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Landteilung (Appenzell)

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Wappen von Appenzell Ausserrhoden
 
Wappen von Appenzell Innerrhoden

Im Zusammenhang mit den beiden Schweizer (Halb-) Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden ist mit Landteilung die Aufteilung des früheren Kantons Appenzell (Land Appenzell) in einen reformierten und einen katholischen Halbkanton um 1597 gemeint.

Vorgeschichte der Landteilung

Im frühen 16. Jahrhundert fand die Reformation im damaligen Kanton Appenzell erste Anhänger, vor allem in den westlichen und nördlichen Gebieten des Kantons («äussere Rhoden»). Auf eine kantonsweite Einführung des neuen Glaubens konnte man sich jedoch nicht einigen. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1525 wurde in jeder Kirchhöri (Kirchgemeinde) über ihre künftige Konfession abgestimmt. Die unterlegene Minderheit musste auf Verlangen der Mehrheit die Kirchhöri verlassen, hatte jedoch das Recht, sich in einer Kirchhöri ihrer Konfession niederzulassen. In einigen Kirchhören wurden aber auch weiterhin beide Konfessionen geduldet (darunter im Hauptort Appenzell).

Der so entstandene paritätische Kanton hatte Bestand, bis im Zuge der Gegenreformation die beim alten Glauben verbliebene Minderheit im Südosten des Kantons («innere Rhoden») ihre Rekatholisierungsversuche forcierten (Militärbündnis mit Spanien, Kapuziner in Appenzell). Indem die Katholiken im Hauptort Appenzell die Reformierten aufforderten, entweder ihren Glauben aufzugeben oder wegzuziehen, versuchten sie, die Reformierten von der Regierungsgewalt auszuschliessen – nach Gesetz waren sie dazu berechtigt.

Die äusseren Rhoden stimmten an einer ausserordentlichen Landgemeinde von 1597 einer Landteilung zu, die Kirchhöri Appenzell ein paar Wochen später. Unter Vermittlung von Schiedsrichtern aus anderen Kantonen kam schliesslich im Herbst 1597 der Landteilungsbrief zustande, der die Aufteilung des Kantons in zwei Halbkantone besiegelte: das reformierte Appenzell Ausserrhoden («Land Appenzell der Usseren Rhoden») und das katholische Appenzell Innerrhoden.

Damit war der konfessionelle Friede nachhaltig gesichert.

Das Übergewicht der katholischen Orte nach ihrem Sieg bei Kappel wirkte sich auch auf die Landteilung aus. Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass die Schiedsrichter z. B. bestimmten, dass das kleinere Innerrhoden Siegel und Wappen des ungeteilten Kantons übernehmen durfte, während Ausserrhoden ein neues Wappen zu schaffen hatte.

Verlauf der Grenze

Der Grenzverlauf wurde nach konfessionellen Kriterien bestimmt. Mehrheitlich fiel die neu entstandene Kantonsgrenze mit der Grenze einer Rhode zusammen (die meisten Rhoden wurden später zu gleichnamigen Gemeinden).

In einigen Fällen wurden die Höfe nach der Konfession ihrer Besitzerfamilien zugeordnet (Trogen, Oberegg). In Hirschberg wurde die Teilung nicht geografisch festgelegt, die Höfe gehörten abhängig von der Konfession ihrer jeweiligen Eigentümer entweder zu Ausserrhoden (Reute AR) oder zu Innerrhoden (Oberegg)[1] gerechnet, ein Eigentumswechsel konnte also gleichzeitig einen Kantonswechsel zur Folge haben.

Dieses kuriose System wurde schrittweise vereinfacht. Aber erst als der junge schweizerische Bundesstaat 1870 eine Klärung forderte, wurde die heutige Lösung durchgesetzt.[2] Seither gehört ganz Oberegg zu Innerrhoden und bildet eine Exklave in Ausserrhoder Gebiet.

Die Grundstücke der Klöster auf eigentlich ausserrhodischem Boden, wie etwa des Klosters Wonnenstein und Grimmenstein, wurden ebenfalls Innerrhoden zugeteilt.

Der Landteilungsbrief

Die im Landteilungsbrief benannten eidgenössischen Schiedsrichter waren:

  • Johannes Keller, Bürgermeister von Zürich (reformiert)
  • Niklaus Pfyffer, Ratsherr der Stadt Luzern (katholisch)
  • Rudolf Reding, Landammann von Schwyz (katholisch)
  • Johannes Waser, Landammann von Nidwalden (katholisch)
  • Jost Pfendler, Statthalter und Ratsherr von Glarus (reformiert)
  • Johann Conrad Meyer, Bürgermeister von Schaffhausen (reformiert)

Die Besetzung des Schiedsgerichts war also paritätisch. Pfyffer, Reding und Waser (aus den katholischen Ständen) tragen auch den Titel Bannerherr (Pannerherr), bzw. Reding und Waser auch den Titel Ritter. Diese Titel betonen ihre Zugehörigkeit zum Adel, bzw. Patriziat. Dies steht möglicherweise in Zusammenhang mit der Reisläuferei, also den Söldnerdiensten für fremde Herren, die vom katholischen Patriziat organisiert wurde und ihm zuweilen neben Provisionen auch Titel einbrachte.

