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Oberlandesgericht

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Dieser Artikel behandelt die Oberlandesgerichte in Deutschland. Zu den österreichischen Oberlandesgerichten siehe Gerichtsorganisation in Österreich.
Das Oberlandesgericht Hamm ist mit seinen 850 Mitarbeitern das größte Deutschlands.

Ein Oberlandesgericht (OLG), in Berlin historisch Kammergericht (KG) genannt, ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes, das Gerichtsträger ist.

Das OLG steht im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familiensachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei Strafsachen, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird es in Organleihe als Unteres Bundesgericht tätig.

Das OLG verfügt über Zivil- und Strafsenate nach § 116 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Geschichte

Eingang zum Altbau des Oberlandesgerichts Celle

Historisch gehen die heutigen Oberlandesgerichte auf die obersten Territorialgerichte der Territorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und der Nachfolgestaaten zurück. Zunächst waren Oberappellationsgerichte in Zeiten des Partikularismus die Gerichtshöfe derjenigen Landesherren, die mit einem ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht der Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen. Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches und den Befreiungskriegen errichteten die Staaten des Deutschen Bundes jeweils eigene oberste Gerichte. Kleinere Staaten waren nach Art. 12 der Deutschen Bundesakte verpflichtet, gemeinsame Gerichte dritter Instanz einzurichten. Ein prominentes Beispiel ist das Oberappellationsgericht der vier Freien Städte mit Sitz in Lübeck.

Die Bezeichnung Oberlandesgericht fand zum ersten mal 1808 in Preußen Verwendung. Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- u. Finanz-Behörden vom 26. Dezember 1808 bestimmte, dass die unter verschiedenen Bezeichnungen wie Oberamtsregierung oder Hofgericht firmierenden obersten Gerichte jedes Landesteils künftig Ober-Landesgericht heißen sollten. Lediglich das Kammergericht behielt seinen überkommenen Namen. Nach der Restrukturierung des Staatsterritoriums 1815 sollte jeder Regierungsbezirk zugleich das Departement eines Oberlandesgerichts bilden. Konsequent umgesetzt wurde diese Regelung jedoch nur in den Regierungsbezirken Minden (Oberlandesgericht Paderborn), Münster (Oberlandesgericht Münster) und Köslin (Oberlandesgericht Köslin). Andere Oberlandesgerichtsdepartements erstreckten sich meist über Teile mehrerer Regierungsbezirke. Die Oberlandesgerichte waren formell Gerichte erster Instanz, allerdings gab es in allen Provinzen erstinstanzliche Untergerichte. Gegen deren Urteile waren die Oberlandesgerichte Appellationsinstanz. Nur für „eximierte“, also von der Gerichtsbarkeit der Untergerichte ausgenommene Personen, etwa Adlige, waren die Oberlandesgerichte auch de facto erstinstanzlich zuständig.[1] In Preußen verschwand der Name Oberlandesgericht nach der Justizreform von 1849 wieder, stattdessen gab es nun Appellationsgerichte.

Bis zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 als Teil der Reichsjustizgesetze war die Justizverfassung Angelegenheit der einzelnen Staaten des Deutschen Kaiserreichs. Das GVG bestimmte die Errichtung von Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten ab dem 1. Oktober 1879 im gesamten Deutschen Reich. Zunächst gab es 28 Oberlandesgerichte, davon 13 in Preußen (inklusive des Kammergerichts, das seinen überlieferten Namen weiterhin behielt) und fünf in Bayern. Die übrigen Länder errichteten jeweils ein OLG. Die Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck schufen das gemeinsame Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg.[2]

Die Struktur der Bezirke der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erfuhr wiederholt Veränderungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entstand 1906 aus Teilen der Bezirke der Oberlandesgerichte Köln und Hamm. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entstand nach dem Ersten Weltkrieg infolge des Völkerbundmandats über das Saargebiet, sein Gerichtsbezirk war zuvor vom Oberlandesgericht Köln abgedeckt. Das Oberlandesgericht Colmar wurde nach dem ersten Weltkrieg aufgelöst, 1940 wiederhergestellt und 1945 erneut aufgehoben. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs erhielten die Bezirke aufgrund der Grenzen der alliierten Besatzungszonen teilweise einen neuen Zuschnitt. Neue Oberlandesgerichte wurden in Tübingen, Freiburg, Koblenz und Bremen eingerichtet, da deren Gerichtsbezirke bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs jeweils von einem Oberlandesgericht abgedeckt worden waren, das nach 1945 in der Besatzungszone einer anderen Besatzungsmacht lag. Eine Sitzverlegung erfolgte im Fall des heutigen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das bis 1947 als Oberlandesgericht Kiel den Sitz in Kiel hatte und in diesem Jahr nach Schleswig verlegt wurde.

Das Oberlandesgericht Breslau, das Oberlandesgericht Danzig, das Oberlandesgericht Königsberg, das Oberlandesgericht Leitmeritz, das Oberlandesgericht Marienwerder und das Oberlandesgericht Posen gingen nach den Gebietsverlusten des Zweiten Weltkriegs unter.

Die vier österreichischen Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht Wien, Oberlandesgericht Graz, Oberlandesgericht Linz und Oberlandesgericht Innsbruck) waren 1939 bis 1945 Oberlandesgerichte des Großdeutschen Reiches. Im Protektorat Böhmen und Mähren bestand in der Zeit des Nationalsozialismus das Oberlandesgericht Prag.

Besetzung und Spruchkörper

Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt (§ 115 GVG). Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Die Senate sind die sog. Spruchkörper der Oberlandesgerichte. Grundsätzlich sind die einzelnen Senate gem. § 122 Abs. 1 GVG mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat.

Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens sind die Strafsenate im ersten Rechtszug gem. § 122 Abs. 2 S. 1 GVG mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Wenn dem Strafsenat die Mitwirkung zweier weiterer Richter nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache nicht notwendig erscheint, kann der Strafsenat bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, dass er in der Hauptverhandlung nur mit drei statt fünf Richtern zu besetzen ist (§ 122 Abs. 2 S. 2 GVG).

Zuständigkeit

Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg

Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen.

Nach § 23 EGGVG kann gegen Justizverwaltungsakte in Sachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Nach § 25 EGGVG entscheidet hierüber je nach Rechtsmaterie entweder ein Zivilsenat oder ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.

Zivilsachen

In Zivilsachen ist das Oberlandesgericht gemäß § 119 GVG in zweiter Instanz zuständig für Rechtsmittel:

Strafsachen

In Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig:

Ordnungswidrigkeiten

Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5.000,- Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.

Die einzelnen Oberlandesgerichte

Die 24 Oberlandesgerichtsbezirke – Die Zahlen markieren den Sitz des jeweiligen OLG und stehen für den zuständigen BGH-Senat in Strafsachen (Stand 2012).

Alle Länder haben mindestens je ein Oberlandesgericht, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz je zwei, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je drei. Zu Sitz und Bezeichnung der 24 Oberlandesgerichte in den 16 Ländern siehe unten stehende Liste. Das Oberlandesgericht in Berlin wird aus historischen Gründen Kammergericht genannt. Die Oberlandesgerichte in Hamburg und Bremen führen aus historischen Gründen die Bezeichnung Hanseatisches Oberlandesgericht, jenes in Hamburg führt diese Bezeichnung amtlich ohne Nennung des Ortes.

Bisweilen werden umgangssprachlich als „Oberlandesgericht X“ auch die Außenstellen von Oberlandesgerichten in anderen Städten bezeichnet. Diese existieren häufig am Standort früherer Oberlandesgerichte, die bei ihrer Auflösung zu unselbstständigen Standorten eines anderen Oberlandesgerichts wurden. Beispiele hierfür sind die früheren Oberlandesgerichte Augsburg, Freiburg, Kassel und Darmstadt, an deren Sitz heute einzelne Senate der Oberlandesgerichte München, Karlsruhe und Frankfurt ihren Dienstsitz haben.

Das vormalige Bayerische Oberste Landesgericht wurde zum 1. Juli 2006 aufgelöst. Die Zuständigkeiten sind auf die drei bestehenden bayerischen Oberlandesgerichte übergegangen.

