilen, der Definition der Archipelgewässer und die Ausweitung der Hoheitsgewässer von drei auf zwölf Seemeilen die Freiheit der Meere erheblich eingeschränkt und dafür die Rechte der Küstenstaaten gestärkt.
Siehe auch
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