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Notar
Der Notar (von lateinisch notārius ‚Geschwindschreiber‘) ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Ebenso ist der Notar zur Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig.
Haupttätigkeiten
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
- Grundstücksrecht (v. a. Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
- Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
- Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, wie Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen).
- Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht), z. B. wie bei der englischen Ltd. (Limited).
Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, können optional notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.
Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Ländern darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.
Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen. Jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthält alle aktiven Notare, sie können dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.[1]
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).
Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat eine Urkundenrolle zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur verwandt werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht.
Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist in der Regel der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein „Notarvertreter“ bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (wegen Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notariatsverwalter (früher: „Notariatsverweser“) bestellt und tätig.
Der Notar in Deutschland
Der Notar ist in Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig.
Der Notar ist, obwohl er ein öffentliches Amt ausübt, mit Ausnahme des badischen Amtsnotars und des württembergischen Bezirksnotars ein freier Beruf. Er übt kein Gewerbe aus. In Deutschland amtieren derzeit ca. 8000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung.
Zulassung zum Notar in Deutschland
Zum Notar durfte bisher nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 wurde der Staatsangehörigenvorbehalt aufgehoben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden, § 5 Satz 2 BNotO. Ausnahmen vom Erfordernis der beschriebenen Ausbildung gibt es dagegen allein in Baden-Württemberg (s. u.). Zum Anwaltsnotar soll darüber hinaus nur bestellt werden, wer mindestens 5 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist, ab 1. Mai 2011 muss der Anwaltsnotar zudem die notarielle Fachprüfung[2] bestanden haben. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein.
Es werden nur soviele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anders als bei der Rechtsanwaltschaft ist der Zugang zum Notarberuf nicht frei, sondern durch das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen begrenzt. Die besten Bewerber für die zahlenmäßig beschränkten Anwärterstellen sind in der Regel durch Ausschreibung zu ermitteln.
Der Notar wird auf Lebenszeit bestellt. Mit Vollendung seines 70. Lebensjahres tritt er in den Ruhestand[3].
Die Amtsbezeichnung „Notarin“ bzw. „Notar“[4] ist gesetzlich geschützt.[5]
Freiberuflicher Notar
Hauptberufliche Notare
Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Nordrhein-Westfalens, Baden-Württembergs (Minderheit), in Hamburg, im Saarland, in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das hauptberufliche, sogenannte Nur-Notariat oder Rheinische Notariat geht auf ein französisches Revolutionsdekret vom 6. Oktober 1791 zurück, das in den von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten 1798 bzw. 1801, in den in Nordwestdeutschland annektierten Gebieten 1811 eingeführt wurde und dort z. T. bis heute Geltung hat. Durch das sogenannte Ventôse-Gesetz vom 16. März 1803 sowie die Verordnung betreffend die Notarkammern vom 24. Dezember 1803 wurde in den rheinischen Arrondissements darüber hinaus jeweils eine eigene Notarkammer eingerichtet.
Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.
Notarassessor
Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich um eine Stelle als Notarassessor bei der Justizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Zum Notarassessor wird nur ernannt, wer fachlich und persönlich geeignet ist. Der Notarassessor wird von der örtlichen Notarkammer für einen bestimmten Zeitraum an einen Notar zur Ausbildung überwiesen. Gleichzeitig muss er im gesamten Kammerbezirk Notare vertreten, die im Urlaub oder krank sind. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.
Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen in seinem Kammerbezirk bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Der Amtsbereich eines Notars umfasst in der Regel den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.
Anwaltsnotare
Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars im Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin so handhaben. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und im württembergischen Rechtsgebiet Baden-Württembergs.
Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seit Mai 2011 muss der Anwalt zudem die notarielle Fachprüfung bestanden haben. Die Bestellung des Anwaltsnotars verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars. Um überhaupt Notar zu werden – auch als Notar, der gleichzeitig Anwalt ist – sind strenge gesetzliche Vorgaben zu erfüllen: Der Anwaltsnotar übt wie der hauptberuflich tätige Notar höchste staatliche Funktionen aus, die früher Gerichten vorbehalten waren. Wegen der Hoheitlichkeit der Funktionen führen Notare das Landeswappen.