Überblick über einige statistische Daten zu den Oberlandesgerichten (Stand 2005):[3]

Oberlandesgericht Land Einwohner im
Gerichtsbezirk
in 1000
Zahl der
Zivilsenate
Neu
zugegangene
Verfahren
Erledigte
Verfahren
Anhängige
Verfahren am
Jahresende
Verfahren
je 1000
Einwohner
Hamm Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 9.038 48 160.572 164.485 61.820 6,84
München BayernBayern Bayern 6.968 35 105.491 108.003 37.795 5,42
Stuttgart Baden-WürttembergBaden-Württemberg Baden-Württemberg 6.198 24 78.900 81.447 22.767 3,67
Frankfurt am Main HessenHessen Hessen 6.092 34 108.670 112.741 52.416 8,60
Düsseldorf Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 4.755 37 98.793 101.005 43.734 9,20
Karlsruhe Baden-WürttembergBaden-Württemberg Baden-Württemberg 4.538 22 64.967 66.834 21.857 4,82
Dresden SachsenSachsen Sachsen 4.274 19 60.962 63.832 21.491 5,03
Köln Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 4.265 27 94.712 97.268 40.873 9,58
Celle NiedersachsenNiedersachsen Niedersachsen 4.126 22 69.425 71.457 24.748 6,00
Berlin BerlinBerlin Berlin 3.395 28 109.102 114.043 45.712 13,46
Nürnberg BayernBayern Bayern 3.057 17 40.954 41.822 13.461 4,40
Schleswig Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein Schleswig-Holstein 2.833 16 43.922 45.200 16.731 5,91
Koblenz Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 2.638 17 43.682 44.799 17.101 6,48
Brandenburg an der Havel BrandenburgBrandenburg Brandenburg 2.559 18 41.544 44.405 17.636 6,89
Oldenburg NiedersachsenNiedersachsen Niedersachsen 2.475 15 34.175 35.243 12.028 4,86
Naumburg Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt 2.470 11 34.820 37.232 15.564 6,30
Bamberg BayernBayern Bayern 2.443 9 30.007 30.625 11.947 4,89
Jena ThüringenThüringen Thüringen 2.335 8 32.135 34.510 14.859 6,36
Hamburg HamburgHamburg Hamburg 1.744 14 47.138 48.486 17.760 10,19
Rostock Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern 1.707 7 25.236 26.941 10.344 6,06
Zweibrücken Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 1.421 8 24.159 25.468 8.513 5,99
Braunschweig NiedersachsenNiedersachsen Niedersachsen 1.392 11 20.232 21.268 8.240 5,92
Saarbrücken SaarlandSaarland Saarland 1.050 7 18.299 18.930 8.231 7,84
Bremen BremenBremen Bremen 663 12 12.827 13.216 5.249 7,91

Generalstaatsanwaltschaft

Bei den Oberlandesgerichten sind zudem die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.

Rechtsanwaltskammern

Am Sitz eines jeden Oberlandesgerichts ist nach § 60 Bundesrechtsanwaltsordnung eine Rechtsanwaltskammer eingerichtet, deren Mitglieder alle im Bezirk des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte sind. Wird ein Oberlandesgericht aufgelöst, kann in Abweichung von diesem Grundsatz die bereits existierende Rechtsanwaltskammer fortbestehen. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsanwaltskammern Kassel, Freiburg und Tübingen, obwohl an diesen Standorten keine Oberlandesgerichte mehr existieren. Bei Bedarf kann im Bezirk eines Oberlandesgerichts eine zweite Rechtsanwaltskammer eingerichtet werden. Hiervon wurde bislang nur einziges Mal Gebrauch gemacht, als 1911 im Bezirk des Kammergerichts zusätzlich zur Rechtsanwaltskammer Berlin die Rechtsanwaltskammer Potsdam eingerichtet wurde. Hierauf beruht der häufiger anzutreffende Irrtum der früheren Existenz eines Oberlandesgerichts Potsdam, das es nie gegeben hat.

Literatur

  • Moritz von Köckritz: Die deutschen Oberlandesgerichtspräsidenten im Nationalsozialismus (1933–1945). – Lang, Frankfurt am Main [u.a.] 2011. (Rechtshistorische Reihe. 413.) ISBN 978-3-631-61791-5.

Siehe auch

Weblinks

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Einzelnachweise

  1. Koch, Der Preußische Civilprozeß, Berlin 1848, S. 88.
  2. Zimmer, Oberlandesgericht, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, III. Band, Berlin 1984, Sp. 1149–1153.
  3. Alle Daten nach Fachserie 10 (Memento vom 11. Juni 2007 im Internet Archive) des Statistischen Bundesamtes.

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