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Politische Partei
Eine politische Partei (lateinisch pars, Genitiv partis ‚Teil‘, ‚Richtung‘) ist ein auf unterschiedliche Weise organisierter Zusammenschluss von Menschen, die innerhalb eines umfassenderen politischen Verbandes (eines Staates o. Ä.) danach streben, politische Macht und die entsprechenden Positionen zu besetzen, um ihre eigenen sachlichen oder ideellen Ziele zu verwirklichen und/oder persönliche Vorteile zu erlangen.[1]
Innerhalb eines Mehrparteiensystems konkurrieren politische Parteien untereinander um die Besetzung der politischen Entscheidungspositionen; sie tragen zur politischen Willensbildung bei und bilden insofern eine wichtige Säule der politischen Verfasstheit eines demokratischen Staates.[2] In einem Einparteiensystem ändern sich notwendigerweise auch Struktur und Funktion einer Partei. Eine derartige Partei „neuen Typs“ gewinnt in der Regel „totalitären“ Charakter.[3]
Parteien in der modernen Demokratie
In der Massendemokratie erfolgt die politische Willensbildung, indem das Volk verschiedene Kandidaten der einzelnen Parteien wählt. Umgekehrt beeinflussen Parlament und Regierung das Volk mittels Gesetzen und Verwaltungsakten. In diesem Funktionskreislauf gegenseitiger Einwirkung kommt den Parteien die Aufgabe der Integration und Repräsentation des Wählerwillens gegenüber dem Staate zu. Parteien müssen in der demokratischen Struktur für die staatlichen Organe sowie für die Stimm- und Wahlberechtigten zeit- und kostenintensive Dienstleistungen erbringen, die von staatlichen Organen oder anderen privaten Institutionen nicht wahrgenommen werden können. Die Zeit wird von den Parteimitgliedern aufgebracht, und die Kosten werden aus den Mitgliederbeiträgen, in Deutschland inzwischen durch eine überwiegend vom Staat übernommene Parteienfinanzierung aufgebracht.
Eine besonders wichtige und wertvolle Aufgabe der Parteien ist die Evaluation (Bewertung) und Nomination (Benennung) von Kandidaten für staatliche Aufgaben. Die staatlichen Organe erwarten außerdem, dass die Parteien zu allen Sachgeschäften umgehend und professionell Stellung nehmen. Die Stimm- und Wahlberechtigten erwarten, dass sie von den Parteien informiert werden.
Es gibt Mehrparteien- und Zweiparteiensysteme, was nicht zuletzt durch das jeweils herrschende Wahlrecht bedingt ist. Das Mehrheitswahlrecht trägt zur Bildung von Zweiparteiensystemen bei, z. B. Vereinigtes Königreich, USA. Hierbei ist nur eine Regierungs- und eine Oppositionspartei im Parlament vertreten, allerdings bei vergleichsweise geringer Bindung des Abgeordneten an Vorgaben seiner Partei (v. a. USA, bei GB durch innerparlamentarische Opposition wieder stärkere Bindung an die Partei). Das Verhältniswahlrecht hingegen begünstigt die Bildung eines Parlaments mit mehreren Parteien, wobei jedoch im Allgemeinen die Fraktionsdisziplin eine größere Rolle spielt (z. B. Niederlande, Deutschland). Zweiparteiensysteme führen zu klaren Mehrheiten, die Regierungsbildung ist relativ einfach zu vollziehen. Mehrparteiensysteme führen zu Koalitionsregierungen, die schwieriger zu bilden sind und bei denen es leicht zu internen Konflikten kommt. Andererseits bildet ein Mehrparteiensystem die komplexe gesellschaftliche Wirklichkeit besser ab. In diesem Zusammenhang findet das Medianwählermodell Anwendung.
Einparteiensysteme finden sich nur in nicht-demokratischen Staaten.
Aufgaben einer Partei
- Personal: Rekrutierung und Ausbildung von Personal und Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen zur Besetzung politischer Ämter.
- Interessenartikulation und -aggregation: Formulierung und Bündelung der Interessen und Meinungen der Mitglieder und Wähler.
- Interaktion: Verbindung zwischen Staat und Bürger, zweiseitiger Kommunikationskanal: einerseits Artikulation von Interessen gegenüber staatlichen Institutionen und andererseits Erläuterung, Information und Erklärung von staatlichen Entscheidungen gegenüber den Bürgern.
- Parteiprogramm: Entwicklung politischer Programme für einen längeren Zeitraum.
- Regierung: Aufstellen und Einflussnahme auf die Regierung, Schaffung eines eingespielten Systems im Parlament. Fraktionen und die entsprechende Arbeitsteilung sorgen für ein arbeitsfähiges Parlament und organisieren Mehrheiten für Regierungsvorschläge.