Der Anwaltsnotar übt zwei Berufe aus: Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen wie ein Nurnotar an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu handeln. Im Einzelfall ergeben sich gelegentlich Abgrenzungsschwierigkeiten.
Im Vergleich zu 2006 lag im Jahre 2011 die Zahl der Anwaltsnotare um 909 niedriger und belief sich auf nur noch 6373. Insgesamt waren am 1. Januar 2011 unter Einbeziehung der hauptamtlichen Notare bundesweit 7943 Notare zugelassen.
Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg
Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114 und 115 BNotO noch bis zum 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg. Bisher besteht in diesem Bundesland das sog. Amtsnotariat als Regelform. Notaren im Landesdienst sind neben der Beurkundungskompetenz auch Aufgaben des Grundbuch- und Nachlassrichters, im württembergischen Rechtsgebiet auch bestimmte Zuständigkeiten des Betreuungsrichters übertragen. Neben den Notaren im Landesdienst konnten schon bisher Nur-Notare und im württembergischen Rechtsgebiet auch Anwaltsnotare bestellt werden. Im Koalitionsvertrag der CDU/FDP-Landesregierung für die 14. Legislaturperiode wurde indes eine Notariatsreform hin zum Nur-Notariat in Aussicht genommen. Die Reform wurde nach einigen Widerständen auf den Weg gebracht und durch die Änderung der Bundesnotarordnung in Gesetzesform gegossen (§ 114 BNotO neu gef. mWv 1. Januar 2018 durch G v. 15. Juli 2009, BGBl. I S. 1798); die Landesregierung hat dieser Änderung denn auch zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2018 können in Baden-Württemberg nur noch Notare im Hauptberuf bestellt werden. Die Notare im Landesdienst können sich auf die vorgesehenen freien Stellen bewerben.
Württembergischer Bezirksnotar
Im württembergischen Rechtsgebiet sind ein Großteil der Notare sog. Bezirksnotare. Sie erwerben die Befähigung für dieses Amt durch ein fünfjähriges Studium an der Notarakademie Baden-Württemberg, das mit der Notarprüfung abgeschlossen wird. Seit 2008 werden mit Blick auf die Notariatsreform keine neuen Notaranwärter mehr ausgebildet. Die letzte Notarprüfung fand 2012 statt.
Badischer Amtsnotar
Der badische Amtsnotar ist Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt (daher auch „Richter-Notar“), aber nicht unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, sondern Beamter im höheren Dienst. Seit dem Jahr 2008 gibt es daneben auch einige wenige hauptberufliche Notare. Die Amtsnotare im badischen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart und im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind ebenfalls als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig. Der badische Amtsnotar führt auch das Grundbuch.
Notarkosten
Notare erheben für ihre Tätigkeit bundeseinheitliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind verboten und unwirksam. Die Kostenrechnungen werden durch den Landgerichtspräsidenten oder eine Notarkasse (A.d.ö.R.) in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit wird die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern entsprechend einem von der Leistung unabhängigen, sogenannten Geschäftswert. Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 KostO). Die Gebühren steigen nicht linear, sondern sind stark degressiv ausgestaltet. Daher ist der deutsche Notar im internationalen Vergleich sehr günstig .
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II in der Fassung des Vermittlungsergebnisses vom 26. Juni 2013 verabschiedet. Teil dieses Gesetzes ist das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), welches am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und die Vergütung der Notare neu regelt. Im Vergleich zur früheren KostO stellt das GNotKG eine grundlegende und strukturelle Änderung der Vergütung von Notaren dar, mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Vergütung der Notare leistungsorientierter und klarer zu gestalten und an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Die letzte Reform und Anpassung der Notargebühren hatte es im Jahr 1987 gegeben (siehe insgesamt http://www.gnotkg.de).
Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tätigwerden (Durchführung der Beurkundung oder Beglaubigung) wird von Notaren häufig abgelehnt. Auskünfte können aber jederzeit von der Notarkammer bzw. Notarkasse erlangt werden.
Notarhaftung
Der Notar haftet für den durch fahrlässige und vorsätzliche Amtspflichtverletzungen entstandenen Schaden gemäß § 19 Bundesnotarordnung in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Streitverkündung gegen einen Notar im Zivilprozess ist ein beliebtes Mittel, um u. a. die Hilfe durch den Notar vor Gericht zu bekommen und die Verjährung der Ansprüche gegen den Notar zu verhindern. Noch lassen die Gerichte in Deutschland das zu und verwerten auch im Folgeprozess die Feststellungen des Erstprozesses gegen den Notar. Dies begegnet wichtigen Bedenken, weil der Notar immer neutral bleiben muss, wenn die Parteien zum Beispiel aus einer Urkunde, die er errichtet hat, streiten.
Amtsenthebung von Notaren
Der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) unterliegt strengen berufsständischen Anforderungen und Regeln bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit. Das Amt des Notars erlischt durch Erreichung einer bestimmten Altersgrenze (70. Lebensjahr[6]) oder durch andere Erlöschensgründe nach § 47 BNotO. Zur Wahrung der Zuverlässigkeit und des Ansehens seines Berufsstandes ist der Notar unter zwingenden Voraussetzungen seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind in den Ziffern 1 bis 10 des § 50 Absatz 1 BNotO geregelt. Hierüber wacht die Dienstaufsicht über Notare gem. §§ 92 ff. BNotO.
Der Notar in Österreich
In Österreich ist das Notariat bundesweit einheitlich geregelt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind folgende drei Bundesgesetze: das Gerichtskommissärsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung (siehe insgesamt: http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/). In Österreich bilden drei zentrale Tätigkeitsgruppen den gesetzlich bestimmten Wirkungskreis der Notare, nämlich die Tätigkeit als Gerichtskommissär im Rahmen der österreichischen Bezirksgerichtsbarkeit, insbesondere bei der amtlichen Abwicklung von Verlassenschaftssachen, die Errichtung öffentlicher Urkunden (Beglaubigungen, Beurkundungen, Protokolle, Errichtung von Notariatsakten) und das Verfassen von Privaturkunden (insbesondere „Liegenschaftsverträge“, wie Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Kaufverträge samt Treuhandabwicklungen, gesellschaftsrechtliche Verträge, familienrechtliche und erbrechtliche Urkunden, wie Testamente wobei einzelne Rechtsakte vom Notar als öffentliche Urkunden zu gestalten sind) und rechtsfreundliche Übernahme von Abwicklungen im Wesentlichen in Außerstreitverfahren (vor allem in Grundbuchsverfahren, Firmenbuchverfahren und Verlassenschaftsverfahren) sowie in Verwaltungsverfahren (etwa in Grundverkehrsverfahren). Notarielle Urkunden sind in Österreich vollstreckbar wie rechtskräftige Gerichtsurteile [7].
Die Hauptaufgabe und zentrale Bedeutung des österreichischen Notariates soll in der konstruktiven streitverhütenden Rechtsbetreuung der Bevölkerung liegen. Das Notariat ist funktional eine staatliche Rechtspflegeeinrichtung. Aus seiner Funktion als öffentliche Urkundsperson, aus der Beleihung (die Amtsstellen werden öffentlich ausgeschrieben, die Ernennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers für Justiz), aus der gesetzlichen Zuweisung der gerichtskommissariellen Aufgaben und aus der Einordnung des Notars unter die Träger der öffentlichen Vollziehung ergibt sich die Qualifikation des österreichischen Notariates als öffentliches Amt im funktionellen, nicht in einem dienstrechtlichen Sinn.
In Österreich gilt das Trennungsmodell (System des „Nur-Notars“). Der Notarberuf ist hauptberuflich und im Wesentlichen ausschließlich auszuüben. Die gleichzeitige Ausübung anderer Berufe ist grundsätzlich unvereinbar. Mit der der Allparteilichkeit verpflichteten Funktion des österreichischen Notars nicht unvereinbar ist etwa die Lehrtätigkeit an einer Hochschule, soweit die einwandfreie Erfüllung der Amtsaufgaben im Einzelfall darunter nicht leidet.
Die Gewährleistung der flächendeckenden, gleichmäßigen Rechtsbetreuung soll durch die Systemisierung der Amtstellen (Festlegung der Lage und Anzahl der Amtsstellen im Bundesgebiet) durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz garantiert werden. In Österreich gibt es derzeit knapp 500 Amtsstellen (Stand 2010).
Ein Notariatskandidat ist ein bei einem Notar angestellter Jurist, der in das bei der örtlichen Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit als Notariatskandidat gehört zu den Ernennungsvoraussetzungen zum selbständigen Notar, um einschlägige Berufserfahrung zu gewährleisten.
Der Notarsubstitut ist ein Vertreter des Notars. Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels aufgerufen ist, ist die Vertretung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des örtlichen Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder geprüfter, langjähriger Notariatskandidat). Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Diese Vertretungsregelung soll ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten dienen.
Der Notar in der Schweiz
In der Schweiz fällt die Organisation des Notariats in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Art. 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchs besagt, dass die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Ebenfalls kantonalrechtlich geregelt sind die Ausbildung sowie die Gebührenordnung.
Die öffentliche Beurkundung als qualifizierte Form der Schriftlichkeit ist hingegen ein bundesrechtliches Institut. Sodann stellt das Bundesrecht gewisse Minimalforderungen an die öffentliche Beurkundung auf, die von den Kantonen zu beachten sind. In gewissen Einzelbereichen hat der Bundesgesetzgeber ferner eigene Regeln aufgestellt, insbesondere im Erbrecht für die öffentlichen Verfügungen von Todes wegen.
Der Erforschung des Notariatswesens dient das 2003 gegründete Institut für Notariatsrecht und notarielle Praxis der Universität Bern.[8]
Die Schweiz kennt aufgrund der kantonalen Zuständigkeit drei Notariatsformen:[9]
Berufsnotariat
Das freiberufliche oder lateinische Notariat gilt in den Kantonen der ganz oder mehrheitlichen französischsprachigen Westschweiz (Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Wallis, Jura), der italienischsprachigen Südschweiz (Kanton Tessin) und einzelnen teils ebenfalls mehr westlich gelegenen Kantonen der Deutschschweiz (Basel-Stadt, Bern, Aargau, Uri). In diesem Notariatssystem ist der Notar ein freier, wissenschaftlicher und selbständiger Beruf, getrennt von Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Im reinen lateinischen Notariat (auch Nur-Notariat), das etwa in den Kantonen Genf und Waadt gilt, ist es nicht gestattet, neben dem hauptberuflichem Notariatsberuf noch einen anderen Beruf auszuüben. In anderen Kantonen wie Bern hingegen arbeiten viele Notare zugleich als Anwälte, d. h. das Anwaltsnotariat.
Voraussetzung für den Berufsnotar ist – nebst einer praktischen Ausbildung – ein abgeschlossenes Rechtsstudium. Die Berufsnotare sind im Schweizerischen Notarenverband SNV FSN organisiert.[10]
Amtsnotariat
Die Kantone Zürich und Schaffhausen kennen ausschließlich das reine Amtsnotariat. Nach diesem System ist der Notar eine von der kantonalen Verwaltung angestellte Person.
Die Ausbildung der Amtsnotare erfolgt regelmäßig über eine kaufmännisch-administrative Berufslehre und ein anschließendes berufsspezifisches juristisches Studium an einer Universität.
Gemischtes oder kleines Notariat
Die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern, Zug, Obwalden, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Graubünden kennen verschiedene Mischformen zwischen dem Berufsnotariat und dem Amtsnotariat. Der Kanton Thurgau hat anfangs 2013 vom reinen Amtsnotariat zum Mischsystem gewechselt.[11] Die Zuständigkeit der Urkundspersonen wird dabei nach Sachgebieten definiert (z. B. Grundbuchgeschäfte sind dem Amtsnotar vorbehalten), wobei hierin zwischen den jeweiligen Kantonen teilweise beträchtliche Unterschiede bestehen. Auskunft über die in den betreffenden Kantonen zuständigen Beurkundungspersonen gibt die Homepage des Instituts für Notariatsrecht.
Geschichte
Im spätantik-frühbyzantinischen Reich gab es am kaiserlichen Büros das Amt des Staatsschreibers, d. h. Kanzleibeamten (mgriech. notarios, lat. notarius) sowie Gerichts- und Gemeindeschreiber (mgriech. taboularios, lat. tabularius). In den Städten arbeiteten in Berufsverbände organisierte gewerbsmäßige Urkundenschreiber (mgriech. symbolaiographos, lat. tabellio) als glaubwürdige Solennitätszeugen mit dem Auftrag, Urkunden vor Zeugen für Private auszustellen. Auf dieser Tradition fußt das byzantinische Notariat des frühen Mittelalters, einschließlich in den byzantinischen Teilen Italiens (z. B. Venedig, Ravenna und Benevent), die durch die Eroberung der Langobarden nicht betroffen wurden.
In Süditalien durch die Konstitutionen Friedrichs II. von 1231 durch die Notwendigkeit, Urkunden auch durch einen Richter beglaubigen zu lassen, an Bedeutung verlor. In Mittel- und Norditalien stieg das Selbstbewusstsein der Notare mit dem steigenden Interesse am römischen Recht und der verbesserten juristischen Ausbildung insbesondere an der Universität Bologna. Die Loslösung der oberitalienischen Städte aus dem Reichsverband stellte neben die notarii sacrii palatii oder notarii domini imperatoris auch städtische Notare. Die juristische Diskussion des 12. und 13. Jahrhunderts widmete sich deshalb besonders der Frage, in welchen Gebieten die von den städtischen Notaren ausgefertigten instrumenta Gültigkeit besitzen sollten. Die Glaubwürdigkeit der vom Papst bestellten Notare war wie die der kaiserlichen Notare unbeschränkt.
In Deutschland verbreitete sich das Notariat und die Notarsurkunde im 13. und 14. Jahrhundert im Zusammenhang mit der geistlichen Gerichtsbarkeit, für die ein öffentlich glaubwürdiger Notar vorgeschrieben war, von Frankreich aus. Seit dem 15. Jahrhundert löste es sich aus dem Umfeld der geistlichen Gerichtsbarkeit, ohne sich jedoch gegen die Praxis der Besiegelung als vorrangiger Beglaubigung von Urkunden durchsetzen zu können. Reichsweit fand das Notariat in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 und schließlich in der Reichsnotariatsordnung von 1512 rechtliche Regelungen.
Die Notarsurkunden des Mittelalters werden ausschließlich durch die Unterschrift des Notars beglaubigt, die von einem für den Notar typischen Zeichen (Notarssignet) begleitet werden.
Der Notar ist im Frühmittelalter nur im italienischen Raum bekannt, ab dem 12. Jahrhundert gelangt er auch nördlich der Alpen. Er hat über fachliches Wissen zu verfügen und die ars notariae zu beherrschen. Die Entwicklung des Kirchenrechts im 12. Jahrhundert war für die Fortbildung und europaweite Ausbreitung des Notariats maßgeblich, weil die notarielle Urkunde eine höhere Beweiskraft hatte als andere schriftliche Beweismittel. Um als Notariatsurkunde zu gelten, musste das Dokument formgerecht verfasst werden.
Als Begründer der ars notariae gilt Rainerus Perusinus, der Verfasser der ersten gelehrten Darstellung dieser Kunst um 1230. Bekannte, richtungsweisende Regelungen der Notariatskunst sind die Summa artis notariae (1256) von Rolandinus de Passagerius (auch Summa Rolandina genannt), Wilhelm Durantis Werke und die Reichsnotariatsordnung, die 1512 auf dem Reichstag zu Köln verabschiedet wurde. Sie blieb bis 1806 gültig.
Notare zählen zur städtischen Elite. Sie sind auch in der Stadtverwaltung tätig. Ihre Legitimation erhalten sie durch die Obrigkeit (zum Beispiel der Kaiser, König oder Papst). 1355 schafft Kaiser Karl IV. die Würde des Hofpfalzgrafen (comes palatinus caesareus), der u. a. bevollmächtigt ist, Notare zu ernennen. Die Erhebung in den Stand des Notars war mit Prüfungen und Qualifikationsnachweisen verbunden. In Rom entstand 1507 ein Collegium scriptorum archivii Romanae curaie notariorum. Das Gremium war für die Prüfung und Übersicht der Notare zuständig.[12] Seit dem 16. Jahrhundert ernennen auch Universitäten Notare. Eine Dekretale Innocenz’ III. verbietet Notaren die höheren Weihen.
Die Zahl der Notare ist in den – vor allem italienischen – Städten sehr groß. Trient hatte im 16. Jahrhundert über hundert. In der Stadt Toulouse im Süden Frankreichs sind für den Zeitraum zwischen 1266 und 1337 nicht weniger als 3.984 Notare bezeugt. Der Berufsstand organisiert sich in Kollegien und Zünften. In manchen italienischen Städten sind eigene Häuser von Notariatskollegien erhalten geblieben: Bologna und Perugia.
Im Laufe des 13. Jahrhundert, vor allem in der zweiten Hälfte, breitet sich das Notariat über die Alpen nach Norden aus. Der Grund ist nicht nur ein Übergreifen aus dem nördlichen Teil Italiens heraus; es ist auch nicht nur der Handelsverkehr zwischen Deutschland und Italien, der zunimmt und nach größerer Schriftlichkeit verlangt, sondern es war wahrscheinlich wegen der geistlichen Gerichtsbarkeit, die seit dem 13. Jahrhundert die Schriftlichkeit der Verhandlungen verlangte und Notare, die das Protokoll führen sollten, postulierte. Der Notar ist die persona publica, die während des Prozesses anwesend sein muss und die Aufgabe hat zu protokollieren. Die Protokollierung aller Verhandlungen vor den Offizialatsgerichten aller Diözesen war seit dem IV. Lateranense (1215) verpflichtend geworden.
Die ersten sicheren Nachweise von öffentlichen Notaren nördlich der Alpen kommen aus den 50er Jahren des 13. Jahrhundert am Mittelrhein. Etwa gleichzeitig hat man Zeugnisse dafür in Frankreich: in den Gebieten, die Burgund, der Westschweiz benachbart sind, und in Genf. In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhundert auch in Böhmen, Österreich; dann auch in Norddeutschland. Voll etabliert ist das Notariat hier bis zur Mitte des 14. Jahrhundert, wobei lange Zeit der Eindruck vorherrschend war, es handle sich um eine geistliche Institution. Dieses Charakteristikum ist im 15. Jahrhundert gefallen. Zu dieser späteren Zeit ist der Notar, ähnlich wie in Italien, einem beruflichen Schreiber gleichgestellt.
