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Sozialversicherung

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Die Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, bei dem die versicherten Risiken Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod gemeinsam von allen Versicherten getragen werden. Sie ist keine Sachversicherung.

Sozialversicherungen werden je nach Staat oder Versicherungszweig von staatlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Körperschaften betrieben.

Geschichte

Schaubild der Arbeiterversicherung und ihre Ausgaben 1885–1909

Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Ab 1883 wurden in Deutschland durch Reichskanzler Bismarck zuerst die gesetzliche Krankenversicherung, dann die Unfallversicherung und schließlich die Rentenversicherung eingeführt.[1] Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet.

„Mein Gedanke war, die arbeitenden Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte“

Otto von Bismarck: Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S.195/196

Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden.

Zweige der Sozialversicherung

Es gibt verschiedene Zweige der Sozialversicherung.

Versicherungspflicht

Bei der gesetzlichen Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht, um eine Auslese nach Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z. B. Gesunde und Kranke) zu vermeiden und einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten unabhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge zu erzielen. Es werden auch solche Personen einbezogen, die ansonsten aufgrund ihres niedrigen Einkommens oder hoher Risiken keinen anderweitigen Schutz, zum Beispiel durch eine private Versicherung, erlangen könnten.

Das System der Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil der staatlichen Organisierung sozialer Sicherheit. Der Staat delegiert dabei Aufgaben an die Sozialversicherung, die sich selbst verwaltet (Subsidiarität). Die Leistungen der Sozialversicherung werden im Wesentlichen durch Versicherungsbeiträge, die in der Regel je zur Hälfte von den versicherten Arbeitnehmern und von den Arbeitgebern getragen werden, finanziert, ergänzt durch Steuer-finanzierte staatliche Zuschüsse.

Beiträge

Die Beiträge werden meist nach den Bruttolöhnen und -gehältern (meist bis zu einer spartenspezifischen Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Die Versicherungen werden durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge je nach Sparte zu unterschiedlichen Teilen finanziert (vgl. auch Niedriglohn-Job), teilweise gibt es staatliche Steuerzuschüsse (begründet u. a. als Ausgleich für sogenannte versicherungsfremde Leistungen). Die Versicherungsbeiträge werden für beide Seiten durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. Hierfür erhält er von der örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer.

Leistungen

Die Auszahlung orientiert sich nach erworbenen Ansprüchen (z. B. bei Renten oder Krankengeld) oder es gibt für alle gleiche Sachleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Sozialversicherungssysteme einzelner Staaten

Hauptartikel: Sozialversicherung (Deutschland), Sozialversicherung (Österreich), Sozialversicherung (Schweiz), Sozialversicherung (Vereinigte Staaten)

In Deutschland bildet die Sozialversicherung, die schrittweise seit 1883 aufgebaut wurde, die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich eng geregelte Fürsorge für wichtige Risiken des Daseins, die von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht überwiegend Versicherungspflicht für Personen und Organisationen. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d. h. angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Krankengeld) erbracht. Sie wird zum überwiegenden Teil aus Beiträgen finanziert, in einigen Zweigen auch aus Steuermitteln. Die Beiträge sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen und -gehältern orientiert und werden (mit einigen Ausnahmen) „paritätisch“, also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern (als Lohnnebenkosten) und Arbeitnehmern getragen. Rechtsgrundlage der Sozialversicherung sind das Sozialgesetzbuch (SGB) sowie noch einige wenige Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Auch in Österreich bildet die Sozialversicherung am Budget gemessen die wichtigste und kostenintensivste Institution der sozialen Sicherung, und es besteht weitgehend Pflichtversicherung. Zu einer ersten gesetzlichen Regelung der Sozialversicherung kam es 1889; sie wird heute weitgehend durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt.

Auch in der Schweiz bildet die Sozialversicherung die wichtigste Institution der sozialen Sicherung, und es besteht weitgehend Versicherungspflicht. Die gesetzlichen Versicherungen in der Schweiz werden durch das Drei-Säulen-System geregelt – erstens einer obligatorischen Versicherung der gesamten Bevölkerung, zweitens Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung und drittens die freiwillige, individuelle private Vorsorge. (Siehe auch Lohnnebenkosten Schweiz)

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation zu den Aufgaben der Sozialversicherung.

Die Sozialsysteme innerhalb der EU weisen deutliche Unterschiede auf. Beispielsweise finanziert die Sozialversicherung in Schweden unter Anderem ein Elterngeld.

