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Internetdienstanbieter
Internetdienstanbieter oder Internetdienstleister (englisch Internet Service Provider, abgekürzt ISP oder Internet Access Provider), im deutschsprachigen Raum auch oft nur Provider, umgangssprachlich meist nur Internetanbieter oder Internetprovider genannt, sind Anbieter von Diensten, Inhalten oder technischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten und Diensten im Internet erforderlich sind.
Leistungen von Internetanbietern
Internetzugang (Konnektivität, Verbindung zum Internet)
Diese Leistung besteht aus der Bereitstellung von Internet-Konnektivität, also dem Transfer von IP-Paketen in und aus dem Internet. Der Transfer kann über Funktechnik (dann kann der Anbieter als Wireless Internet Service Provider bezeichnet werden), Wählleitungen, Standleitungen, Breitbandzugänge erfolgen. Wenn der Zugang zu einem Server erbracht wird, der beim Anbieter steht (Rechenzentrum, Colocation des Anbieters), kann der Transfer durch ein einfaches Netzwerkkabel geschehen. Die Weiterleitung ins Internet kann dabei durch direkte Zugänge zu Internet-Knoten oder die Netze von anderen Internetdienstanbietern stattfinden.
Je nach Größe ihrer Netze lassen sich Anbieter in die Kategorien Tier-3 (lokale Anbieter), Tier-2 (Betreiber von großen, wichtigen, überregionalen Netzwerken) und Tier-1 (Betreiber von globalen Internet-Backbones) einteilen (Für das englische Tier-1/2/3 für ‚erster, zweiter und dritter Rang‘ gibt es derzeit keine gebräuchliche deutsche Bezeichnung). Größere Betreiber stellen sich auch gegenseitig ihre Leitungskapazität im Rahmen einer kostenfreien Zusammenschaltung zur Verfügung. Tier-1-Carrier (‚Betreiber‘) betreiben eine eigene Infrastruktur, wohingegen Tier-2- und Tier-3-Carrier keine eigenen Internet-Backbones betreiben und sich daher bei anderen Anbietern Datenverkehr (engl. traffic) einkaufen müssen.
Hosting
- Domain-Hosting (Registrierung und Anbieten einer Domain) umfasst die Registrierung und meist zusätzlich auch den Betrieb von Domains innerhalb des Domain Name Systems.
- Server-Hosting: (direktes Anbieten von Inhalten, Applikationen und Servern) Server-Hosting ist der Betrieb von virtuellen und dedizierten, also physischen, Servern, optional mit wichtigen Zusatzleistungen wie Wartung und Datensicherung.
- Webhosting: Unter Webhosting versteht man die Unterbringung (Hosting) von Webseiten auf einem Webserver eines Internetdienstanbieters. Der Webhoster genannte Anbieter stellt, üblicherweise gegen Bezahlung, seine Ressourcen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung und der Betrieb von Webservern und deren Netzwerkanbindung. Der Leistungsumfang von Webhosting-Angeboten variiert erheblich. Die Angebote beginnen mit einer einfachen Webpräsenz über Server mit Skriptsprachenunterstützung (z. B. Perl, PHP) und Datenbank-Backend (wie MySQL mit PHPMyAdmin) bis hin zu Paketen, die ein Web-Content-Management-System beinhalten, Monitoring, Datensicherung, statistischen Auswertungen, Lastverteilung oder Hochverfügbarkeit.
- Mail-Hosting: Unter E-Mail-Hosting versteht man das Zur-Verfügung-Stellen von E-Mail-Diensten, insbesondere eines Mailservers, auf vom Anbieter betriebenen Hosts. Optional kann dies auch Filterung (so die Spam- und Virenschutz) und eine Webschnittstelle zur Verwaltung des eigenen E-Mail-Postfaches beinhalten. In Deutschland gab es 2006 etwa 3.200 Unternehmen, welche E-Mail-Dienstleistungen angeboten haben. Über 60 % der Unternehmen besaßen jedoch weniger als 1.000 Kunden und deckten damit zusammen ca. 1,28 % aller Kunden ab. 2 % der Unternehmen bedienten 85,47 % der insgesamt etwa 74,9 Millionen Kunden.[1]
Housing oder Colocation
Als Serverhousing bezeichnet man die Dienstleistung eines Anbieters, der seinen Kunden ein Rechenzentrum für deren Hosts (vulgo Server) zur Verfügung stellt. Das Housing (engl. ‚Unterbringung‘) umfasst in der Regel Serverschränke oder zumindest Raumanteile darin, unterbrechungsfreie Stromversorgung, redundante Klimaanlagen, Zutrittskontrolle, Alarmanlage sowie Anbindung ans Internet.