Rechtsvergleichendes zum Notarberuf
In den meisten Staaten Kontinentaleuropas findet sich das Berufsbild des Notars römisch-rechtlicher Prägung, d. h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. Das freiberufliche lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, ist traditionell neben Deutschland auch in Belgien, Frankreich,[13] Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der West- und Zentralschweiz und Spanien vertreten. In Mittel- und Osteuropa haben Albanien, Bosnien-Herzegowina, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Bulgarien und Ungarn das lateinische Notariat angenommen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 76 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Notariats (UINL) zusammengeschlossen. In Europa vorherrschend ist innerhalb der reinen lateinischen Tradition das Trennungsmodell französischer Prägung (gekennzeichnet durch das hauptberufliche Nur-Notariat). Nur in den vormals französisch-rechtlich geprägten Teilen der USA (Louisiana) und Kanadas (Quebec) gibt es das freiberufliche Notariat.
Gänzlich anders ist das anglo-amerikanische Anwaltsnotariat (public notary oder notary public) einzuordnen. In den Großbritannien und den englisch-rechtlich rezipierten Ländern (Indien, Australia, Hong Kong) hat der Notar meist nur die Aufgabe, Unterschriften und Abschriften zu beglaubigen sowie Feststellungsurkunden im Original zu aushändigen, weder eine rechtliche Beratung erfolgt noch die öffentliche Beurkundung vorzunehmt er nie. Der Notar – durch den Erzbischof von Canterbury ernannt – wird zur freiberuflichen Notartätigkeit auf Lebenszeit bestellt, aber seine notariellen Leistungen sind auf die international Urkundenverkehr beschränkt. Der Notar des Common Law kann gesetzlich geforderte oder erlaubte Eide abnehmen, die verbindliche Rechtsgültigkeit von Grundstücksübertragungen, Vollmachten, Testamenten und andere (gesiegelter) Privaturkunden vor Zeugen (sog. deeds) im Rechtsverkehr bestäten und Scheck-, Wechsel- und Seeprotesturkunden errichten. Bei der Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nimmt er richterliche Funktionen wahr und kann Zeugenvernehmungen und Zwangsmittel anordnen. Jedoch im Gegensatz zu englischen Praxis, in den Vereinigten Staaten ist der Notar nicht Volljurist und beschränkt sich auf bloß Unterschrifts- und Kopienbeglaubigung zur inländisch Verwendung. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im Englischen als „Civil-Law Notary“ bezeichnet.
Vom freien Notariat zu unterscheiden ist auch das Amtsnotariat, wobei öffentliche (zwingend zum Beweis zugelassene) Urkunden durch vereidigte Beamten-Notare errichtet werden. In der Regel erfolgt der Urkundsentwurf durch einen beratenden frei praktizierenden Juristen. Das Schriftstück wird in der Folge vom „Amtsnotar“ des in der Angelegenheit zuständigen Amtes (Grundbuchamt, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt usw.) beurkundet. In den meisten Kantonen der Ostschweiz sowie in Baden-Württemberg herrscht diese Organisationsform der notariellen Tätigkeit vor.
Ein vergleichbares System stellte früher das reine Staatsnotariat Portugals dar, in dem Notariate zwar als eigenständige Ämter existieren, die jedoch Behördencharakter besaßen. Auch hier waren Notare Staatsbeamte und die Beratungsfunktion spielte nur eine untergeordnete Rolle (weiterführende Angaben unter dem Stichwort Amtsnotar). Obwohl die damalige Notariatsverfassung Portugals starke Ähnlichkeiten zum englischen Modell aufwies, wurde das portugiesische Notariat traditionell in der Regel dem lateinischen Kreis zugerechnet.
Literatur
- M. Amelotti – G. Costamagna, Alle origini del notariato italiano, 1975.
- Attilio Bartoli Langeli, Notai. Scrivere documenti nell’Italia medievale, Roma 2006 (I libri di Viella 56).
- Hans Gerhard Ganter, Christian Hertel, Heinz Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 1. Auflage, 2009, Verlag LexisNexis, ISBN 978-3-89655-440-6.
- Wolf-George Harms, Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats, Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007, ISBN 978-3-931199-21-0. Online
- Kilian/Sandkühler/vom Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Notarrecht, 2. Auflage, Bonn 2010, Deutscher Notarverlag, ISBN 978-3-940645-03-6
- L. Koechling, Untersuchungen über die Anfänge des öffentlichen Notariats in Deutschland, 1925.
