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Seearbeitsgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Seearbeitsgesetz |
Früherer Titel: | Seemannsgesetz[1] Seemannsordnung[2] |
Abkürzung: | SeeArbG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 9513-38 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Dezember 1872 (RGBl. S. 409)[3] |
Inkrafttreten am: | 1. März 1873 |
Letzte Neufassung vom: | 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 18. Januar 2017, teilw. 31. Dezember 2015 (Art. 2 G vom 22. Dezember 2015) |
GESTA: | G024 |
Weblink: | Text des SeeArbG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) ist ein gesonderter Bereich des deutschen Arbeitsrechts. Es „regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen“ in allen Gebieten der Welt (§ 1 Satz 1).
Das am 1. August 2013 wirksam gewordene Gesetz wurde zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens der IAO und zur Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG[4] erlassen und löste als „konstitutive Neufassung“ das Seemannsgesetz (SeemG) ab, das bis dahin die wesentliche Rechtsquelle des Seearbeitsrechts war[5].
Seemannsgesetz
Das Seemannsgesetz diente zum einen dem Schutz des Seemannes, der fernab der Heimat nur schwer Unterstützung erfahren konnte, schränkte aber auch einige Grundrechte des GG insofern ein, als der Seemann für gewisse dienstliche Verfehlungen, die an Land nur zivilrechtlich von Belang wären, strafrechtlich verfolgt werden konnte. Der Seemann akzeptierte diese Grundrechtseinschränkungen mit der Unterschrift in der Musterrolle. Zuständig im Ausland war der jeweilige Deutsche Konsul, im Inland die Seemannsämter. Gerichtsort in Deutschland war die spezielle Kammer für Seerecht am Arbeitsgericht in Hamburg.
Es regelte:
- Rollen von Kapitän und Besatzung und deren Rechte und Pflichten,
- Arbeitsvertragsgestaltung, Sozialversicherung, Kündigung,
- Unterbringung, Mindestverpflegung nach der Speiserolle, Landgang, Urlaub,
- Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Schutz von Frauen und Jugendlichen,
- Ordnung an Bord, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten.
Siehe auch: Abmusterung (Seemannsgesetz)
Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 1999/63/EG[6] die Arbeitszeit von Seeleuten. Wie alle europäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern muss von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungen war der 30. Juni 2006.
Seearbeitsgesetz
Die Vorschriften des Seemannsgesetzes wurden neben zahlreichen Neuregelungen grundsätzlich in das Seearbeitsgesetz aufgenommen, jedoch erheblich modernisiert, ausgeweitet und näher an das übrige Arbeitsrecht angeglichen, etwa bei Urlaub (§§ 56–64), Kündigung (§§ 65–72) und Heimschaffung (§§ 73–78). Neu organisiert wurden außerdem die Feststellung der Seediensttauglichkeit (§§ 11–20), die Berufsausbildung an Bord (§§ 81–92) und die Vorgaben für Sicherheit, Gesundheitsschutz sowie für medizinische und soziale Betreuung der Seeleute (§§ 99–119). Gemäß dem Seearbeitsübereinkommen wurden die Arbeitsvermittlung (§§ 24–27) und die Arbeitsinspektion neu geregelt. Die Flaggen- und Hafenstaatkontrolle umfasst nun auch die Befugnis zur Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Seeleute durch die Berufsgenossenschaft (§§ 129–144). Die Besatzungsliste (§ 22) muss detailliert die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung wiedergeben. Da An- und Abmusterungen vor den Seemannsämtern nicht mehr stattfinden, wurden Musterrollen und Seefahrtbücher weitgehend obsolet. Neu eingeführt wurden die von der Reederei auszustellende Dienstbescheinigung (§ 33), die nicht mit einem Arbeitszeugnis verwechselt werden darf, und der amtliche, aber nicht gesetzlich vorgeschriebene Seeleute-Ausweis[7].
Durch die Durchsetzung der im Seearbeitsübereinkommen vereinbarten arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards soll das Seearbeitsgesetz zu einem fairen Wettbewerb in der globalen Handelsschifffahrt beitragen.[8]
Literatur
- Christian Bubenzer/Jörg Noltin/Robert Peetz/Esther Mallach: Seearbeitsgesetz. Kommentar. 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2015, ISBN 978 3 406 66876 0.
- Christian Bubenzer/Runa Jörgens (Hrsg.): Praxishandbuch Seearbeitsrecht. Verlag de Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978 3 11031322 2.
- Christian Bubenzer: Das deutsche Seearbeitsgesetz. Verbindliche Standards für die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten, in: Transportrecht, Heft 11–12/2014, S. 393–398, Verlag Wolters Kluwer, Köln 2014 ISSN 0174-559X.
- Christian Bubenzer: Praktische Erfahrungen mit dem neuen Seearbeitsrecht, in: Schiff & Hafen, Heft 3/2014, S. 74–77, DVV Media Group GmbH, Hamburg 2014 ISSN 0938-1643.
- Christian Bubenzer: Neues deutsches Seearbeitsrecht in Sicht, in: Hansa, Heft 2/2013, S. 52/55, Schiffahrts-Verlag Hansa, Hamburg 2013, ISSN 0017-7504.
- Dierk Lindemann: Seearbeitsgesetz und Manteltarifvertrag für die deutsche Schifffahrt. Kommentar. 1. Auflage. Becker-Verlag, Uelzen 2014, ISBN 978-3-920079-61-5.
- Werner von Unruh: Kann die Musterung entfallen? … Neufassung des Seemannsgesetzes zu einem Seearbeitsgesetz … In: Hansa, Heft 7/2012, S. 71/72, Schiffahrts-Verlag Hansa, Hamburg 2012, ISSN 0017-7504.
- Max Bauer: Das Dienstverhältnis der Schiffsmannschaft nach der Seemannsordnung. Diss. Leipzig 1908.
Einzelnachweise
- ↑ Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713); Geltung ab 1. April 1958.
- ↑ Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (RGBl. S. 175); Geltung ab 1. April 1903.
- ↑ Wikisource: Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 – Quellen und Volltexte.
- ↑ Richtlinie 2009/13/EG (…) zur Durchführung der Vereinbarung (…) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (…).
- ↑ Gesetzgebungsvorgang im DIP.
- ↑ Richtlinie 1999/62/EG (…) über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (Zusammenfassung).
- ↑ Seeleute-Ausweis gemäß dem Übereinkommen über Ausweise für Seeleute, veröffentlicht am 30. Mai 2005 (ABl. Nr. L 136 S. 3).
- ↑ BMAS zum Seearbeitsgesetz.
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