Unklar bleibt, ob die Datierung des Landteilungsbriefs (8. September 1597) nach gregorianischem oder julianischem Kalender erfolgte. Denn nach der Entfremdung der beiden konfessionellen Parteien führte Ausserrhoden 1589 wieder den Julianischen Kalender ein und verblieb bei diesem bis zum 26. Juni 1798 (siehe auch unter Alter Silvester).

Der Landteilungsbrief umfasst 17 Artikel:

  1. Die Teilung des Landes soll den Privilegien und dem eidgenössischen Bund keine Nachteile bringen.
  2. Der gemeinsame Besitz fällt an Innerrhoden, das dafür an Ausserrhoden 18'000 Pfund zu zahlen hat, mit näheren Bestimmungen betr. Spital und Siechenhaus; das Geschütz und die Jahrgelder sind zu teilen.
  3. Die Katholischen von Oberegg und Oberhirschberg sollen zu Inner-, die Reformierten zu Ausserrhoden gehören und dort ihren Gerichtsstand haben, Unterhirschberg soll bei Ausserrhoden bleiben.
  4. Die Katholischen in Stechlenegg und der Rhode Hundwil dürfen sich an die Kirchhöre Appenzell anschliessen und haben dann daselbst ihren Gerichtsstand.
  5. Die von Gais sollen zu Ausserrhoden gehören, ihre Rechten an den drei gemeinsamen Alpen und dem Gemeinmerk Mendle aber behalten
  6. Bei der Tagsatzung sollen beide Teile ihre Boten als einen Ort und eine Stimme, Innerrhoden aber den Vorsitz haben und im Fall von Uneinigkeit ihre Stimmen nicht gezählt werden.
  7. Die Besetzung der Landvogtei soll das erste Mal wo nötig durch das Los und danach abwechselnd erfolgen.
  8. Banner und Siegel soll Innerrhoden erhalten, Ausserrhoden neue mit Unterscheidung anfertigen lassen und Innerrhoden die halben Kosten tragen.
  9. Privilegien, Bündnisbriefe, Verträge etc., die das gemeine Land angehen, sind in Innerrhoden zu verwahren, doch soll Ausserrhoden einen Schlüssel zum Archiv haben. Was Ausserrhoden allein angeht, ist auszuhändigen.
  10. Bei Truppenaufgeboten des spanischen Bündnisses wegen dürfen keine Leute aus Ausserrhoden weggeführt werden ohne Bewilligung der Behörden.
  11. Zur Erhaltung des religiösen Friedens sollen Schmähungen jeder Art untersagt sein.
  12. Jedermann im Land Appenzell steht es frei, in eine andere Rhode zu ziehen unter Beobachtung der Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1588.
  13. Die Kapelle am Stoss dürfen die Inneren Rhoden nach katholischem Brauch schmücken und ihre Wallfahrten dahin halten.
  14. Alle dieser Teilung wegen beiderseits gefallenen Reden und aller Unwille sollen vergeben sein und jeder Teil seine Kosten tragen.
  15. Beide Teile sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Bräuchen bleiben.
  16. Jedem Teil steht es frei, Bündnisse mit und neben andern eidgenössischen Orten einzugehen, jedoch nur gemäss dem eidgenössischen Bund und mit Wissen der anderen Orte.
  17. Diese Teilung soll nur so lange dauern, als es beiden Teilen gefällt. Es steht ihnen jederzeit frei, sich wieder zu vereinigen.

Wiedervereinigung?

Bereits im Landteilungsbrief von 1597 wurde eine spätere Wiedervereinigung angesprochen:

«ob glychwol jetzt die sönnderung und theilung deß landts Appentzell regiments
und gmeinen guots zwüschent inen angesehen und ins werckh gerichtet wirt, so solle
doch dasselbig nit immer und eewig noch länger wehren und bestaan, dann so lang
es inen zu beiden theilen gefelhg ist»

Die Frage der Wiedervereinigung wird immer wieder aufgeworfen – mit Vorliebe anlässlich gemeinsamer Feiern. Man ist sich in Ausser- und Innerrhoden jedoch grösstenteils einig, dass eine Wiedervereinigung kurz- und mittelfristig nicht sinnvoll ist. Ein Grund ist, dass die Mentalitäten als sehr unterschiedlich empfunden werden. Hingegen wird in vielen Bereichen eine engere Zusammenarbeit angestrebt.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Handbuch der historischen Stätten. Schweiz und Liechtenstein. S. 452, Artikel Oberegg und Information über die Geschichte von Reute auf der Homepage der Gemeinde
  2. Bundesbeschluss vom 23. Juli 1870
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Landteilung (Appenzell) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.