- Verantwortlichkeit: Sicherstellen, dass ein Entscheidungsträger die Konsequenzen für schlechte Politik trägt. Besonders bei Präsidentiellen Systemen, in denen der Präsident nicht wiedergewählt werden kann und auch nicht in eine starke Partei eingebunden ist, kann es zu Problemen mit der Verantwortlichkeit des Präsidenten kommen. Weil er weder durch Nicht-Wiederwahl oder Schwächung „seiner Partei“ „bestraft“ werden kann, ergibt sich die Gefahr, dass sich der Präsident deutlich von seinen Positionen im Wahlkampf entfernt. Dagegen sorgt eine starke Partei (die ja im Gegensatz zum Präsidenten noch Wahlen gewinnen muss) für die Einhaltung der gegebenen Versprechen.
Parteien in der deutschen Verfassungsgeschichte
Im Deutschen Reich verwehrte den Parteien der Obrigkeitsstaat mit seiner Selbstinterpretation als „überparteiliches“ Gebilde den Zugang zu staatlichen Organen, innerhalb derer sie erst zur Geltung hätten kommen können.[4] Hegels Lehre vom Staate als dem „sittlich Ganzen“ setzt „Partei“ gleich mit der „Gewalt Weniger“, dem äbesonderen, zufälligen Interesse“. Sie traf sich hierin mit Jean-Jacques Rousseaus fiktiver radikaler Demokratie.[5] Es waren nicht die Monarchie oder der militärische und zivile Beamtenstab, die die Bildung der Parteien behinderten; denn Parteien entstehen gegen die autoritäre Herrschaft, indem ein bisher ausgeschlossener Teil an der Herrschaft verlangt, wie das Vorbild England zeigt, wo eine Partei die parlamentarische Herrschaft ausübt und die andere eine regierungsfähige Opposition bildet. Zur Zeit der Schaffung des deutschen Nationalstaates auf der Basis der Volkssouveränität sind in der Theorie Parteien ausgeschlossen, um der Einheit willen, die eine Identität von Herrschern und Beherrschten verlangt.[6]
Auch das Staatsrecht war geteilter Meinung über den Parteienstaat. „An drei Stellen der Reichsverfassung dürfen wir erwarten, die Parteien erwähnt zu finden: wo von dem Ursprung aller Staatsgewalt die Rede ist, müssten uns die Parteien als letzte Kreationsorgane aller anderen Organe des Parteienstaates begegnen; wo von der Stellung der gewählten Abgeordneten die Rede ist, sollte die Einordnung des Abgeordneten in seine Fraktion nicht verleugnet werden; wo von der Regierung die Rede ist, sollte auch von der Koalition der Fraktionen die Rede sein, die sie trägt.“[7] Doch die „Lebenslüge des Obrigkeitsstaates“ von der Überparteilichkeit des Staates lässt die Weimarer Reichsverfassung sie nur „mit einer negativen Gebärde sprödester Abwehr“ (Leo Wittmayer) erwähnen.[8]
In Art. 130 Weimarer Verfassung verlautet, „was auch ohnehin nicht zu bezweifeln wäre, dass die persönliche Freiheit des Beamten, insbesondere die Rede-, Preß-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, nicht nur den allgemeinen, sondern auch den besonderen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus den Pflichten seines Amtes und Standes ergeben.“[9] Und: „Der Reichstagsabgeordnete ist Niemandes Vertreter denn allein des – von dem ‚ganzen Volke‘ nicht verschiedenen, vielmehr mit ihm identischen – Deutschen Reichs. Er ist, staatsrechtlich betrachtet, Reichsorgan nichts sonst. Die Ausübung dieser Organschaft vollzieht sich, heute wie ehedem (vgl. die angef. Bestimmungen der alten Verfassungen), in voller Unabhängigkeit gegenüber jedermann: gegenüber der Partei …“[10] Die Unsinnigkeit solcher Ignoranz erwies sich dann in der politischen Praxis: „Kennt die Reichsverfassung nur den Abgeordneten als Einzelperson, nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden, so zeigt ihn uns die Geschäftsordnung für den Reichstag vom 12. Dezember 1922 fast nur im Rahmen seiner Fraktion als handlungsfähig.“[11] Dasselbe vollzog sich im Bereich der Wahlen: „Geht nach der Reichsverfassung die Staatsgewalt vom Volksganzen aus, ohne dass seiner Gliederung gedacht würde, so entspringt sie nach den Wahlgesetzen dem in Parteien gegliederten Volke.“[12]
Hierbei gab es mehrere Entwicklungsstufen. „Hatte noch gleich manchen Landeswahlgesetzen das Reichswahlgesetz in seiner ersten Fassung bestimmt, dass die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel unbeachtlich sei, so gestattete schon das Reichsgesetz vom 24. Oktober 1922 neben oder an Stelle der Namen der Wahlbewerber die Angabe der Parteien und bestimmt endlich das Reichswahlgesetz in seiner jetzigen Gestalt (§ 25) und die Reichsstimmordnung (§ 44 Abs. 2), dass die Stimmzettel die Angabe der Partei enthalten müssen.“[12] Man hatte noch nicht erkannt, dass Parteien für einen Parlamentarismus unerlässlich sind, als „Gliederung des Ganzen in Kräfte, die miteinander in Wettbewerb treten“.[13]