Unter einer Colocation versteht man den angemieteten Raum oder Platz in einem Rechenzentrum, um dort eigene Hosts, also Rechner, unterzubringen und dort zu betreiben. Kleinere Anbieter mieten auch oft Platz bei anderen Anbietern, den sie als Colocation (engl. ‚zusätzlicher Ort‘) auch weitervermieten.
Verfassen oder Erzeugen von Inhalten
Der Inhaltsanbieter, oder umgangssprachlich Content-Provider (engl.: content provider) stellt z. B. eigene redaktionelle Beiträge und Inhalte zur Verfügung oder hält ein entsprechendes Programm (CMS) auf Mietbasis bereit. Dabei ist es egal, bei welchem Internetanbieter die jeweiligen Seiten oder Domains tatsächlich liegen, denn die Inhalte werden vom Inhaltsanbieter lediglich verlinkt. Dies hat den Vorteil, dass der Kunde ein CMS nutzen kann und sich nicht um einen eigenen Server zu kümmern braucht. Anbieter von Internetzugängen bezeichnen „Hosting-“ und „Housing-Provider“ oftmals auch als „Content-Provider“, da sie im eigentlichen Sinne, aus Sicht der Einwahlanbieter, den Inhalt liefern.
Die Inhalte stehen nur so lange zur Verfügung, wie die Vertragsbeziehung mit dem Anbieter besteht.
Gute Inhaltsanbieter stellen nicht nur starr vorgefertigte Vorlagen (engl. templates) zur Verfügung, sondern können zu jeder Seite individuelle Anpassungen vornehmen und sind jederzeit erweiterbar.
Anwendungs-Anbieter
Ein Anwendungs-Anbieter (Application Service Provider) stellt Kunden spezifische Anwendungen im Internet zur Verfügung.
Anbieter-Haftung
In der Vergangenheit juristisch umstritten war die Haftung der Internetdienstanbieter für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten, die von ihnen betrieben oder technisch betreut wurden. Die Frage der Verantwortlichkeit ist mittlerweile in Deutschland durch das Telemediengesetz – TMG (§§ 7 ff. TMG) geklärt, das das Teledienstegesetz – TDG (§ 8 TDG) und den Mediendienstestaatsvertrag – MDStV (§ 6 MDStV) im Jahr 2007 abgelöst hat.
Dass es in Deutschland zwei Regelwerke gab, ist auf den Streit zwischen Bund und Ländern bezüglich der rechtlichen Zuständigkeit für das Internet zurückzuführen, was zu einem Kompromiss geführt hatte, der im Einzelfall nicht immer eine eindeutige Zuweisung ermöglichte. Als Faustformel lässt sich festhalten: Handelte es sich um ein dienstorientiertes Angebot (z. B. Online-Banking) oder den Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce), war es ein Teledienst (Bundeszuständigkeit). War der Schwerpunkt redaktioneller Natur (z. B. Online-Zeitschriften), galt der Staatsvertrag der Länder.
Beide Regelwerke sahen für die Verantwortlichkeit von Internetdienstanbietern eine Unterscheidung nach ihrer jeweiligen Funktion vor, die auch in das Telemediengesetz übernommen wurde. Der Content-Provider ist nach den allgemeinen Gesetzen für die von ihm zu verantwortenden Inhalte voll verantwortlich, insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu Offline-Medien. Der Hosting-Provider muss sich für die von ihm für einen anderen bereitgestellten fremden Inhalte (jedenfalls auf Unterlassung, sonst vgl. die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 2 TMG) verantworten, wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit Kenntnis hat oder nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sogenannten Prüfpflicht von ihrer Rechtswidrigkeit hätte Kenntnis haben müssen. Hat er keine Kenntnis, bzw. hat er unverzüglich die Entfernung des Inhalts veranlasst, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, haftet er nicht. Der Internetanbieter vermittelt lediglich den technischen Zugang und ist damit grundsätzlich nicht verantwortlich, wobei hinsichtlich von Unterlassungsansprüchen die Rechtsprechung noch keine abschließende Klärung getroffen hat und solche nach den Grundsätzen der Prüfpflicht in Betracht kommen. Eine Ausnahme sehen die Regelwerke gleichwohl vor, nämlich wenn der Internetdienstanbieter die Durchleitung und Vermittlung der rechtswidrigen Inhalte selbst veranlasst hat bzw. mit dem Versender der rechtswidrigen Inhalte zusammenarbeitet.[2]
Ein weiteres rechtliches Problem ist, ob Internetanbieter Auskünfte über ihre Nutzer erteilen müssen. Die OLGe München und Hamburg haben dies im Jahr 2005 verneint, zivilrechtlich gibt es jedenfalls keinen Auskunftsanspruch. Dem Staat gegenüber – etwa bei einem Strafverfahren – müssen aber Auskünfte erteilt werden, etwa wenn die Frage auftaucht, wer wann mit welcher IP-Adresse im Internet „unterwegs“ war. Das ist für die Verfolgung von Kriminalität im Internet wie Urheberrechtsverletzungen, Kinderpornografie, Beleidigungen meist notwendig. Der Bundesgerichtshof hat im April 2012 entschieden, dass Rechteinhaber bei Verletzungen des Urheberrechts Namen und Anschrift der Nutzer vom Internetanbieter erfahren dürfen.[3] Zu der Frage, ob und wann Anbieter Auskünfte erteilen müssen, gesellt sich die Frage, welche Daten sie überhaupt speichern bzw. vorrätig halten müssen und dürfen. Nach jetziger Rechtslage müssen sie unverzüglich alle Verbindungsdaten löschen (§ 100 TKG), so sie die Daten nicht zur Abrechnung benötigen. Bei einem Pauschaltarif („Flatrate“) muss also immer gelöscht werden. Daran hielt sich T-Online jedoch nicht, was zum Verfahren von Holger Voss führte, das nun vom Bundesgerichtshof für rechtskräftig erklärt wurde. Zu beachten ist auch die aktuelle Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung.[4] Das Landgericht Karlsruhe[5] hat gegen einen großen Host-Provider entschieden: „Nach Übermittlung einer gegen einen Kunden wegen beleidigender Äußerungen erlassenen einstweiligen Verfügung ist dessen Webhoster verpflichtet, dessen beanstandete Äußerung zu sperren. Dies gilt auch nach sprachlicher Veränderung der gerichtlich untersagten Äußerung, falls die inhaltliche Übereinstimmung ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar ist.“ Eine entsprechende Entscheidung erging unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof[6] auch durch das Amtsgericht München.[7]
Ökoprovider
Als Ökoprovider werden Internetdienstanbieter bezeichnet, die ihre Server mit Grünem Strom betreiben. Die Hochschule Trier hat im Rahmen eines vom Bundesforschungsministeriums finanzierten Projekts derartige Anbieter ermittelt und in drei Qualitätsklassen eingeteilt: In Klasse A befinden sich Provider, die den Strom von unabhängigen Ökostromanbietern beziehen. Bei den Hostern der Klasse B stammt der Ökostrom von konventionellen Versorgern, während bei Klasse C die Herkunft des Ökostroms unklar ist bzw. lediglich durch handelbare Zertifikate wie RECS belegt ist. Von der Hochschule Trier wurde darüber hinaus die Firefox-Erweiterung „Green Power Indicator“ entwickelt, mit der sich Internetbenutzer über Anbieter und Stromstatus einer Website informieren können.[8] Das Projekt wurde 2012 mit dem „EnviroInfo Student Prize“ ausgezeichnet. Ökologisch orientierte Anbieter finden sich auch auf der Website der Green Web Foundation.[9]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Marktstudie: E-Mail-Anbieter in Deutschland der Bundesnetzagentur, S. 7 (Memento vom 10. Oktober 2008 im Internet Archive) (PDF; 435 kB)
- ↑ Philip Uecker: Host-Provider, Content-Provider, Access-Provider oder was? (PDF; 4,11 MB) In: DFN-Infobrief Recht. Juni 2009, S. 5 f., abgerufen am 27. April 2016.
- ↑ Internetanbieter müssen Daten von Raubkopierern rausgeben, internetanbieter.info, 10. August 2012, abgerufen am 13. August 2012
- ↑ Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (PDF) dip.bundestag.de, 27. Juni 2007; abgerufen am 1. Juli 2013
- ↑ LG Karlsruhe, MMR 2008, 109
- ↑ BGH, Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 304/01, Volltext – „Internetversteigerung I“
- ↑ AG München, Az. 161 C 13533/08, unveröffentlicht
- ↑ Ökoprovider, Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld
- ↑ Green Hosting Directory, Green Web Foundation
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