In Großbritannien wurde das Sozialsystem von Premierminister Attlee während seiner Amtszeit (1945 - 1951) deutlich ausgebaut.

Siehe auch: Sozialpolitik, Sozialrecht (Deutschland), Sozialstaat, Sozialversicherungsnummer

Koordinierung der Sozialversicherungsleistungen innerhalb der EU

Zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit sollen insbesondere Personen mit grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in zwei Staaten bei der Wahrung ihrer sozialen Rechte unterstützen.[2] Auf europäischer Ebene regeln die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung (EWG-Verordnung Nr. 574/72[3]) die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern, Selbständigen und deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Sie gelten seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2002 auch für die Schweiz. Die Bestimmungen dieser Verordnungen wurden durch die EG-Verordnung Nr. 859/2003 ausgedehnt auf Drittstaatsangehörige, deren Situation über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist.[4]

Auf europäischer Ebene sind die unterschiedlichen Sozialsysteme nicht vereinheitlicht, sondern werden lediglich miteinander koordiniert. So werden Leistungen der sozialen Sicherheit teilweise auch dann vom Herkunftsstaat geleistet, wenn die betreffende Person in einem anderen Staat wohnt. Im Gegensatz hierzu werden besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausschließlich vom Wohnortstaat an anspruchsberechtigte Einwohner erbracht.[2]

Ein EU-weites Sozialversicherungsregister ist nach Aussage des Bundestags vom Mai 2007 nicht geplant; ein Missbrauch der E-101 Bescheinigungen würde durch elektronische Abwicklung besser bekämpft werden können.[5]

Der Art. 141 EGV (früher Art. 119 EWGV) bezieht sich auf an das gleiche Entgelt für Männer und Frauen und erfasst somit zwar beitragsfinanzierte Sicherungssysteme (insbesondere betriebliche Sicherungssysteme, da der Beitrag als Entgeltersatzleistung angesehen wird), nicht aber steuerlich finanzierte staatliche Systeme der Grundsicherung. Im Juli 2008 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf (KOM 426) vor, der Diskriminierung unter Anderem auch im Bereich der Sozialversicherung verhindern soll. Die bisherige „Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit“ bietet bisher keinen Schutz vor mittelbarer Diskriminierung bezüglich staatlicher Systeme der sozialen Grundsicherung (Sozialhilfe und in Deutschland seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II).[6] Das in dieser Richtlinie enthaltene Diskriminierungsverbot greift nach Art. 3 Abs. 1 b Richtlinie 79/7/EWG nur dann bei einem System der Sozialhilfe, wenn es ein gesetzliches System zum Schutz gegen die Arbeitnehmerrisiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit „ergänzen oder ersetzen“ sollen.[7]

Auf internationaler Ebene bestehen mehrere Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Sozialversicherung. Diese begründen nach ihrer Ratifizierung durch die hierfür zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates rechtliche Verpflichtungen.

Siehe auch: Sozialpolitik der Europäischen Union#Sozialversicherungswesen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) bildet die gesetzliche Sozialversicherung zusammen mit den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat.

Der Finanzierungssaldo der gesetzlichen Sozialversicherung in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein. Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in der VGR ist Gegenstand der „Maastrichtkriterien”.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zum Entstehen der Bismarckschen Sozialversicherung vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), Band 2, 5 u. 6; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 2. Band, Teil 1 u. 2; Band 5 u. 6.
  2. 2,0 2,1 Zwischenstaatliche Sozialversicherung|Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Österreich. Abgerufen am 17. Januar 2009.
  3. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Abgerufen am 17. Januar 2009.
  4. Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. (PDF; 113 kB) 20. Mai 2003, abgerufen am 17. Januar 2009.
  5. Regierung: EU-weites Sozialversicherungsregister ist nicht geplant. In: heute im bundestag. Deutscher Bundestag, 11. Mai 2007, archiviert vom Original am 23. April 2007; abgerufen am 1. Mai 2009.
  6. Sabine Bergham, Maria Wersig: Auf dem Weg zum Zweiverdienermodell? Rechtliche und politische Grundlagen des männlichen Ernährermodells, Vortrag, am 15. November 2004 im Rahmen der GenderLectures des GenderKompetenzZentrums Berlin gehalten und im März 2005 für die Druckfassung überarbeitet, Sabine Berghahn, Maria Wersig: Auf dem Weg zum Zweiverdienermodell? Rechtliche und politische Grundlagen des männlichen Ernährermodells (Memento vom 20. August 2008 im Internet Archive)
  7. Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
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