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Schaumweinsteuer
Die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) ist eine Bundessteuer in Deutschland und zählt nach § 1 Abs. 1 SchaumwZwStG zu den Verbrauchsteuern. Sie gilt allgemein für Schaumwein, aber auch für andere Spirituosen mit einem bestimmten Alkoholgehalt und ist abhängig von der Füllmenge.
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Schaumweinsteuer ist das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896).[1]
Geschichte
Die Schaumweinsteuer wurde 1902 vom Reichstag zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt, weil „bei einer so starken Steigerung der Ausgaben für die Wehrkraft des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muß“.[2] Der Beschluss des Schaumweinsteuergesetzes durch den Reichstag erfolgte nach drei Beratungen in der Sitzung am 26. April 1902. Es wurde am 15. Mai 1902 veröffentlicht (RGB. Seite 155) und trat am 1. Juli 1902 in Kraft.[3][4] Auf den damaligen Durchschnittspreis von 2,50 Mark wurden 50 Pfennige aufgeschlagen. Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft, aber 1939 in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder eingeführt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen sowohl die Verantwortung als auch die Einnahmen auf den Bund über.
Die Sekt- oder Schaumweinsteuer ist das bekannteste Beispiel für Abgaben, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber nach Wegfall des Zwecks nicht wieder abgeschafft wurden.
Steuergegenstand
- Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen und Haltevorrichtung
- Getränke, die bei +20 °C einen Kohlendioxid-bedingten Überdruck von 3 bar besitzen und den Positionen 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind.
- Dazu gehören:
- (2204) Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein sowie Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
- (2205) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert wurden
- (2206) Andere gegorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein und Met.
Steueraufkommen
Die Einnahmen aus der Schaumweinsteuer betrugen 470 Millionen Euro im Jahr 2011. Bei Sekt bzw. Qualitätsschaumwein beträgt die Steuer 136 Euro je Hektoliter, also 1,02 Euro je 0,75-Liter-Flasche (§ 2 SchaumwZwStG). Die Einnahmen stehen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Bundeszollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.
Die Schaumweinsteuer stellt eine lex specialis dar, die anstelle der Branntweinsteuer erhoben wird. Sie ist im Gegensatz zur Branntweinsteuer nicht proportional vom Alkoholgehalt abhängig. Es gibt nur zwei Zonen:
- bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol beträgt die Schaumweinsteuer 51 €/hl (= 0,38 €/0,75 l),
- ab 6 Volumenprozent Alkohol beträgt die Schaumweinsteuer 136 €/hl (= 1,02 €/0,75 l).
Schaumweinsteuer in Österreich
In Österreich wurde die Schaumweinsteuer im Jahr 2005 zwar nicht abgeschafft, aber auf Null gesetzt. Mit 1. März 2014 wurde die Schaumweinsteuer wieder eingeführt und beträgt 1 Euro pro Liter. Ausnahme ist der Prosecco Frizzante – dieser gilt (wegen des geringeren Flaschendrucks) steuerlich als Wein.[5]
Weblinks
Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schaumweinsteuer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |