Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Öffentlicher Dienst
Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst (umgangssprachlich auch: Staatsdienst) versteht man das Tätigkeitsfeld der Beamten (und weiteren aufgrund öffentlichen Rechts beschäftigten Personen wie Richter, Soldaten und Rechtsreferendaren) und Tarifbeschäftigten (Angestellten) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen.
Deutschland
Umgangssprachlich wird für den öffentlicher Dienst noch der Begriff Staatsdienst verwendet, der vor dem Jahr 1920 ausschließlich verwendet wurde.[1]
Begründung des Dienstverhältnisses
Arbeitgeber (bzw. bei Beamten Dienstherr) können Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein. Wer im Öffentlichen Dienst Dienstkräfte ernennt oder einstellt, ist eine Einstellungsbehörde.
Zum öffentlichen Dienst gehören beispielsweise neben der Tätigkeit in der Verwaltung meist die Arbeit in Schulen, Hochschulen, Wasserversorgungsbetrieben und staatlichen Krankenhäusern. Die Müllabfuhr und Verkehrsbetriebe sind oft privatisiert. Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehört auch die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und der Bundesbank.
Im deutschen öffentlichen Dienst ist Frauenförderung gesetzlich vorgeschrieben, Gender Mainstreaming ist über europäische Verpflichtungen verbindlich und Diversity Management gilt als eine mögliche Erweiterung der Gleichstellungsstrategien.[2]
Die Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Angesichts der Beschäftigung von Mitarbeitern von Unternehmern und einzelnen Forschungseinrichtungen als externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien und bekannt gewordene Fälle von Ämterpatronage sind Zweifel hinsichtlich der Beachtung dieses verfassungsrechtlichen Gebots aufgekommen. Beamte werden ernannt und in ein Amt berufen (ohne Arbeitsvertrag sondern per Begründung eines Dienst- und Treueverhältnisses). Angestellte und Arbeiter werden hingegen aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Ende 2005 arbeiteten rund 4,6 Millionen Menschen in Deutschland im öffentlichen Dienst, die Zahl der Beschäftigten ist seit vielen Jahren rückläufig.
Jahr | Anzahl |
---|---|
1991 | 6.738.000 |
1995 | 5.371.000 |
1996 | 5.276.000 |
1997 | 5.164.000 |
1998 | 5.069.000 |
1999 | 4.969.000 |
2000 | 4.909.000 |
2001 | 4.821.000 |
2002 | 4.809.000 |
2003 | 4.779.000 |
2004 | 4.670.000 |
2005 | 4.599.000 |
2006 | 4.576.000 |
2011 | 4.602.939[3] |
Siehe auch: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Online-Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (2008)
Tarifpolitik
Bis 2005 galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge, der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Seit 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit nicht weiter. Nunmehr ist für Beschäftigte beim Bund und den Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirksam.
Nach über 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst der Länder haben sich die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 19. Mai 2006 in Potsdam auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Dieser sieht bei einer einheitlichen Entgelttabelle jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten von 38,70 bis 40,1 Wochenstunden in den Ländern West vor. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)[4] und in Berlin der Angleichungs-Tarifvertrag vom 14. Oktober 2010 [5], die beide in weiten Teilen dem TV-L entsprechen.
Autonomie der Kirchen
Nicht direkt öffentlicher Dienst sind die Kirchen. Diese haben zwar auch den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, jedoch gelten hier aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen bisweilen andere Rechtsnormen (siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen).
Dienstrecht
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Bediensteten (synonym: Dienstrecht bzw. Recht des Öffentlichen Dienstes) in personeller Hinsicht sind je nach Dienstherr und Art der Dienstkräfte verschiedene Normen, bei Beamten wird speziell der Begriff Beamtenrecht verwendet. Verwaltungshandeln ist verwaltungsrechtlich überprüfbar, z.B. per Dienstaufsichtsbeschwerde oder in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Handeln von Beamten und Zeit-/Berufssoldaten kann zudem disziplinarrechtlich untersucht bzw. geahndet werden.
Österreich
Personen, die sich im Staatsdienst befinden (öffentlich Bedienstete), werden in zwei Gruppen eingeteilt (genannt ist die amtliche österreichische Berufsbezeichnung):
Einzelnachweise
- ↑ Fritz Paepcke, Klaus Berger, Hans-Michael Speier: Im Übersetzen Leben: Übersetzen und Textvergleich, Gunter Narr Verlag, 1986, S. 262 Online
- ↑ Barbara Stiegler: Geschlechter in Verhältnissen. Denkanstöße für die Arbeit in Gender Mainstreaming Prozessen. (PDF; 225 kB) Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung, November 2004, abgerufen am 6. Juni 2008 (ISBN 3-89892-211-1). S. 31 (PDF).
- ↑ https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/PersonaloeffentlicherDienst.html
- ↑ http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=4014116f839d7a302cd8915b8fdff386 Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
- ↑ Berlin.de: Neues Tarifrecht im Land Berlin, aufgerufen am 19. Januar 2011
Literatur
- Deutschland
- Hans Peter Bull: Vom Staatsdiener zum öffentlichen Dienstleister. Zur Zukunft des Dienstrechts. Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-89404-747-X.
- Manfred Wichmann, Karl-Ulrich Langer: Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. 6. Auflage 2007, Kohlhammer-Verlag, ISBN 978-3-555-01383-1.
Weblinks
- Deutschland
- Österreich
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Öffentlicher Dienst aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |