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Pflegebedürftigkeit

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Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.

Definition im deutschen Recht der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe

Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 61 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Krankheit oder Behinderung

Der Hilfebedarf muss durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht sein. Das sind Regelwidrigkeiten (Schädigungen) des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe oder des Zentralnervensystems.

Verrichtungen des täglichen Lebens

Der Hilfebedarf muss sich auf die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen. Die Verrichtungen werden abschließend in § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. § 61 Abs. 5 SGB XII aufgezählt und werden in die vier Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung unterteilt.

Körperpflege Ernährung Mobilität hauswirtschaftliche Versorgung
Waschen, Duschen, Baden,
Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
Darm- oder Blasenentleerung
mundgerechtes Zubereiten
oder Aufnahme der Nahrung
selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Hilfebedarf für andere Verrichtungen wird im Rahmen der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. Er kann unter Umständen, wenn er einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zur Folge hat (eingeschränkte Alltagskompetenz), zu einem besonderen Leistungsanspruch führen.

Formen der Hilfe

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Unterstützung bedeutet, den Hilfebedürftigen durch die Bereitstellung sächlicher Mittel in die Lage zu versetzen, die Verrichtung selbst durchführen, etwa das Bereitstellen eines Rollators zum Gehen oder von Wasser zum Waschen oder der Kleidungsstücke zum Anziehen.

Teilweise oder vollständige Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson die Verrichtung teilweise oder ganz übernimmt, soweit sie der Hilfebedürftige nicht selbst ausführen kann.

Bei der Beaufsichtigung geht es um die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf oder um die Kontrolle, dass die Verrichtung in der erforderlichen Art und Weise ausgeführt wird.

Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte anregen, lenken oder demonstrieren muss.[1]

Dauerhafte Hilfebedürftigkeit

Als pflegebedürftig wird nur angesehen, wer dauerhaft der Hilfe bedarf. Das ist gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Maßgeblich für die Prognose ist der Zeitpunkt der Prognoseerstellung („ex ante“).

Pflegestufen

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. In die Pflegestufe I wird eingestuft, wessen Pflegebedürftigkeit erheblich ist, bei schwerer Pflegebedürftigkeit liegt die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III vor.

Von einer „Pflegestufe 0“ wird gesprochen, wenn ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist, aber nicht in einem Ausmaß, das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt, oder wenn ein Betreuungsbedarf besteht, der sich nicht auf die definierten Alltagsverrichtungen bezieht - ein Betreuungsbedarf also, der nicht zu einer Einteilung in eine der drei anderen Pflegestufen führt[2]. Dies ist häufig bei Demenzkranken der Fall.

Die Einstufung richtet sich danach, wie häufig und zu welchen Tageszeiten die Hilfe benötigt wird und wie viel Zeit hierfür ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durchschnittlich benötigt (§ 15 SGB XI). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter vor.

Definiert ist sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt.

Pflegestufe I
(erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Pflegestufe II
(schwere Pflegebedürftigkeit)
Pflegestufe III
(schwerste Pflegebedürftigkeit)
Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit mindestens zu drei Tageszeiten rund um die Uhr, auch nachts
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege mehr als 45 Minuten mindestens 120 Minuten mindestens 240 Minuten
Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt mindestens 90 Minuten mindestens 180 Minuten mindestens 300 Minuten

Pflegegrade

Datei:Pflegestufen und Pflegegrade.png
Änderungen der Pflegestufen hin zu Pflegegraden

Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 erfolgt zum 1. Januar 2017 die Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade. Dabei werden Menschen mit rein körperlichen Einschränkungen jeweils in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, Personen mit anerkannt erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA)[3] kommen jeweils in den übernächsten Pflegegrad.[4]

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade hat zum Ziel, Bedürfnisse von Demenzkranken stärker zu berücksichtigen, außerdem werden insgesamt höhere Leistungen für Pflegebedürftigte vorgesehen. Bei den Pflegestufen richtete sich die Einstufung wesentlich nach dem Zeitauswand der Pflegepersonen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbstständigket der Pflegebedürftigen in sechs Bereichen[5] eingeschätzt, was eine holistischere Form der Begutachtung erlaubt:

  1. Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Hilfsbedarf in der Nacht
  4. Hilfsbedarf tagsüber
  5. Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen (Medikamenteneinnahme o.ä.)
  6. Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)

Die Gelder, die monatlich seitens der Pflegeversicherung an Menschen gezahlt werden, welchen eine Pflegebedürftigkeit attestiert wird, werden durch das 2. Pflegestärkungsgesetz erhöht. Die Leistungen, welche sich für die einzelnen Pflegegrade ergeben, sind wie folgt[6]:

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant 125 € 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistung ambulant 689 € 1298 € 1612 € 1995 €
Leistungsbetrag stationär 125 € 770 € 1262 € 1775 € 2005 €

Aktuelle Relevanz der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit setzt oft, aber nicht nur im Alter ein. Neben Senioren können auch Kinder oder Erwachsene chronisch krank sein oder durch plötzliche Unfälle über längere Zeit starke Einschränkungen in ihrer Selbstbestimmung erfahren. Auch Behinderte oder mehrfach erkrankte Personen können von Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Aufgrund der häufigeren Pflegebedürftigkeit im Alter spielt auch der demografische Wandel bei dem prozentualen Anstieg an Pflegebedürftigen in der Bevölkerung eine Rolle. In Deutschland äußert sich der aktuelle demografische Wandel in der Zunahme der Menschen im Seniorenalter und der Abnahme junger, erwerbstätiger Menschen. Nach Angaben der statistischen Ämter des Bundes und der Länder wird die Zahl der Pflegebedürftigen für 2020 auf etwa 2,72 Millionen Menschen geschätzt, für 2030 auf 3 Millionen und für 2050 auf 3,76 Millionen. Es ergeben sich daher für die Gesellschaft zunehmend Probleme, wie z. B. die Finanzierung und Erbringung der Pflege, ihr Ausmaß und qualitative Veränderungen (z. B. durch Diabetes, Demenz). Die Sozial- und Gesundheitspolitik, die Präventionsmedizin und die Pflegewissenschaft versuchen hierauf Antworten zu finden.

Gesetzlicher Rahmen von Pflegebedürftigkeit

Die sozialpolitisch größte Bedeutung hatte die Einführung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialversicherungssystem im Jahre 1995. Die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) ist eine für die gesamte Bevölkerung angelegte Pflichtversicherung. Mit Hilfe dieser Versicherung sollen die Personen, die ihr Arbeitsleben lang Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt haben, im Pflegefall nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Im Jahre 2010 fielen über 21 Mrd. € Ausgaben bei der Pflegeversicherung an, davon waren über 20 Mrd. Leistungsausgaben.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind in folgenden Gesetzen geregelt: Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII, Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes, Entschädigungsleistungen („Pflegezulage“) nach § 35 Bundesversorgungsgesetz bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetz vorsehen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 44 (im fünften Abschnitt des SGB VII).

Neue gesetzliche Regelungen des Pflegestärkungsgesetz 3

Bisher bestand keine rechtliche Beziehung von Pflegegeldern und anderen Sozialleistungen, welche sich auf die Pflege beziehen. Dieser Umstand soll mit dem am 28. Juni 2016 verabschiedeten dritten Pflegestärkungsgesetz dahingehend geändert werden, dass die Pflegeversicherung sowie die anderen Sozialleistungssysteme des SGB XII, welche die Pflege betreffen, eine Priorisierung erfahren. Im häuslichen Umfeld werden daher Pflegeleistungen als vorrangig gegenüber der Leistungen für die Eingliederungshilfe betrachtet, während in stationärem Umfeld das Gegenteil der Fall ist.[7]

Pflegewissenschaftliches Verständnis von Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit kann durch viele Faktoren bedingt sein, wobei die Ursachen von der einzelnen Person kaum beeinflusst werden können. Pflegebedürftigkeit weist verschiedene Dimensionen auf:

Soziale Dimension: Pflegebedürftigkeit kann nicht nur bei den betroffenen Personen zur Isolierung führen: Die Versorgung pflegebedürftiger Personen wird in der Regel von Angehörigen geleistet, vor allem von Frauen (Töchter, Ehefrauen etc.).

