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Legalitätsprinzip

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Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei und Steuerfahndung), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat, die kein absolutes Antragsdelikt ist, erlangt hat (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, auch Anklage zu erheben. Nur bezogen auf die deutsche Polizei ist der Ermessenspielraum zur Anzeigenerstattung auf Null reduziert. Diese ist auch dann zur Anzeigenerstattung verpflichtet, wenn es sich um Mischantragsdelikte handelt oder der Täter offenkundig schuldunfähig ist. Mit dem Beginn der Ermittlungen wird ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Weg gebracht. Mit Anklageerhebung wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Nach Zulassung der Anklage durch das Gericht wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Das Legalitätsprinzip wird verfassungsrechtlich durch den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorgegeben.

In Österreich versteht man – völlig abweichend von der Bundesrepublik – unter Legalitätsprinzip den Grundsatz, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG), also die Behörden nicht nach Gutdünken, sondern nur auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden dürfen. Dies ist ein Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung.

Das Legalitätsprinzip wird nach deutschem Recht rechtlich durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und durch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) gestützt. Der Anzeigeerstatter kann auch ein Ermittlungserzwingungsverfahren betreiben. Der Anzeigeerstatter hat zudem in manchen Fällen, z. B. bei Straftaten von Amtsträgern, einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[1]

Hier verwehrt der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere) der Staatsanwaltschaft, juristische Streitfragen selbst zu entscheiden, und verpflichtet sie, im Zweifel nach der härteren (durior) Auslegung anzuklagen.

Durchbrechung

Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip. Besteht nur eine geringe Schuld (Geringfügigkeit der Schuld) oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegebenenfalls einstellen. Da der Polizei dieses Opportunitätsprinzip nicht zusteht, ist diese verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung dieses Verfahrens (z. B. Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum) führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Darüber hinaus werden Antragsdelikte in der Regel nur auf Strafantrag des Antragsberechtigten verfolgt.

Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.[2]

Steuerrecht

Aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus sind auch die Finanzbehörden verpflichtet nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Die Steuern sind gemäß § 85 AO gleichmäßig festzusetzen und sämtliche Umstände zur Ermittlung der korrekten Steuerhöhe zusammenzutragen. Das Opportunitätsprinzip nach § 191 AO gilt nur eingeschränkt.

Andere Rechtsgebiete

Auch in anderen Rechtsgebieten haben die zuständigen Behörden die Verpflichtung nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Sie haben keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen, sondern müssen gegen diese vorgehen, wenn sie Kenntnis von diesen erlangen.

Das Legalitätsprinzip ist unter anderem der Anlass, weshalb ein Straßenverkehrsunfall einen Polizeieinsatz nach sich zieht. Jeder Unfall kann eine Straftat zur Ursache haben.

Legalitätsprinzip in Österreich und der Schweiz

Der Begriff Legalitätsprinzip hat in der österreichischen und der schweizerischen Rechtssprache neben der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung eine zweite, grundlegendere Bedeutung. Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art. 18Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 B-VG (Österreich) bzw. Art. 5 Abs. 1 BV (Schweiz), dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.

Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und so Willkür (in Deutschland: Art. 3 Abs. 1 GG) verhindern.

Eine Durchbrechung erfährt das Legalitätsprinzip im Rahmen der Ermessensentscheidungen von Behörden.

Einzelnachweise

  1. Sachs, JuS 2015, 376
  2. Jürgen Roth: Ermitteln verboten! Eichborn Verlag, Frankfurt/Main 2004.
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