- Wolfgang Kuntz, Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek?, in JurPC (Online).
- Harald Lönnecker, Das Notariat in Hessen, 2 Bde., Marburg a. d. Lahn 1988/89.
- Harald Lönnecker, Notare und Notariat in Oldenburg im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Oldenburger Jahrbuch, Teil I: Geschichte 93 (1993), S. 1–24.
- C. Louis, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976.
- F. Luschek, Notariatsurkunde und Notariat in Schlesien, 1940.
- Ch. Neschwara, Geschichte des österreichischen Notariats, Band I (Vom Spätmittelalter bis zur Notariatsordnung 1850), Wien 1996.
- Artikel Notar, Notariat in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 6, Sp. 1271–1281.
- Il notariato nell’Italia Settentrionale durante i secoli XII e XIII (Congr. Internat. de diplomatica II, 1986), 991–1008.
- Per una storia del notariato meridionale (Studi storici sul notariato italiano VI), 1982.
- A. Pratesi, Il notariato latino nel Mezzogiorno medievale d’Italia (Scuole, diritto e società nel Mezzogiorno mediev. d’Italia, hg. M. Bellomo, II, 1987), 137–168.
- P.-J. Schuler, Geschichte des südwestdeutschen Notariats, 1976 (mit weiterführender Literatur).
- P.-J. Schuler, Südwestdeutsche Notarszeichen. Mit einer Einleitung über die Geschichte des deutschen Notarszeichens, 1976.
- Petra Schulte, ‚Scripturae publicae creditur‘. Die Grundlagen des Vertrauens in notarielle Verträge in den italienischen Kommunen (12./13. Jahrhundert), Tübingen 2003 (Bibliothek des deutschen historischen Instituts in Rom 101).
- H. v. Voltelini (Hg.), Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts, 1. Teil (Acta Tirolensia 2), 1899, ND 1973 (mit grundlegender institutionengeschichtlicher Einleitung).
- Wagner/Knechtel, Österreichische Notariatsordnung, 6. Auflage 2006.
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- Stephan Wolf (Hg.), Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009 (Publikationen des INR 9).
- Stephan Wolf (Hg.), Schweizerische Zivilprozessordnung und Notariat, Bern 2010 (Publikationen des INR 11).
Weblinks
- Bundesnotarkammer (BNotK)
- Deutsche Notarauskunft
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
- Österreichische Notariatsordnung
- Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats
- [1]
Belege
- ↑ Notarauskunft auf deutsche-notarauskunft.de
- ↑ http://www.pruefungsamt-bnotk.de/index.php
- ↑ Marcus Rohwetter: Das Siegel-Kartell. Die Europäische Kommission will den Notaren mehr Wettbewerb verordnen. Doch mit cleveren Argumenten sorgen die Juristen dafür, dass alles sobleibt, wie es ist. zeit-online (zeit.de), 20. Februar 2003, abgerufen am 6. Juli 2012.
- ↑ § 2 BNotO; zu einem Fall, in dem es einer „Notarin“ untersagt wurde, sich „Notar“ zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P.St. 133.
- ↑ § 132a StGB
- ↑ § 48a BNotO
- ↑ Rechtsfreund.at (abgerufen am 23. September 2012)
- ↑ Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis der Universität Bern.
- ↑ Verbreitungsangaben gemäß Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis der Universität Bern und Schweizerischem Notarenverband
- ↑ Schweizerischer Notarenverband.
- ↑ [http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/thurgau/kantonthurgau/tz-tg/Thurgauer-Anwaelte-koennen-ab-2013-beurkunden;art123841,3224245
- ↑ Neschwara, Christian. Geschichte des österreichischen Notariats. Wien 1996.
- ↑ Jean-Yves Sarazin: Bibliographie de l’histoire du notariat français (1200–1815). Lettrage Distribution, Paris 2004, ISBN 2-915714-00-2.
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