Ökonomische Dimension: Pflegebedürftigkeit ist teuer. Eigenmittel sind oft in erheblicher Menge aufzuwenden. Da das Risiko, pflegebedürftig zu werden, ab dem Rentenalter stetig zunimmt und ein ausreichendes Einkommen meistens nicht vorliegt, kann Pflegebedürftigkeit zur Verarmung führen. Die Kosten für Pflegeleistungen sind auch in Deutschland durch die Pflegeversicherung nicht vollständig abgedeckt.

Psychische Dimension: Die Erfahrung, pflegebedürftig zu werden, ist eine belastende Erfahrung für Menschen, da die mit der Pflegebedürftigkeit einhergehenden starken, länger andauernden Einschränkungen die Lebensqualität vermindern.

Gesellschaftliche Dimension: Das Risiko, pflegebedürftig zu werden, ist für jeden Menschen vorhanden. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ist deutlich geworden, dass unterstützende und kompensatorische Pflege Geld kostet, egal ob sie in der eigenen Wohnung oder in einer pflegenden Institution (Pflegeheim) erbracht wird. Entsprechende Geldreserven sind dafür anzulegen (Versicherung). Wissenschaftliche Studien führen zu Erkenntnissen darüber, was jeder Einzelne dazu beitragen kann, das Risiko von Pflegebedürftigkeit zu verringern. Die aktive Gesundheitsvorsorge die u. a. auch vor Erkrankungen wie Demenz, die oft zur Pflegebedürftigkeit führt, ein Stück weit schützen soll, betrifft nicht nur alte Menschen, sondern jede Person. Es ist deutlich, dass eine aktive und gesunde Lebensführung das Risiko, pflegebedürftig zu werden, vermindern kann. Man geht davon aus, dass neben staatlichen Förderprogrammen Initiativen in den Städten und Gemeinden erforderlich sind, um ein Bewusstsein für die Problematik zu schaffen. Verschiedene pflegewissenschaftliche Projekte versuchen Möglichkeiten zu finden, wie das Risiko, pflegebedürftig zu werden, minimiert und wie das Eintreten von Pflegebedürftigkeit hinausgezögert werden kann. Es wird untersucht, wie die Leistungen der Pflege in einem realistischen Maß entgolten werden können, da auch die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung noch nicht die realen Notwendigkeiten abbildet.

Häufigkeit

Nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes[8] gab es Ende 2011 insgesamt 2,5 Millionen Pflegebedürftige, davon 65,5 % Frauen. 17 % der Pflegebedürftigen waren unter 65 Jahre, 47 % zwischen 65 und 84 Jahre und 36 % waren 85 Jahre und älter. 29,7 % der Pflegebedürftigen wurden vollstationär in Heimen gepflegt. Von den zu Hause Versorgten wurden ca. 2/3 allein durch Angehörige, 1/3 durch ambulante Pflegedienste allein oder zusammen mit Angehörigen gepflegt.

Anzahl Pflegebedürftige in Deutschland nach Pflegestufen (Stand: 2011):[9]

Art der Versorgung Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
durch Angehörige 762.366 329.912 89.779
zu Hause zusammen mit/durch Pflegedienst 324.385 188.874 63.005
Vollstationär in Heimen 283.266 299.404 151.952

Bis zum Jahr 2020 werden 2,9 Millionen Pflegebedürftige prognostiziert.[10]

Siehe auch

 Portal:Pflege – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Pflege

Weblinks

Wiktionary: Pflegebedürftigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Alle Definitionen stammen aus den Begutachtungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbands, S. 44, 45
  2. Jedermann Gruppe: Alles über Pflegestufe 0, 1, 2 & 3 (19. Juli 2016)
  3. Weitere Erläuterungen zu PEA (link geprüft am 11. Oktober 2016).
  4. Erläuterungen zur Überleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade (link geprüft am 11.Oktober 2016).
  5. Jedermann Gruppe: Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 - die neuen Pflegestufen 2017 (19. Juli 2016)
  6. Jedermann Gruppe: Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 - die neuen Pflegestufen 2017 (19. Juli 2016)
  7. Jedermann Gruppe 04.07.2016: Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG III) im Überblick (19. Juli 2016)
  8. Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2011, Deutschlandergebnisse, S. 7ff
  9. Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2011, Deutschlandergebnisse, Tabelle 1 S. 9 Abgerufen am 26. Mai 2013.
  10. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2008, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2008
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