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Gemeindliches Schiedswesen

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Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die betreffenden Einrichtungen werden Schiedsämter oder – in den östlichen Bundesländern – Schiedsstellen genannt (Hamburg: Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle) und fungieren in der Regel sowohl als Vergleichsbehörden im Sinne der Straf- und als auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen oder – in Sachsen – als Friedensrichter bezeichnet.

Baden-Württemberg, Bayern und Bremen haben keine Schiedsämter. Hier werden die Gemeinden (Baden-Württemberg[1], Bayern[2]) bzw. Sühnebeamte bei den Amtsgerichten (Bremen[3]) als Vergleichsbehörden nach der Strafprozessordnung tätig. In Bayern sind daneben die Notare und bestimmte Rechtsanwälte Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung.[4]

Die hessischen Ortsgerichte sind ebenfalls gemeindliche Einrichtungen, ihr Wirkungskreis aber ist die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Geschichte

Als nach dem Wiener Kongress 1814/15 die europäischen Territorien neu geordnet wurden, blieb in den vordem französisch besetzt gewesenen linksrheinischen deutschen Gebieten das Institut des Friedensrichters bestehen, während daran anlehnend das Königreich Preußen (mit Ausnahme von Rheinpreußen) 1827 das Institut des Schiedsmanns einführte. Dessen Aufgabe war es, bei kleinen Privatrechtsstreitigkeiten und Ehrverletzungen vor einem Gang zu den ordentlichen Gerichten einen Sühneversuch zwischen den streitenden Parteien zu unternehmen.

Dem Beispiel Preußens folgten andere deutsche Länder, die Vergleichs- und Friedensrichter beriefen, so dass dieses Institut schließlich zunächst für private Beleidigungen als Vergleichsbehörde Eingang in die deutsche Strafprozessordnung von 1877 fand.[5] Mit der preußischen Schiedsmannsordnung von 1879[6] erfolgte eine Ausdehnung auf ganz Preußen, und sachlich wurde das Aufgabenspektrum um weniger bedeutsame bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erweitert, dem wiederum andere deutsche Länder sich anschlossen.

Mit der Emminger-Novelle[7] wurde 1924 zeitweise ein obligatorisches Güteverfahren in die Zivilprozessordnung eingeführt (§ 495a; aufgehoben 1950) und der vor einer Gütestelle abgeschlossene Vergleich als Vollstreckungsgrundlage anerkannt (§ 794). In den östlichen Bundesländern wurden die Schiedskommissionen der DDR[8] aufgrund des noch von der Volkskammer beschlossenen Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden[9] 1990 von Schiedspersonen abgelöst, in Sachsen später wieder Friedensrichter genannt.[10]

§ 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung[11] ermöglicht dem Landesgesetzgeber seit 2000, in bestimmten Fällen eine obligatorische Schlichtung vor einer staatlich eingerichteten oder anerkannten Gütestelle vorzusehen.

Rechtsgrundlagen

  • Berlin: Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG)
  • Hessen: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG); Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG); Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (NSchlG)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW)
  • Rheinland-Pfalz: Schiedsamtsordnung (SchO); Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (LSchlG)
  • Saarland: Saarländische Schiedsordnung (SSchO); Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG), §§ 37a ff.
  • Schleswig-Holstein: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO); Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (LSchliG)
  • Hamburg: Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Gesetz)
  • Brandenburg: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchG); Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (BbgSchlG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG M-V)
  • Sachsen: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (SächsSchiedsGütStG)
  • Sachsen-Anhalt: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
  • Thüringen: Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (ThürSchStG)

Schiedsverfahren

Schiedspersonen (Friedensrichter, Schiedsmänner, Schlichter) sind zuständig für ein Schiedsverfahren − falls das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt − in den Strafsachen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Vollrausch.

Das Amt ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Von den ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen sind zu unterscheiden die staatlich anerkannten Gütestellen, in denen häufig Rechtsanwälte und Notare als Mediatoren tätig sind. In einigen Bundesländern sind Schiedsstellen jedoch den vom Landesjustizamt anerkannten Gütestellen gleichgestellt. In diesem Fall sind sie vor dem Hintergrund des § 15a EGZPO je nach landesrechtlicher Regelung auch für folgende Streitigkeiten zuständig:

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923 BGB und Art. 124 EGBGB (sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt)
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG

Österreich

Zur Rechtslage in Österreich siehe Gemeindevermittlungsamt.

Schweiz

In der Schweiz nennt man die Schiedsmänner Friedensrichter oder Vermittler; das entsprechende Amt heißt Friedensrichteramt oder Vermittleramt, in den französischsprachigen oder französischsprachig dominierten Westschweizer Kantonen Friedensgericht. Die Friedensrichter vermitteln als Schlichtungsbehörden in zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien. Ihre gesetzliche Grundlage bilden die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die verschiedenen kantonalen Gerichtsverfassungen.

Literatur

  • Theodor Fachtmann: Das außergerichtliche Sühneverfahren in Norddeutschland durch Friedensrichter, Schieds- und Vertrauensmänner. Rackhorst, Osnabrück 1849 (Volltext in der Google Buchsuche).
  • Meyers Konversationslexikon, Verlag des Bibliografischen Instituts, 4. Aufl., Bd. 14, Leipzig 1890, S. 443 f.; 6. Aufl., Bd. 17, Leipzig 1909, S. 752
  • Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 15. Aufl., München 1999, S. 1124 f, ISBN 3-406-44300-1
  • Hans-Andreas Schönfeldt: Vom Schiedsmann zur Schiedskommission. Normdurchsetzung durch territoriale gesellschaftliche Gerichte in der DDR. Klostermann, Frankfurt am Main 2002 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  • Bele Carolin Peters: Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozeßrecht. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Gütegedanken im Zivilverfahrensrecht seit 1879. Jena 2004 (PDF-Datei; 1,0 MB).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 37 AGGVG
  2. Art. 49 AGGVG
  3. Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen
  4. Art. 5 BaySchlG
  5. § 420 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877; ab 1924: § 380 StPO
  6. Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879
  7. Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 135)
  8. siehe Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik -GGG- vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 229) und vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269)
  9. vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527); Fortgeltung gemäß Einigungsvertrag Anlage II Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 3 nach Maßgabe von Art. 9
  10. vgl. §§ 3, 64 SächsSchiedsGütStG
  11. eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400); Materialien: BT-Drs. 14/980, 14/1306

Siehe auch

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