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Schuldbeitritt

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Der Schuldbeitritt ist im deutschen und österreichischen Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der zum bisherigen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt. Der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner. Der Schuldbeitritt wird auch Schuldmitübernahme genannt, die nicht mit der befreienden privativen Schuldübernahme zu verwechseln ist.

Abgrenzungen

  • Schuldübernahme: §§ 414 ff. BGB - Der neue Schuldner tritt mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des bisherigen Schuldners, der damit aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Der Gläubiger hat nur einen Hauptschuldner.
  • Bürgschaft: §§ 765 ff. BGB - Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär und akzessorisch für eine fremde Schuld, d. h., er muss nur leisten, falls der Hauptschuldner keine Zahlung leistet. Der Gläubiger hat einen Hauptschuldner und einen Bürgen, der dessen Hauptschuld sichert.
  • Schuldfreistellung: Die ursprünglichen Gläubiger und Schuldner bleiben unverändert. Im Innenverhältnis erfüllt der Schuldfreisteller die Verpflichtung des Schuldners. Der Gläubiger muss davon keine Kenntnis erhalten.
  • Schuldbeitritt: Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld; d. h., er hat zu leisten, ohne dass der bisherige Schuldner ausgefallen sein muss. Der Gläubiger hat zwei Hauptschuldner, von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann. Der Schuldbeitritt ist (im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme) gesetzlich nicht geregelt, ist mithin ein sog. "atypischer Vertrag".

Einordnung

Änderung eines Schuldverhältnisses

Änderungen des Schuldverhältnisses

Siehe auch

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