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Namenszusatz
Namenszusätze sind vor oder hinter dem Namen einer Person, einer geographischen Bezeichnung oder einer Sache vermerkte Beifügungen. Nachstehende Formen sind als Beispiele dargestellt:
Personen
Zu den wichtigsten Namenszusätzen zu Personennamen gehören die Titel aller Art, die akademischen Grade und die Beinamen.
Ursprüngliche Herkunftsbezeichnungen
Ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben -er/-inger, -mann, die auch in der sinngebenden Form von, holl. de, ten, van, van't, frz. de, de l', du, de la, ital. di, del, dello, della, dei, degli, delle, da, dal, dallo, dalla, dai, dagli, dalle, keltisch Mc, O’ und ähnlichen Formen häufig sind. Noch im 18. Jahrhundert war in manchen Gebieten Europas die heutige Zweinamigkeit noch nicht etabliert, und so wurden etwa Patronyme (Vatersnamen) im Sinne eines Namenszusatzes verwendet, der in jeder Generation wechselt. Ähnlicher Ursprung liegt den Berufsnamen zugrunde (Hans der Schmied → Hans Schmied). Die alten Bildungssilben und die zu geschlossenen Familiennamen fixierten Kennzeichnungen werden heute im Allgemeinen nicht mehr als Namenszusatz aufgefasst.
Die heutigen Zusätze werden in der alphabetischen Auflistung in der Regel nicht berücksichtigt. Ursula von der Leyen erscheint dann als Leyen, Ursula von der. Landschaftlich oder national kann es Abweichungen davon geben, so betrachtet man in Belgien den gesamten Nachnamen als eine Einheit, die mit einem Großbuchstaben begonnen wird: Ursula Von der Leyen, mit der Auflistungsform: Von der Leyen, Ursula. Manchmal, häufig im romanischen, kommen beide Formen vor: da Vinci, de Gaulle, aber (Von der Ach →) Vonderach, Vanderbilt, (De la Lande →) Delalande – sie werden inkonsequent notiert und sortiert (DeBeers/De Beers, DeSoto/De Soto, De’Longhi/DeLonghi usw.). Nordische und russische Vaternamen (und Mutternamen) etwa gelten als vollwertiger Name, arabisch ibn oder jüd./sem. ben „Sohn des“ als Zusatz. Arabisch al „des“ oder ad „der“ steht durch Umschrift in beiden Formen (Alāʾ ad-Dīn → Aladin, Al-Chwarizmi, Salah ad-Din → Saladin). Chinesisch-koreanische Namen werden standardmäßig mit dem Clannamen vorn angegeben und danach sortiert (etwa Mao Zedong – Familie Mao/Generation Ze/Personalname – als voller Name unter «M»), historische Pseudonyme hingegen in geschlossener Form (Kǒng (Fū-)Zǐ „Meister Kong, Kong der Lehrmeister“ → Konfuzius, «K»).
Aus den Herkunftsnamen entwickelt sich das Adelsprädikat.
Adelstitel
Adelstitel sind die Hierarchiebezeichnungen des Adels (Kaiser, König, Fürst, usw.). Sie sind neben der Standesbezeichnung auch im Sinne eines Amtstitels zu verstehen.
Die heute noch bestehenden Monarchien verwenden Adelstitel sowohl erblich, als auch durch Verleihungen (beispielsweise der englische Sir), funktionsgebunden oder als reine Auszeichnung. Nach deutschem Recht werden sie seit der Abschaffung der Vorrechte des Adels mit der Weimarer Verfassung als Namensbestandteil weitergeführt, in Österreich wurden sie mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 gänzlich verboten – anerkannt sind hier nur die im Ausland zulässigen Titel, einschließlich der deutschen Namensbestandteile. In der Schweiz (Alte Eidgenossenschaft) wurden Adelstitel 1798 verboten. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen europäischen, wie auch außereuropäischen ehemaligen Monarchien.
Berufstitel
Einem Personennamen beigefügte Namenszusätze (Amtstitel, Mandatskürzel) werden direkt vor oder hinter den Namen geschrieben und sind keine Namensbestandteile.
