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Oberverwaltungsgericht

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Oberverwaltungsgericht (OVG) ist in Deutschland die Bezeichnung für das jeweils höchste Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes. In jedem deutschen Land bestand und besteht grundsätzlich bis heute nur ein solches Gericht, der Gerichtsbezirk erstreckt sich also immer auf dessen gesamtes Gebiet. Ausnahmen waren die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, für die von 1949 bis 1991 das OVG Lüneburg zuständig war, und sind die Länder Berlin und Brandenburg, die 2005 ein gemeinsames OVG in Berlin errichteten. In den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wird das OVG aus historischen Gründen Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt; eine abweichende Zuständigkeit ist damit aber nicht verbunden.

Zuständigkeit

Die Oberverwaltungsgerichte sind heute in erster Linie Rechtsmittelinstanz und als solche zuständig für Berufungen gegen Urteile der jeweils nachgeordneten Verwaltungsgerichte sowie für Beschwerden gegen deren sonstige Entscheidungen. Seit der Reformierung des Berufungsverfahrens am 1. Januar 1997 findet ein Berufungsverfahren nur noch statt, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zuvor auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten durch Beschluss zugelassen hat oder wenn das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil getan hat. Die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht ist an enge Voraussetzungen geknüpft (§ 124 Abs. 2 VwGO, z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der ersten Instanz, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Abweichung des Verwaltungsgerichtsurteils von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts); die Zulassungsvoraussetzungen werden im Allgemeinen, auch wegen der gesteigerten Darlegungspflichten, nur ausnahmsweise erfüllt. Beschließt das Oberverwaltungsgericht, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, ist der Rechtszug beendet, denn die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Erstinstanzlich zuständig sind die Oberverwaltungsgerichte für

Besetzung und Amtsbezeichnung

Die Senat genannten Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts sind je nach Landesrecht unterschiedlich besetzt, entweder ausschließlich mit drei oder fünf Berufsrichtern oder mit drei oder fünf Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 9 Abs. 3 VwGO). Die Amtsbezeichnung der Berufsrichter, denen ein Richteramt auf Lebenszeit übertragen ist, lautet „(Vorsitzende/r) Richter/in am Oberverwaltungsgericht“ oder „(Vize)präsident/in des Oberverwaltungsgerichts“ bzw. „(Vorsitzende/r) Richter/in am Verwaltungsgerichtshof“ oder „(Vize)präsident/in des Verwaltungsgerichtshofs“ (§ 19a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes).

Rechtsmittel

Gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte ist in bestimmten Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Geschichte

Ursprünglich bildeten die Oberverwaltungsgerichte die insgesamt höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da kein übergeordnetes Gericht auf gesamtstaatlicher Ebene bestand. In dieser Zeit hat insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts maßgeblich vorangetrieben, etwa durch das Kreuzberg-Urteil. Erst mit Gründung des Reichsverwaltungsgerichts 1941 war die theoretische Grundlage für eine reichseinheitliche Rechtsentwicklung gegeben, jedoch waren im Deutschen Reich 1933 bis 1945 die praktischen Voraussetzungen nicht gegeben. Mit der Auflösung des Reichsverwaltungsgerichts durch die Alliierten 1946 endete der Instanzenzug wiederum bei den Oberverwaltungsgerichten. Erst die Gründung des Bundesverwaltungsgerichts 1953 beschränkte sie auf ihre heutige Rolle als (grundsätzlich) mittlere Instanz.

Abweichende Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts als Verwaltungsgerichtshof

In fast allen Ländern der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone, nämlich Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, trägt das Oberverwaltungsgericht weiter die aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung stammende, von § 2 VwGO abweichende Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof. Dies gestattete § 184 VwGO. Die Freie Hansestadt Bremen hat dagegen ihr Gericht in OVG umbenannt.

Siehe auch

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