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Staatsschutz
Der Sammelbegriff Staatsschutz bezeichnet den Schutz eines bestehenden Staates vor politisch motivierten, staatsbedrohenden Aktivitäten im Rahmen Polizei- und ordnungsbehördlicher Maßnahmen.
In begrifflicher Hinsicht wird dieser Oberbegriff in Deutschland seit jeher anders verwendet als in der Schweiz.
Situation in Deutschland
Vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland
Die Geheime Staatspolizei, oft Gestapo genannt, war ein kriminalpolizeilicher Behördenapparat und die politische Polizei in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945). Das NS-Regime schuf sie bald nach der Machtergreifung 1933 durch Umformung politischer Polizeiorgane der Weimarer Republik. 1939 wurde die Gestapo in das Reichssicherheitshauptamt (Amt IV) eingegliedert. Sie hatte weitreichende Machtbefugnisse bei der Bekämpfung politischer Gegner. Die Gestapo war eine der Institutionen, die im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher angeklagt wurden. Sie wurde im Urteil zu einer verbrecherischen Organisation erklärt.
Behörden und Aufgaben
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Aufgabe des Staatsschutzes insbesondere vom Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz (im Rahmen der inneren Sicherheit), vom Militärischen Abschirmdienst (im Bereich der Bundeswehr), vom Bundesnachrichtendienst (im Bereich der äußeren Sicherheit) sowie von den örtlich übergeordneten Polizeidienststellen der Kriminalpolizei, insbesondere dem Polizeilichen Staatsschutz (ST),[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10] dessen Aufgabe die Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität ist, wahrgenommen.
Zu den Aufgaben der mit dem Staatsschutz befassten Abteilungen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaften zählen:
- die Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten (repressive Kriminalitätsbekämpfung)
- im Rahmen von politischer Kriminalität (sogenannte „echte Staatsschutzdelikte“), zum Beispiel Friedensverrat (§ 80, § 80a StGB), Hochverrat (§§ 81–83a StGB) und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84–91 StGB)
- sowie im Rahmen politisch motivierter Kriminalität (sogenannte „unechte Staatsschutzdelikte“) wie Terrorismus und Extremismus, zum Beispiel rassistisch oder politisch motivierte Körperverletzung
- vereinzelt wurde der Staatsschutz auch im Zusammenhang mit Beleidigungen und Verleumdungen gegen Politiker (§ 188 StGB) aktiv
- die Verhütung und Verhinderung von Terrorismus, Extremismus und politisch motivierten Straftaten im Vorfeld (präventive Kriminalitätsbekämpfung).
Rechtsgrundlage
Relevante Gesetze, die den Staatsschutz thematisieren und regeln, sind unter anderem:
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
- das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
- das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
- das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (TBG)
- das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
- das Kontrollgremiumgesetz (PKGrG).
- das Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG)
Situation in der Schweiz
Geschichte des Staatsschutzes
Die ersten Staatsschutz-Aktivitäten in der Schweiz gehen auf die Ära Bismarck zurück. Unter dem Druck des deutschen Reichskanzlers wurden Ende der 1880er Jahre Maßnahmen zur Überwachung (vor allem auch deutscher) Linksradikaler im Land getroffen, dies ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. In der Periode des Nationalsozialismus stellte sich, wiederum unter deutschem Druck, das Problem der Ausgewogenheit der Maßnahmen: Gegen Kommunisten ging man schärfer vor als gegen Anhänger der Faschisten. Immerhin wurden auch einige faschistische Organisationen verboten oder zumindest überwacht und eingegrenzt. Der Kalte Krieg dann zeigte eine – unter westlich-demokratischen Vergleichsmaßstäben betrachtet – ausufernde Überwachungstätigkeit politisch missliebiger Aktivitäten: Der 1989 aufgedeckte Fichenskandal förderte zutage, dass rund 900.000 Personen, wovon ein Drittel schweizerischer Nationalität, in den Registraturen der Bundesanwaltschaft verzeichnet waren.
Behörden und Aufgaben
Der Staatsschutzauftrag, wie ihn Verfassung und Gesetz formulieren, ist allgemein gehalten. Wird nach dem Verfahrensstadium unterschieden, so kann von präventivem und repressivem Staatsschutz gesprochen werden. Erfolgt die Unterscheidung nach der betroffenen Gebietshoheit, so kann zwischen bundesstaatlichem und kantonalem Staatsschutz unterschieden werden.
Eine inhaltliche Ausrichtung ergibt sich aus der von der Polizeipraxis vorgenommenen Untergliederung des Staatsschutzes in die drei Beobachtungsfelder von Spionageabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, gewalttätigem Extremismus und des Technologietransfers.
In der Schweiz wird der Staats- und Verfassungsschutz seit 1. Januar 2010 vom Inlandnachrichtendienst Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (vorher Dienst für Analyse und Prävention) des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wahrgenommen. Unter anderem die Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) regelt hier entsprechende Belange.
Strafrechtliche Hauptinstrumente des Verfassungsschutzes sind einige Normen des Strafgesetzbuches, die staatsgefährdende Umtriebe sowie vorbereitende Handlungen zum gewaltsamen Umsturz unter Strafe stellen.
Kontrolle von Staatsschutzbehörden
Staatsschutzarbeit bewegt sich immer im heiklen Spannungsfeld zwischen Schutz der Demokratie und der demokratischen Entfaltung seiner Bürger. Die Aufgabe „Staatsschutz“ bringt es mit sich, dass er seiner Natur nach immer am Rande des rechtlich Fassbaren und des Kontrollierbaren zu liegen kommt. Die Gefahren des Missbrauchs lassen sich deshalb auch nicht vollends ausschließen.
Der Hauptpunkt öffentlicher Kritik betrifft immer das Ausmaß nachrichtendienstlicher Tätigkeit mit seinen exzessiven Datensammlungen und Registraturen. Die Problematik des Persönlichkeitsschutzes beginnt bei der Informationserhebung und findet ihren Fortgang mit der Aufnahme in elektronische Datenbanken. Das eidgenössische Bundesstaatsschutz-Gesetz lässt eine überzeugende Fremdkontrolle bis heute nicht oder nur unzureichend zu.
Die parlamentarischen Kontrollinstrumente sind im Vergleich zu den „machtvollen“ Mitteln und Methoden der Behörden immer noch relativ beschränkt. Nur mit rechtsstaatlich überzeugenden Kontrollinstrumenten lässt sich Staatsgewalt im Interesse der Entwicklung der Bürger aber begrenzen und hilft zugleich den Missbrauch der Macht zu verhindern. Bis dato besteht kein Rechtsanspruch auf direkte Einsicht in die Datensammlungen der Staatsschutzorgane von Bund und Kantonen.
Literatur
- Andreas Keller: Die Politische Polizei im Rahmen des schweizerischen Staatsschutzes. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Helbing & Lichtenhahn, Diss., Basel 1996, 615 S. mit weiteren Verweisen.
- Urs P. Engeler: Grosser Bruder Schweiz, 1990.
- Dominik Rigoll: Staatsschutz in Westdeutschland: Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr. (= Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts. Hrsg. von Norbert Frei. Bd. 13). Wallstein, Göttingen 2013. ISBN 978-3835310766 (zugl. Dissertation, Freie Universität Berlin, 2010).
Weblinks
- Abteilung "Polizeilicher Staatsschutz" auf der Website des BKA
- Polizei Berlin LKA 5 - Polizeilicher Staatsschutz
- Georg Kreis: Staatsschutz im Historischen Lexikon der Schweiz
Einzelnachweise
- ↑ Abteilung "Polizeilicher Staatsschutz" auf der website des BKA
- ↑ Polizei Berlin LKA 5 - Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Abteilung 5 - Staatsschutz - im Hessischen Landeskriminalamt
- ↑ LKA Niedersachsen Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Polizei NRW Köln Staatsschutz gegen Extremismus
- ↑ Landeskriminalamt Sachsen - Polizeilicher Staatsschutz
- ↑ Polizeilicher Staatsschutz | Portal der Polizei Niedersachsen
- ↑ Polizeilicher Staatsschutz | Polizeidirektion Osnabrück
- ↑ Staatsschutz - Polizei Baden-Württemberg
- ↑ Polizei Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf
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