Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Parteiengesetz (Deutschland)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die politischen Parteien
Kurztitel: Parteiengesetz
Abkürzung: [PartG, auch: ParteiG, ParteienG] (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: 112-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1967
(BGBl. I S. 773)
Inkrafttreten am: 28. Juli 1967
Neubekanntmachung vom: 31. Januar 1994
(BGBl. I S. 149)
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3447)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Beim Parteiengesetz handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches die genauen Abläufe innerhalb einer politischen Partei in Deutschland regelt. Obwohl bereits seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in Art. 21 Abs. 3[1] GG festgelegt war, dass nähere Bestimmungen durch Bundesgesetze geregelt werden, dauerte es, vor allem auf Grund der umstrittenen Parteienfinanzierung, bis zum 24. Juli 1967, bevor das erste Parteiengesetz beschlossen wurde.

Um als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu gelten, muss es sich bei der politischen Gruppierung laut § 2 Abs. 1 ParteiG um eine Vereinigung von Bürgern handeln, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Wählergemeinschaften, wie sie etwa bei Kommunalwahlen antreten, um in den jeweiligen Gemeinderat Einzug zu halten, sind also keine Parteien. Der Ausdruck „Vereinigung von Bürgern“ bedeutet außerdem, dass die Gründung von Parteien vornehmlich Bürgern (also Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) zusteht. Politische Vereinigungen sind daher laut § 2 Abs. 3 ParteiG ausdrücklich keine Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind.

Die grobe Struktur einer Partei wird in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG geregelt. So muss eine Partei

Darüber hinaus darf sie sich nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht zum Ziel setzen, die Demokratie zu zerstören, da sie ansonsten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG) verstößt.

Das Parteiengesetz, vor allem die Bestimmungen zur Parteienfinanzierung, wurde auf Grund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und nach mehreren Skandalen um Parteispenden mehrfach geändert. Nachdem bis dahin das StGB die wesentliche strafrechtliche Handhabe bei Verstößen gegen das Parteiengesetz war[2], entschloss sich der Gesetzgeber 2002 dazu, die absichtliche Herkunftsverschleierung oder unrichtige Angabe über die Einnahmen der Parteien auch unmittelbar in § 31d ParteiG unter Strafe zu stellen.[3] Damit wurde das Parteiengesetz Teil des Nebenstrafrechts.

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1949 S. 1, 3, heute ist die Regelung in Absatz 5 zu finden.
  2. Vgl. Frank Saliger: Parteiengesetz und Strafrecht. Zur Strafbarkeit von Verstößen gegen das Parteiengesetz, insbesondere wegen Untreue gemäß § 266 StGB . Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148467-3.
  3. Vgl. Burkhard Küstermann: Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz. V & R Unipress, Göttingen 2004, ISBN 3-89971-124-6.

Literatur

  • Gero von Daniels: Wenn die politische Gesinnung auf dem Prüfstand steht – das Parteiengesetz. In: Politik & Kommunikation (p & k). Bd. 7, H. 7, 2008, ISSN 1610-5060, S. 22–25.
  • Jörn Ipsen (Hrsg.): Parteiengesetz. Gesetz über die politischen Parteien. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57531-0.
  • Jens Kersten, Stephan Rixen (Hrsg.): Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht. Kommentar. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-17-019131-0.
  • Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-1393-9.

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Parteiengesetz (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.