Im Bonner Grundgesetz fand hingegen ein neues Verständnis der Parteien seinen Ausdruck. „Der Parteiwille ist eine einseitige Ausprägung des immer nur gesuchten gemeinsamen Staatswillens. Der Geist des Ganzen lebt schon in der Partei, die nur ein ‚Moment‘ am Ganzen ist, nämlich an dem nach politischer Gestaltung drängenden verborgenen Volkswillen. Im Gegensatz zu den Willensrichtungen partikularer Interessenverbände hat der Parteiwille nur Sinn in Bezug auf den staatlichen Gesamtwillen. Die Tätigkeit der Parteien dient dem Wohle des ganzen Volkes.“[14]
Die im Grundgesetz vorgesehene „‚Mitwirkung bei der politischen Willensbildung‘ bedeutet in diesem Zusammenhang die ständige und direkte Beteiligung der Parteien an der politischen Willensbildung im Parlament im Sinne einer Beteiligung an der Gesetzgebung, der Organisation einer regierungsfähigen Mehrheit und der Bildung einer Regierung, andererseits bei der Bildung einer Opposition, durch die sich die dissentierenden Gruppen im staatlichen Leben zur Geltung bringen.“[14] Diese singuläre Mittellage, die dem bisherigen Verfassungsrecht fremd war, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Ausdruck „Inkorporation in das Verfassungsgefüge“ umschrieben.[15]
In Art. 21 Abs. 1 GG heißt es:
„Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“
§ 2 Abs. 1 deutsches Parteiengesetz (PartG) definiert Parteien wie folgt:
„Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.“
Zielt eine Partei auf Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab, so ist sie nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungswidrig und kann vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Wichtig ist jedoch, dass hierüber gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nur das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. Erst durch ein entsprechendes Urteil verliert eine solche Partei dann den Schutz durch die Verfassung.
„Das sog. Parteienprivileg schützt die Parteien vor der Anwendung der allgemeinen Eingriffsmöglichkeiten der Exekutive, soweit die eigentliche Betätigung der Partei als Beteiligte an der politischen Willensbildung in Frage steht.“[16][17] Doch „hat das Grundgesetz sich entschieden von der Auffassung des demokratischen Staates als eines auf einem relativistischen Denken beruhenden Gemeinwesens abgewendet. Es erkennt an, dass der demokratische Staat bestimmte feste Grundlagen besitzt, auf die seine ganze Verfassungsordnung gegründet ist. Von ihnen, wie etwa der Anerkennung der Würde des Menschen oder dem Rechtsstaatgedanken, wird sein Wesen geprägt. Sie vermag er daher nicht aufzugeben. Das Grundgesetz hat diese Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Art. 1, 20, 28, 79 GG jeder Verfassungsänderung entzogen und hat sich mit diesem Bekenntnis zu unaufgebbaren fundamentalen Grundanschauungen und mit der Bereitschaft, sich gegen Angriffe auf sie zur Wehr zu setzen, für den Typus einer ‚streitbaren‘ Demokratie entschieden (BVerfGE 5, 85 139).“[18]
Das in Art. 21 Abs. 3 GG vorgesehene Gesetz über die politischen Parteien kam erst 1967 zustande. Das Parteiengesetz schreibt unter anderem vor, dass eine Partei demokratisch organisiert sein und zudem offenlegen muss, woher sie ihre (finanziellen) Mittel hat. Parteien und ihre Untergliederungen (z.B. Ortsvereine) haben in Deutschland in der Regel die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen (d. h. nicht eingetragenen) Vereins im Sinne von § 54 BGB.[19] Ausnahmen sind die CSU, die FDP[20] und die Linke, die als eingetragene Vereine (e.V.) geführt werden. Auch deren Untergliederungen sind jedoch eigene, nicht rechtsfähige Vereine. [21] Die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins hatte früher zur Folge, dass Parteien sich der Konstruktion eines Treuhänders bedienen mussten, wenn sie etwa Grund- und Unternehmensvermögen kaufen und halten wollten. Seit der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 seine Rechtsprechung zur Gesamthandsdoktrin geändert hat[22], wird jedoch auch der nicht rechtsfähige Verein (trotz seiner Bezeichnung) als rechts- und parteifähig behandelt[23], sodass die Treuhänderkonstruktion unnötig wurde. Da nach der derzeitigen Rechtsprechung aber nur die höchste und zweithöchste Organisationsebene einer Partei (in der Regel der Bundesverband und die Landesverbände) als Eigentümer eines Grundstücks ins Grundbuch eingetragen werden können[24], kann die Treuhänderkonstruktion für das Halten von Immobiliareigentum auch weiterhin sinnvoll bleiben.
Gründung von Parteien
Zur Gründung einer Partei in Deutschland bedarf es zunächst einer politischen Vereinigung, beispielsweise muss diese nach § 2 PartG über eine Mindestzahl an Mitgliedern verfügen, eine Anzahl von 55 Personen wurde von einem Gericht als zu gering bewertet. Hingegen wurde die PSG mit nur 270 Mitgliedern vom Bundeswahlausschuss zur Bundestagswahl 2009 als Partei anerkannt. Die Partei muss innerhalb von sechs Jahren an mindestens einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen, um weiterhin als Partei anerkannt zu werden. Nur natürliche Personen können Mitglied einer Partei sein.
