Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verband (Recht)

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Landesverband)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder Körperschaften (juristische Personen) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen, sie stellen eine soziale Interessengruppe dar (Interessenverband). Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen.

Regionale Unterteilung

Überregional auftretende Parteien, Vereine oder andere Verbände verfügen oftmals über räumlich gegliederte Organisationsstrukturen auf verschiedenen Ebenen.

In Deutschland ist Bundesverband eine Bezeichnung für die in der Regel oberste Gliederung, d. h. auf der Ebene des Staates (Entity erster Ordnung), die bei allen Parteien und Verbänden üblich ist; vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland war der Reichsverband der vergleichbare Ausdruck. Die nächsten Ebenen nach unten bilden in der Regel der Landesverband d.h. auf der Ebene des Bundeslandes (Entity zweiter Ordnung), der Bezirksverband (bezogen auf die Regierungsbezirke), der Kreisverband (bei der SPD traditionell Unterbezirk genannt) und der Gemeinde- oder Ortsverband.

Auch in Österreich erfolgt – analog zur Verwaltungsgliederung – eine Unterteilung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeverbände, bei politischen Parteien auch Sektion genannt (der Begriff Sektion kann neben regionalen auch themenbezogene Gliederungen umfassen).

In der Schweiz besteht analog als Bezeichnung einer Untereinheit die Kantonalsektion.

Gelegentlich werden nationale Verbände auch Zentralverband (z. B. Zentralverband des deutschen Handwerks) oder Hauptverband (z. B. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) genannt.

Über die nationalen Grenzen hinaus schließen sich Verbände auch zu Kontinentalverbänden (z. B. UEFA) bzw. einem Weltverband (z. B. FIFA) zusammen.

Strukturelle Unterteilung

Eine andere Art der Verbandsorganisation ist die thematische Hierarchie, die typischerweise aus Spartenverbänden und Dachverband gebildet wird. Ein Beispiel hierzu ist der Deutsche Fischerei-Verband als Dachverband der Spartenverbände Hochsee-, Küsten-, Binnen- und Sportfischerei sowie der Angler.

Rechtlicher Status

Österreich

Durch das Vereinsgesetz wird in Österreich ein Verband als ein Verein definiert, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen.[1].

Lediglich im Bereich der Verbandshaftung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) zählen zusätzlich zu Vereinen auch Aktiengesellschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaft zu den Verbänden[2], oder im Wortlaut des § 1 Z.2 VbVG:

Für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen, haften zusätzlich zu jenen auch die Verbände selbst.

Schweiz

Wie in Österreich ist der Verband hier durch das Vereinsrecht des Zivilgesetzbuches erfasst.

Sozial- und politikwissenschaftliche Aspekte

Hauptartikel: Verband (Soziologie)

Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Erscheinungsweisen der Verbände, wie Fach-, Dach-, Wirtschafts-, Berufs- und Wissenschaftsverbände, Kultur-, Verkehrs- und Sportverbände, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände. Auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern (berufsständische Körperschaften) sowie Studierendenschaften, Zünfte und Korporationen sowie die (im gesetzlichen Sinne ausgenommenen) Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung zählen dazu. Sie sind durchwegs Interessenverbände einer gesellschaftlichen Gruppe.

Die Freiwilligkeit unterscheidet Vereine und ähnliche Verbände von den Pflicht- oder Zwangsverbänden (Kammern für Gewerbe und Freie Berufe, mancherorts auch Gewerkschaften), bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.

Des Weiteren verfügen gewisse Verbandstypen über besondere Rechte. So genießen Verbraucher- und Umweltschutzverbände das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten, Gewerkschaften und Arbeitgeber können verbindliche Tarifverträge aushandeln.

Oftmals erwachsen Verbände aus Monopolstellungen oder sie erwerben diese. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu. Im Kontext Lobbyismus gelten dann Sonderregelungen, um die Bildung von Syndikaten zu vermeiden: von kartellrechtlichen Beschränkungen bei Wirtschaftsunternehmen, über Regelungen zu den umstrittenen Pflichtmitgliedschaften bis zur erwünschten Hoheit der staats- und kommunalrechtlichen Körperschaften, die auch darum aus dem Verbandsrecht ausgenommen sind.

Siehe auch

Literatur

  • Alexander Brehm: Sind Verbände noch zeitgemäß? Ein Vergleich zwischen dem Centralverband Deutscher Industrieller und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Polisphere Library, Berlin 2008, ISBN 978-3-938456-19-4.
  • Christoph Meitz: Umfang und Verhältnis der Rechtsbehelfe von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen – die Auswirkungen der Reform 2010. In: Zeitschrift für Umweltrecht, Nr. 12/2010, S. 563–570 (PDF; 148 kB).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vereinsgesetz 2002 § 1 Abs. 5
  2. Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S. 12.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verband (Recht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.