- Deutschland
- Erika Mustermann MdB – Namenszusatz steht für Mitglied des Deutschen Bundestages
- Erika Mustermann MdL – Mitglied des Landtages
- Erika Mustermann MdEP - Mitglied des europäischen Parlaments
- Erika Mustermann MdA - Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses
- Erika Mustermann MdHB - Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft
- Erika Mustermann StB - Steuerberater
- Erika Mustermann WP - Wirtschaftsprüfer
- Erika Mustermann RA - Rechtsanwalt
- Erika Mustermann FA für Steuerrecht - Rechtsanwalt mit Zusatzqualifikation für Steuerrecht (Fachanwalt)
- Österreich
In Österreich sind Berufstitel staatliche Auszeichnungen
- HR X. – Hofrat
- Prof. X. – Professor, Univ.Prof. Y. – Universitätsprofessor
Auch Amtstitel werden in Österreich traditionellerweise angeführt, hierbei stehen die Titel in der Reihenfolge Amtstitel–Berufstitel–akademischen Grad:
- Abg.z.NR X. - Namenszusatz steht für „Abgeordneter zum Nationalrat“
- LAbg. HR Dr. X. - Namenszusatz steht für „Landtagsabgeordneter“, daneben „Hofrat“ und „Doktor“
Akademische Grade
Akademische Grade und Berufsbezeichnungen sind keine Namensbestandteile.
- Hans Hansen, B.Sc. - Bachelor of Science
- Hans Hansen, B.A. - Bachelor of Arts
- Hans Hansen, B.Eng. - Bachelor of Engineering
- Hans Hansen, M.Sc. - Master of Science
- Hans Hansen, M.A. - Master of Arts
- Hans Hansen, MBA. - Master of Business Administration
- Dipl.-Ing. Katharina Sander - Diplomingenieurin (oder in Österreich auch: DI Katharina Sander)
- Franz Kraxlhuber, M.A. – Magister Artium oder Master of Arts
- Mustermann, LL.M. - ursprünglich Legum Magister, heute häufiger bekannt als Master of Laws
- Dr. Hans Mustermann - Promotion
Professor ist dagegen kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung. Aus Gründen des Respektes wird auf eine Abkürzung oft verzichtet. So ergibt sich etwa Professor Dr. Musterfrau - Professor. Auch der einer ordentlichen Professur oft vorausgehende Privatdozent, kurz PD oder Priv.-Doz., ist kein akademischer Grad. Die Bezeichnung fällt weg, wenn ein Ruf zum Professor angenommen worden ist.
- Deutschland
Doktorgrad, Ordensname und Künstlername sind die einzigen Zusätze, die nach deutschem Recht im Reisepass[1] und anderen Dokumenten abseits des Namens auf Antrag einzutragen sind. In der "Zone für das automatische Lesen" werden sie nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Anrede mit diesem Grad bzw. den Namen entsteht auch im Falle eines Eintrags nicht.[2]
- Österreich
„Akademische Grade […] sind“ nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.“ Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 1–3 Personenstandsverordnung (PStV) sowie die Eintragungsrichtlinien 2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung des akademischen Grades zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[3]
Nach § 365a Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung werden im Gewerberegister neben dem akademischen Grad bzw. der Standesbezeichnung (siehe nachstehend) auch akademische Berufsbezeichnungen eingetragen.
Ingenieur
Die Bezeichnung Ingenieur ist in Deutschland als Berufsbezeichnung und in Österreich als Standesbezeichnung definiert. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Ingenieurgesetzen der Länder (Deutschland) bzw. in einem Bundesgesetz (Österreich).
Namenszusatz „VDI“
Ingenieure und Naturwissenschaftler sowie Personen, die gemäß den deutschen Ingenieurgesetzen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sind, können ordentliche Mitglieder im VDI werden. Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VDI dürfen den Namenszusatz "VDI" direkt hinter ihren Nachnamen setzen, z. B. "Max Mustermann VDI".[4]
Standesbezeichnung „Ingenieur“ in Österreich
Bei Nachweis der Voraussetzungen nach (aktuell) Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) wird in Österreich die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ verliehen. Übergangsweise wurden 1994 die Standesbezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ eingeführt, die bis 2007 verliehen wurden.[5] Die weiblichen Formen sind nach IngG 2006 bzw. § 6 Abs. 4 PStV mit „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „Diplom-HLFL-Ingenieurin“ festgelegt. (Analog der akademische Grad „Diplomingenieur“ – „Diplomingenieurin“.)
Als Namensbeifügungen sind die Standesbezeichnungen den akademischen Graden gleichgestellt:
„[…], sowie Standesbezeichnungen sind“ nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.“ Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 4 PStV sowie Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009 des BMWF. Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung der Standesbezeichnung zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.[3]
Meistertitel
Von den deutschen Handwerkskammern nach erfolgreicher Meisterprüfung Meistertitel vergeben.
- Tischlermeister Max Mustermann
Von der Handwerkskammer Wiesbaden wurde das Kürzel „me.“ (für „Meister im Handwerk“) als Marke geschützt. Das Kürzel darf von allen Handwerksmeistern vor dem Namen geführt werden.[6]
Studentische Zirkel
Zu den Namenszusätzen zählen auch die studentischen Zirkel.
Religiöse Bezeichnungen
- Franz von Hummelauer SJ – Societas Jesu, also Mitglied des Jesuitenordens
Amtstitel kirchlicher Würdenträger aller Konfessionen stehen in Österreich vor dem Namen und vor dem akademischen Grad:
- Univ.-Prof. Prälat Dr. X.
post-nominals
Im Commonwealth ist es üblich, dass Personen mit bestimmten Verdienstorden oder ernannte Mitglieder von Gelehrtengesellschaften, sogenannte Fellows, ein Kürzel (post-nominals) als Namenszusatz tragen:
- Stephen Hendry MBE - Member of the Order of the British Empire
- Charles Chaplin KBE - Knight Commander of the Order of the British Empire
- Randolph Quirk FBA - Fellow of the British Academy
- Sir Gordon Conway FRGS - Fellow of the Royal Geographical Society
Genealogisches: sen./jun. bzw. d. Ä./d. J.
Bei gleichnamigen Personen, im Besonderen beim Vater und Sohne, verwendet man:
- Senior, kurz: sen. (auch: sr. oder snr.), aus lateinisch senior ‚älter‘ (komp. zu senex ‚alt, greisenhaft‘)
- Junior, jun. (auch: jr. oder jnr.), aus iunior ‚jünger‘ (komp. zu iuvenis ‚jung, jugendlich‘)
Der Namenszusatz wird hinter den Nachnamen geschrieben. Die deutsche Übersetzung wird zusätzlich auch dann verwendet, wenn die genaue Genealogie unklar ist, sowie bei nicht verwandten zeitgenössischen Personen:
- der Ältere, kurz d. Ä.
- der Jüngere, kurz d. J.
- Ein typischer Fall von Vater/Sohn sind Hans Holbein der Ältere und Hans Holbein der Jüngere, aber Jakobus der Ältere und Jakobus der Jüngere waren zwei nicht näher verwandte Jünger Christi (daher der erstere lat. auch Iacobus maior ‚der Größere‘, nicht ‚senior‘)
Englisch steht senior [ˈsiː.njə(r)]/junior [dʒuːniə(r)] (wobei die Abkürzung im Engl. immer groß geschrieben wird: Sammy Davis, Jr.) oder the Elder/the Younger, französisch l'Ancien/le Jeune.
Geographie
Städte
Städte können sich einen Namenszusatz (Beinamen) verleihen oder verleihen lassen. Dies sind vor allem Orte mit Heilbädern, die den Zusatz Bad tragen, aber auch Hansestädte.
Zusätzlich tragen Städte auch Namenszusätze die zur Unterscheidung mit namensgleichen Städten auf die geographische Lage hindeuten, z. B. Frankfurt am Main und Frankfurt (Oder).
Andere Städte tragen Zusätze die auf historische Gegebenheiten oder Personen hindeuten, die dort gelebt haben, etwa die Lutherstadt Wittenberg.
Geographische Bezeichnungen
In vielen Sprachen wird dem Namen von geographischen Bezeichnungen das Wort für Berg, Fluss, Stadt, See und so weiter vorangestellt oder angehängt, wobei im britischen Sprachraum der Zusatz vor dem Namen steht, im amerikanischen Englisch jedoch meist angehängt wird:
In einigen Ländern ist es üblich, an Orte zur Unterscheidung den Namen des Bundesstaates, der Provinz, der Präfektur oder dergleichen anzuhängen:
Siehe auch
- Anrede, die kein Namenszusatz im eigentlichen Sinn ist
- Namensrecht
- The Honourable und The Right Honourable im Commonwealth Realm oder deren Nachfolgestaaten
Einzelnachweise
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__4.html
- ↑ "...werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu." BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207
- ↑ 3,0 3,1 Eintragungsrichtlinien 2009 in der Fassung 1. November 2009. In: BMWF: Führung akademischer Grade. Empfehlung November 2009. S. 7–11 (PDF; 581 kB).Die genauen Formen der einzutragenden österreichischen akadem. Grade und deren Abkürzungen sind im Hauptteil 1, S. 21–25, die der nicht-österreichischen akadem. Grade auf S. 26–59 aufgelistet.
- ↑ FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. Abgerufen am 25. April 2011.
- ↑ Wenngleich im Ingenieurgesetz 1990 idF vom 1. Juli 1994 zwar die Diplomformen als 2. Abschnitt unter der Überschrift Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ hinzugefügt wurden, gelten diese dennoch wie die Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach 1. Abschnitt gleichermaßen als Standesbezeichnungen. Siehe § 6 Abs. 4 PStV; siehe Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009.
- ↑ Meister-Marke ist Erfolgsmodell, Handwerkskammer Wiesbaden
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