In der Schweiz müssen Parteien nicht registriert werden, da sie in der Regel als Verein im Sinne des Art. 60 Zivilgesetzbuch (ZGB) organisiert sind. Insofern können sich Schweizer Parteien ihre eigenen Statuten geben und Einschränkungen wie Altersgrenzen, Einschränkungen wegen Herkunft oder Stimmberechtigtkeit etc. verordnen. Dadurch können auch juristische Personen einer Partei beitreten, sofern die Partei dies nicht einschränkt. Auf Grund der fehlenden eigenen Rechtsform für Parteien, werden sie staatlich nicht finanziert. Im parlamentarischen Tagesgeschäft sind Fraktionen maßgebend.
In Österreich müssen Parteien registriert werden, wenn sie sich einer Wahl stellen wollen. Des Weiteren können nur natürliche Personen Parteimitglieder sein. Um sich dieser Registrierung zu unterziehen, bedarf es einiger Klauseln, die berücksichtigt werden müssen. Die Partei muss an der politischen Willensbildung interessiert sein und muss Satzungen beschließen, in denen die interne Hierarchie und die politischen Ziele hervorgehen. Außerdem sind diese Satzungen an das Bundesministerium für Inneres zu schicken und es ist eine Gebühr von etwa 60 Euro zu bezahlen, damit die Partei Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Statuten der Partei werden erst überprüft, wenn Mitglieder oder die Partei selbst Gesetzesübertretungen tätigt und juristisch auffällt. Diese Satzungen beziehungsweise Parteistatuten müssen regelmäßig in einer periodischen Zeitschrift kundgemacht werden. Auch sind die Einnahmen und Ausgaben der Partei zwei beeideten Wirtschaftsprüfern vorzulegen. Eine Abmeldung einer Partei ist nicht notwendig. Daher gibt es in Österreich auch über 710 sogenannter „Parteileichen“.
Geschichte
Zur Entstehungszeit der Parlamente waren Parteien meist nur lockere Vereinigungen, die vor allem kurz vor Wahlen tätig wurden, um Kandidaten zu unterstützen. Die ersten Parteien in einem klar definierten Parteiensystem gab es im englischen Parlament um 1690–1695. „Whig“ und „Tory“ definierten mehr und mehr eine politische Vorliebe für die verschiedensten Politikfragen. Seit den 1830er Jahren wurden Parteien in England erstmals auch vollständig mit Regierung und Opposition in Verbindung gebracht. Die Bildung von Parteistrukturen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie der Aufbau von Parteisekretariaten mit besoldeten Parteisekretären geht maßgeblich auf die Sozialdemokratie zurück.
Arten von Parteien
Allgemein
Man unterscheidet heute immer noch grob zwischen „linken“ und „rechten“ Parteien. Diese Unterscheidung geht auf das französische Parlament zur Restaurationszeit zurück. Dort saßen die Gegner der Regierung vom Parlamentspräsidenten aus gesehen links. Andere und oft signifikantere Unterscheidungen sind:
- demokratische Parteien ↔ diktatorische Parteien
- progressive Parteien ↔ konservative Parteien
- Arbeiterparteien ↔ bürgerliche Parteien ↔ faschistische Parteien
- liberale Parteien ↔ etatistische Parteien
- Regierungsparteien ↔ Oppositionsparteien
- Wählerparteien (nur vor Wahlen aktiv) ↔ Meinungsbildungsparteien (mit permanentem politischem Engagement)
- Volksparteien (inhaltlich und zahlenmäßig breit abgestützt) ↔ Themen- bzw. Klientelparteien (widmen sich nur einzelnen politischen Themen bzw. vertreten hauptsächlich Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen)
- Führerparteien (eine Person gibt politische Ziele und Wege vor) ↔ Basisparteien (politische Entscheide von den Mitgliedern entwickelt und sanktioniert)
Ein spezieller Fall sind die sogenannten Blockparteien, wie es sie zum Beispiel in der DDR gab. Ihre Funktion bestand darin, breitere Bevölkerungskreise in das Herrschaftssystem einzubinden und so die Herrschaft der führenden SED abzusichern.
Unterscheidung nach der Art der Entstehung
- Aus dem Parlament entstandene Parteien: Diese Parteien entstehen durch einen Zusammenschluss verschiedener Parlamentarier, deren Interessen oder Ideologien relativ stark übereinstimmen.
- Außerhalb des Parlaments entstandene Parteien: Diese politischen Einflussgruppen werden oft als der neue Typus einer Partei beschrieben. Historisch gesehen waren Parteien, die außerhalb des Parlaments entstanden, oft dem linken Spektrum zuzuordnen.
Unterscheidung nach dem Organisationsgrad
- Wählerpartei: Als die Parteien entstanden, besaßen sie zumeist nur sehr wenige Mitglieder. Einflussreiche Bürger schlossen sich locker zusammen und übten die Arbeit häufig ehrenamtlich aus (Honoratiorenpartei). Heutzutage spricht man eher von einer Wählerpartei. Damit ist gemeint, dass die Zahl der Wähler im Vergleich zu den Mitgliedern unverhältnismäßig hoch liegt. Die Bindung an die Partei ist meist nur schwach ausgeprägt. Die Finanzierung muss in großen Teilen aus externen Quellen erfolgen. Historisch gesehen entstanden Honoratiorenparteien oft aus den Parlamenten heraus und wurden von Parlamentariern gegründet. Für die schon immer existierenden Gruppierungen im Parlament (die Vorgänger der heutigen Parlamentsfraktionen) wurde es wegen der Ausweitungen des Wahlrechts auf größere Bevölkerungsteile notwendig, Organisationsstrukturen in den Wahlkreisen zu bilden, um Wähler zu sichern. Solche Parteien waren zumeist konservativ.
- Mitgliederpartei: Im Gegensatz zu den bürgerlichen Parteien entstanden die Arbeiterparteien aus außerparlamentarischen Organisationen, die schon frühzeitig über einen festen, durchorganisierten Apparat verfügten und einen relativ hohen Anteil an Mitgliedern stellten (Massenpartei). Eine Mitgliederpartei, so der Ausdruck, der sich in der Gegenwart durchgesetzt hat, weist einen beträchtlichen Organisationsgrad auf. Daher lässt sich ein erheblicher Teil ihrer Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge decken.
- Volkspartei: In den modernen Medien häufig gebrauchte verbale Entsprechung für Mitgliederpartei, in Deutschland sind damit die Unionsparteien (CDU/CSU) und die SPD gemeint; die SPD hat über die Massenorganisationen Gewerkschaften und die Wohltätigkeitsorganisation Arbeiterwohlfahrt eine große, heutzutage allerdings nachlassende Verankerung in der Bevölkerung. In Österreich sind mit dem Begriff „Volkspartei“ (oder „Großpartei“) die SPÖ und die ÖVP gemeint. In der Schweiz existiert der Begriff „Volkspartei“ nur als Namensteil einzelner Parteien unterschiedlichster Größe (z. B. SVP 26 % Wähleranteil; EVP 2,3 % Wähleranteil). Die in der Regierung vertretenen Parteien werden Bundesratsparteien genannt.
Unterscheidung nach gesellschaftspolitischen Zielen
Die folgenden Kategorien sind vor allem in der europäischen Politik entstanden. Sie spiegeln die gesellschaftlichen Furchungen, also Konfliktlinien wider, die in verschiedenen Staaten ganz unterschiedlich ausgeprägt sein können. Grundsätzlich ist allerdings seit Mitte der 1980er Jahre eine Auflösung bzw. Schwächung der Konflikte zu beobachten.
Die „klassischen“ Furchungen der Parteienforschung sind:
- Säkularismus vs. Kirche/christliche Werte
- Agrarinteressen vs. Industrieinteressen
- Arbeit vs. Kapital
- Zentralstaat vs. regionale Einheiten
- materialistisch vs. post-materialistisch
- ökonomisch vs. ökologisch
Diese Konfliktlinien durchkreuzen sich teilweise bzw. überlagern sich gegenseitig, sodass in den einzelnen Parteien, v. a. den größeren mehrere Konfliktlinien zu finden sind.
- Nationalistische Parteien: Demokratische Grundsätze teils ablehnend vertreten sie einen meist stark ausgeprägten Nationalismus, der oft mit rassistischen Elementen durchzogen ist. Meist wird eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Abschottung der eigenen Volksgemeinschaft gegenüber dem Ausland angestrebt.
- Konservative Parteien: Sie trachten danach, das „Bewährte“ zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Aus diesem Grunde stehen sie umfassenden Neuerungen und Veränderungen skeptisch gegenüber.
- Populistische Parteien: Ihr primäres Interesse ist die Stimmenmaximierung bei den Wahlen, daher richten sie ihre Politik hauptsächlich an den (mutmaßlichen) Interessen der Massen aus.
- Reformparteien streben nach Reformen des gegenwärtigen Zustandes (des Staates).
- Liberale Parteien: Sie berufen sich auf die Freiheitsrechte des Individuums und betonen die Unverbrüchlichkeit des Rechtsstaates.
- Neoliberale Parteien: Stehen für eine wirtschafts- und sozialphilosophische Denkrichtung auf der Grundlage des Wirtschaftsliberalismus ein.
- Sozialdemokratische Parteien: Sie berufen sich auf die Ideale der sozialen Gerechtigkeit und der Demokratie, distanzieren sich jedoch von antikapitalistischen Programmatiken.
- Kommunistische/Sozialistische Parteien: Demokratische und liberale Grundsätze teils ablehnend, streben sie nach einer klassenlosen Gesellschaft, in der die sozialen Unterschiede zwischen den Menschen aufgehoben bzw. so gering wie möglich sind und basieren insbesondere auf den Auffassungen von Karl Marx und Friedrich Engels. Davon strikt zu trennen sind die Realsozialistischen Parteien, die sich zwar z. B. auf den Marxismus berufen, bei denen aber Idee und Realität nicht deckungsgleich sind.
- Grüne Parteien setzen sich insbesondere für Umweltschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit im Bildungswesen und soziale Gerechtigkeit ein.
- Personalistische Parteien: Einzige Funktion dieser Parteien ist es, einem Diktator zur Macht zu verhelfen bzw. diese zu manifestieren.
- Religiöse Parteien: Religionsfreiheit größtenteils ablehnend, sind sie in der Regel bemüht, ihrer – ihrer Meinung nach Heiligen – Schrift im Gesetz Geltung zu verschaffen. Beispiel hierfür ist die Partei Bibeltreuer Christen (PBC).
Unterscheidung nach dem politischen Einzugsbereich
- Volkspartei: Sie versucht, die Interessen und Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen, grenzt sich daher nicht von bestimmten Bevölkerungsschichten ab, sondern integriert möglichst viele Bürger. Das bedeutet nicht, dass eine Volkspartei in der Mitglieder- und Wählerstruktur keine Schwerpunkte setzt. Weltanschauliche Gesichtspunkte spielen für das Programm einer Volkspartei nur eine untergeordnete Rolle.
Unter den Parteien, die nicht zu den Volksparteien zählen, sind mehrere Typen unterscheidbar:
- Interessenpartei: Sie fühlt sich den Interessen einer ganz speziellen (zum Beispiel sozialen, konfessionellen, regionalen) Gruppe verpflichtet und erhebt nicht den Anspruch, für alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen wählbar zu sein. Die Parteiprogrammatik ist hier vielfach stark ausgeprägt. Eine Spielart der Interessenpartei stellt die Klassenpartei dar. Beispiele: Bauernparteien oder Parteien nationaler Minderheiten
- Weltanschauungspartei (auch Programmpartei): Sie fühlt sich in besonders starker Form einer bestimmten Weltanschauung verpflichtet, an der sie ihre Programmatik auf allen Politikfeldern ausrichtet und die sie häufig als verbindlich für die gesamte Gesellschaft durchzusetzen versucht. Beispiele: orthodox-religiöse Parteien, kommunistische und nationalsozialistische Parteien.
- Themenpartei: Sie spricht zwar prinzipiell die Gesamtbevölkerung an, beschränkt ihre politische Programmatik aber weitgehend auf ein oder wenige politische Themenfelder. Da die Aufmerksamkeit für politische Großthemen häufig schwankt, sind Themenparteien oft kurzlebig oder verbreitern allmählich ihre programmatische Basis. Beispiele: Die Grünen verschiedener Länder in ihrer Entstehungsphase als Umweltschutz- und Abrüstungsparteien, Law-and-Order-Parteien wie die PRO.
Unterscheidung nach der Funktion im politischen System
- Regierungspartei: Diese Partei war bei den Wahlen siegreich und stellt bis zu den nächsten Wahlen die Mitglieder der Regierung. Dabei kann es mehrere Regierungsparteien geben, die zusammen – als Koalition – die Regierung stellen.
- Oppositionspartei: Diese Partei ist bei den Wahlen unterlegen und stellt die Opposition im Parlament. Es kann ebenfalls mehrere Oppositionsparteien geben, deren Ziel es ist, sich dem Wähler durch das Aufzeigen von Alternativen für die nächste Wahl zu empfehlen.
Mitgliedschaft
Wer Mitglied einer Partei werden möchte, stellt einen Aufnahmeantrag beim betreffenden Landesverband. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreis- oder Unterverbandes, in dem der Antragsteller wohnt, per Abstimmung. Es kann dafür eine Anhörung anberaumt werden. Je nach parteiinterner Regelung kann auch eine Eintrittserklärung ohne Genehmigung eines Parteigremiums zum Erreichen der Mitgliedschaft ausreichen. Allerdings besteht in den betreffenden Parteien meist explizit die Möglichkeit eines Parteiausschlusses unter bestimmten Bedingungen. Parteimitglieder können sich in unterschiedlich gestufte Parteigremien wählen lassen (Stadt-/Unterverbandsvorstand, Kreis-, Bezirksvorstand, Landes- und Bundesvorstand, Landes- und Bundesfachausschüsse). Wer für eine Partei in ein Parlament gewählt werden möchte, muss sich von seinem Verband als Kandidat ernennen lassen. Während Direktkandidaten von Wahlkreiskonferenzen (Versammlung aller Mitglieder, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind) gewählt werden, werden Listenplätze durch Wahlgänge auf einem dafür anzuberaumenden Landesparteitag (Landesdelegiertenversammlung) besetzt.
