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Nachrücker
Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt.
Bei Bundestagswahlen ist der Nachrücker der erste, der auf der Landesliste des Bundeslandes der jeweiligen Partei steht, für die der ausgeschiedene Abgeordnete das Mandat innehatte, der noch nicht dem Bundestag angehört. Bei Wahlen, bei denen die Bewerber nach ihrer Stimmenzahl gewählt werden, rückt auch der noch nicht gewählte Kandidat einer Liste nach, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Bekam bei der Bundestagswahl die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweitstimmenverhältnis weniger Sitze zugeteilt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, so wurde das freigewordene Mandat nach einem Urteil (Nachrücker-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Die Zahl der Überhangmandate und damit die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder reduzierte sich entsprechend. Aktuell gibt es für diese Regelung keine Grundlage mehr, da seit der Bundestagswahl 2013 für Überhangmandate Ausgleichsmandate zugeteilt werden.
Rotationsprinzip bei den Grünen
Als Versuch, das Entstehen von Berufspolitikern zu verhindern bzw. zu erschweren, haben die Grünen in ihrer Anfangsphase, vor allem in der 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, ihre Abgeordneten mit der entsprechenden Zahl von Nachrückern in das Parlament geschickt (Rotationsprinzip). Diese sollten als Berater mitarbeiten und in der Mitte der Legislaturperiode die Abgeordneten ablösen. Diese wiederum sollten dann den Rest der Legislaturperiode in der Fraktionsgemeinschaft als Berater bleiben. Diese Fraktionsgemeinschaft nannten die Grünen Bundestagsgruppe und entsprechend in den Landtagen Landtagsgruppe.
Weblinks
- Wahlrecht.de – Nachrücker
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Nachrücker aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |