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Residenzpflicht (Kirchenrecht)

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Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische[1] und evangelische[2] Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt in Deutschland auch für Ständige Diakone im pfarrlichen Dienst.[3]

In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.

Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.[4]

Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.

Einzelnachweise

  1. Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 533 §1 „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“
  2. Pfarrdienstgesetz der EKD § 38 „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen“
  3. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland siehe § 14 – Residenzpflicht (Memento vom 1. April 2013 im Internet Archive) (PDF; 179 kB) „Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen“
  4. Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 395 „Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.“
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Residenzpflicht (Kirchenrecht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.