Parteien in Europa
- politische Parteien auf europäischer Ebene
- politische Parteien in Albanien
- politische Parteien in Belgien
- politische Parteien in Bulgarien
- politische Parteien in Dänemark
- politische Parteien in Deutschland
- politische Parteien in Finnland
- politische Parteien in Frankreich
- politische Parteien in Griechenland
- politische Parteien in Großbritannien
- politische Parteien in Irland
- politische Parteien in Island
- politische Parteien in Kroatien
- politische Parteien in Lettland
- politische Parteien in Liechtenstein
- politische Parteien in Litauen
- politische Parteien in Luxemburg
- politische Parteien in den Niederlanden
- politische Parteien in Norwegen
- politische Parteien in Österreich
- politische Parteien in Polen
- politische Parteien in Portugal
- politische Parteien in Rumänien
- politische Parteien in Schweden
- politische Parteien in der Schweiz
- politische Parteien in der Slowakei
- politische Parteien in Slowenien
- politische Parteien in Spanien
- politische Parteien in Tschechien
- politische Parteien in der Türkei
- politische Parteien in Ungarn
Parteien in Afrika
Parteien in Amerika
Parteien in Asien
Die Kritik am „Parteienstaat“
Die Kritik am Parteienstaat[25] hat in Deutschland ansehnliche Tradition. Sie wird von der Politikwissenschaft erklärt aus der deutschen Ideologie des Obrigkeitsstaates, der angeblich überparteilich die Geschicke des Volkes verwaltet, während Parteien nichts weiter als Sonderinteressen vertreten. Begünstigt wurde diese Anschauung dadurch, dass die deutsche Revolution von 1848 gescheitert war und keine Partei von sich aus an die parlamentarische Macht gelangt war. Der Praxistest durch Regierungsverantwortung blieb demzufolge aus, und die Parteien konnten sich den Luxus weltanschaulicher Aufspalterei erlauben.[26] Darauf folgten die politisch turbulenten Jahre nach dem Ersten Weltkrieg, die zu einer überhitzten Politisierung vormals unpolitischer Schichten führten, wobei sich eine mangelnde Integrationskraft des politischen Systems herausstellte.
Seit einigen Jahrzehnten ist auch in der Gegenwart der Bundesrepublik das Ansehen der Parteien rückläufig, da einerseits der Wohlstand das politische Interesse abnehmen lässt, andererseits regierenden Parteien häufiger Bürgerferne vorgeworfen wird, sei es wegen Kritik an bestimmten einzelnen Entscheidungen, sei es aus wirtschaftlichen Interessen oder weltanschaulichen Motiven.[27] (siehe auch Politikverdrossenheit).
Der russische Literatur-Nobelpreisträger Alexander Issajewitsch Solschenizyn ist einer der bekanntesten Kritiker des Parteien-Parlamentarismus. In einem Spiegel-Interview (DER SPIEGEL Nr. 30/2007, S. 100) sagte er:
„Ich bin ein überzeugter und konsequenter Kritiker des Parteien-Parlamentarismus und Anhänger eines Systems, bei dem wahre Volksvertreter unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit gewählt werden. Die nämlich wissen dann um ihre persönliche Verantwortung in den Regionen und Kreisen, und sie können auch abberufen werden, wenn sie schlecht gearbeitet haben. Ich sehe und respektiere Wirtschaftsverbände, Vereinigungen von Kooperativen, territoriale Bündnisse, Bildungs- und Berufsorganisationen, doch ich verstehe nicht die Natur von politischen Parteien. Eine Bindung, die auf politischen Überzeugungen beruht, muss nicht notwendigerweise stabil sein, und häufig ist sie auch nicht ohne Eigennutz.“
Siehe auch
- Parteihochburgen in Deutschland
- Fraktion
- Parteinahe Stiftung
- Output-Legitimität
- Innerparteiliche Demokratie
- Parteiendemokratie
- Parteienstaat
- Politisches Spektrum
- Hofpartei
- Medianwähler
- Politikmarketing
- Liste der politischen Parteien in Deutschland
Listen politischer Parteien weltweit:
Literatur
- Klaus Detterbeck: Parteien und Parteiensystem, UTB-Taschenbuch, Konstanz: UVK Verlag, 2011, ISBN 978-3-8252-3575-8
- Scott Mainwaring, Arturo Valenzuela (Herausgeber): Politics, Society, and Democracy: Latin America, Westview Press, Dezember 1998, ISBN 0-8133-3726-7
- Karl-Rudolf Korte, Manuel Fröhlich: Politik und Regieren in Deutschland (Kapitel 4.3 „Parteien“), Utb, Juli 2004, ISBN 3-8252-2436-8
- Axel Bernd Kunze: Parteien zwischen Affären und Verantwortung. Anforderungen an eine Verantwortungsethik politischer Parteien aus christlich-sozialethischer Perspektive, Münster: Lit 2005, ISBN 3-8258-8417-1
- Anton Pelinka: Vom Glanz und Elend der Parteien, Studien Verlag, Oktober 2005, ISBN 3-7065-4171-8
- Kai Oliver Thielking: Zwischen Bibel und Grundgesetz. Christliche Kleinparteien in der Bundesrepublik Deutschland. Tectum Verlag, Marburg 1999, ISBN 3-8288-8007-X
- Ulrich H. Brümmer: Parteien und Wahlen in Sachsen, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14835-4
- Ulrich von Alemann: Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland, Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003
- Klaus von Schilling: Das politisch-soziale System der Bundesrepublik Deutschland. Ein Landeskunde-Kompendium. Teil 2: Parteien und Verbände. SAXA Verlag, Köln 2007, ISBN 978-3-939060-06-2
- Klaus H. Fischer: Bürger und Parteien. Verfahrensweisen deutscher und europäischer Politik, Wissenschaftlicher Verlag, Schutterwald/Baden 1993, ISBN 978-3-928640-10-7
Einzelnachweise
- ↑ „Parteien sollen heißen auf (formal) freier Werbung beruhende Vergesellschaftungen mit dem Zweck, ihren Leitern innerhalb eines Verbandes Macht und ihren aktiven Teilnehmern dadurch (ideelle oder materielle) Chancen (der Durchsetzung an sachlichen Zielen oder der Erlangung von persönlichen Vorteilen oder beides) zuzuwenden.“ (Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. § 18.)
- ↑ Joseph A. Schumpeter: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie. A. Francke, Tübingen 6. Aufl. 1987 (New York 1942), ISBN 3-7720-1298-1. Der Konkurrenzkampf um die politische Führung. S. 427 ff.
- ↑ Rudolf Heberle: Social Movements. An Introduction to Political Sociology. (1951), ²1970. Kap. 15: The Totalitarian Movements and the New Political ‚Orders‘. S. 331 ff. (dt.: Hauptprobleme der Politischen Soziologie, 1967).
- ↑ Thomas Nipperdey: Die Organisation der deutschen Parteien vor 1918. Droste Verlag: Düsseldorf 1961, S. 393.
- ↑ Otto Heinrich v. d. Gablentz: Politische Parteien als Ausdruck gesellschaftlicher Kräfte. Gebr. Weiß Verlag Berlin 1952.
- ↑ Gottfried Salomon-Delatour: Politische Soziologie. Ferdinand-Enke-Verlag Stuttgart 1959, S. 85.
- ↑ Zit. nach Gustav Radbruch: Die politischen Parteien im System des deutschen Verfassungsrechts, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts. Erster Band. Mohr, Tübingen 1930, S. 288; 285 f.
- ↑ Friedrich Karl Fromme: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. J.C.B. Mohr, Tübingen 2. Aufl. 1962, S. 29.
- ↑ Zit. nach Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs. Wiss. Buchgemeinschaft Darmstadt, 14. Aufl. 1965, S. 603.
- ↑ Zit. nach Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs. Wiss. Buchgemeinschaft Darmstadt, 14. Aufl. 1965, S. 181 f.
- ↑ Zit. nach Gustav Radbruch, Die politischen Parteien im System des deutschen Verfassungsrechts, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts. Erster Band. Mohr, Tübingen 1930, S. 291 f.
- ↑ 12,0 12,1 Zit. nach Gustav Radbruch, Die politischen Parteien im System des deutschen Verfassungsrechts, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts. Erster Band. Mohr, Tübingen 1930, S. 290.
- ↑ Theodor Maunz: Deutsches Staatsrecht. C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung, München/Berlin 14. Aufl. 1965, S. 71.
- ↑ 14,0 14,1 Rechtliche Ordnung des Parteiwesens. Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a.M./Berlin 2. Aufl. 1958, S. 73.
- ↑ Rechtliche Ordnung des Parteiwesens. Alfred Metzner Verlag Frankfurt a.M./Berlin 2. Aufl. 1958, S. 158.
- ↑ Vgl. OVG Lüneburg v. 27. August 1954 DVBL. 1954 S. 719.
- ↑ Rechtliche Ordnung des Parteiwesens. Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a.M./Berlin 2. Aufl. 1958, S. 27.
- ↑ Rechtliche Ordnung des Parteiwesens. Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a.M./Berlin 2. Aufl. 1958, S. 226.
- ↑ Vgl. Carl Creifelds, Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch; Beck-Verlag München 15. Aufl. 1999, zum Stichwort Partei; OLG Bamberg vom 8. Juli 1981, NJW 1982, 895.
- ↑ eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) VR 13996.
- ↑ Etwa für einen CSU-Ortsverband OLG Bamberg 8. Juli 1981, NJW 1982, 895.
- ↑ BGH vom 29. Januar 2001, BGHZ 146, 341.
- ↑ BGH vom 2. Juli 2007, NJW 2008, 69, 74.
- ↑ OLG Celle vom 28. Januar 2004, NJW 2004, 1743.
- ↑ Wilhelm Grewe: Parteienstaat – oder was sonst?, Der Monat, 3. Jg. Sept. 1951, Nr. 36.
- ↑ Sigmund Neumann: Modern Political Parties. The University of Chicago Press, 4. Aufl. 1962, S. 356.
- ↑ Politologe Claus Leggewie über Politikverdrossenheit, Parteiendemokratie und die Aussichten für die Bundestagswahl; Nico Nissen: „Parteipolitiker denken in der Regel nicht vor, sondern hinken nach“, telepolis, 13. März 2009.
Weblinks
- Bundeswahlleiter – hier bekommt man sowohl Infos als auch das komplette Programm aller deutschen politischen Parteien
- Anschriftenverzeichnis der Parteien und politischen Vereinigungen beim Bundeswahlleiter
- Text des deutschen Parteiengesetzes
- Informationen über Parteien in Deutschland
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