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Strahlenschutz
Unter Strahlenschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender und nicht ionisierender Strahlung aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen.
Der Strahlenschutz ist insbesondere wichtig für das Personal kerntechnischer Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerken und im Bereich der Medizin, insbesondere in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Darüber hinaus wird aber auch elektromagnetische Strahlung z. B. in der Nähe von Sendeanlagen oder von Lasern einbezogen.
Die zehn Grundsätze des Strahlenschutzes
Rechtliche Basis des kerntechnischen Strahlenschutzes in Deutschland ist das Atomgesetz[1].
Um die Ziele des Strahlenschutzes zu erreichen, hat die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) zehn Fundamental Safety Principles zusammengefasst und 2006 vorgestellt[2]. Dieses Dokument wurde von der EURATOM mit der Richtlinie 2009/71/Euratom[3] für sämtliche EU-Staaten als verbindlich eingestuft.
- Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz
- Die alleinige Verantwortung für den Schutz vor ionisierender Strahlung trägt die Person oder Organisation verantwortlich für Anlagen und Aktivitäten welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
- Aufsichtspflicht der Regierung
- Ein effektiver legaler und behördlicher Rahmen für Strahlenschutz und Sicherheit, inklusive einer unabhängigen und kompetenten Aufsichtsbehörde, muss von der Regierung erschaffen und aufrechterhalten werden.
- Leitung und Management der Sicherheit
- Eine effektive Führung und ein qualitätsgesichertes Management der Sicherung vor Strahlungsrisiken muss von Organisationen verfolgt werden welche betroffen sind von Strahlungsrisiken, oder Anlagen und Aktivitäten betreiben welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
- Notwendigkeit und Rechtfertigung
- Es dürfen keine Strahlungsrisiken ohne einen daraus resultierenden überwiegend positiven Nutzen entstehen.
- Optimierung des Strahlenschutzes
- Alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden (ALARA-Prinzip).
- Limitierung und Überwachung individueller Dosisgrenzwerte
- Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dies ist der praktische Bereich des Strahlenschutzes, die in Deutschland gültigen Gesetze und Grenzwerte werden weiter unten erläutert.
- Schutz der heutigen und zukünftigen Generationen
- Der Strahlenschutz erstreckt sich über die heutige und zukünftigen Generationen und der heutigen und zukünftigen Umwelt.
- Prävention von Unfällen
- Ein nuklearer oder radiologischer Unfall muss mit allen sinnvollen Mitteln verhindert oder/und die Auswirkungen eines solchen reduziert werden. Dieser Grundsatz betrifft hauptsächlich die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen, trifft aber auch auf medizinisch radiologische Quellen zu.
- Vorbereitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen
- Vorbereitungen müssen getätigt werden um Notfallschutzmaßnahmen auszulösen und durchführen zu können.
- Schutz vor bestehenden oder unregulierten Strahlungsrisiken
- Der Schutz, oder Aktionen zur Minderung, vor bestehenden oder unregulierten (natürlichen) Strahlungsrisiken muss verantwortbar sein und optimiert werden.
Strahlenschutz zum Schutz der Menschen
Dabei gliedert sich der Strahlenschutz in drei grundsätzliche Schutzmaßnahmen:
- Schutz vor äußerer Strahlung
- Schutz vor Kontamination
- Schutz vor Inkorporation, diese unterteilt man in
- Inhalation (Atemwege)
- Ingestion (Nahrungs-Verzehr)
- Aufnahme durch die Haut (z. B. offene Wunden)
Gesetzliche Grundlagen
EURATOM
Der EURATOM-Vertrag regelt auch den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ist internationale Grundlage für nationale gesetzliche Regelungen. Auf seiner Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler Organisationen (s. u.) ein.
Deutschland
Atomgesetz (AtG)
Das Atomgesetz bildet in Deutschland die nationale rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (insbesondere Kernbrennstoffe). Es trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1960 in Kraft. Auf ihm bauen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) auf.
Zweck des Gesetzes (§ 1 AtG) ist,
- die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
- Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
- zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
- die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.
Das AtG enthält in § 46 AtG bestimmte Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Strafvorschriften. Die Strahlungsstraftaten sind im Strafgesetzbuch bei den gemeingefährlichen Straftaten erfasst (§§ 306 ff. StGB).
Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung, deren ursprüngliche Fassung aus dem Jahre 1976 stammt, regelt in Deutschland die Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei der Anwendung und Nutzung radioaktiver Stoffe, die Strahlenbelastung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs und den Betrieb von Beschleunigern. Darunter fällt auch die medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe (Nuklearmedizin, Brachytherapie) sowie die Strahlentherapie. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen jenseits festgelegter Freigrenzen und die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Wer eine solche Genehmigung benötigt, ist Strahlenschutzverantwortlicher. Er muss, wenn es die Sicherheit erfordert, Strahlenschutzbeauftragte (SSB) bestellen, die über einen geeigneten Fachkundenachweis verfügen müssen. Die Fachkunde muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. In einer Strahlenschutzanweisung müssen die im Betrieb zu beachtenden Regelungen zum Strahlenschutz festgeschrieben werden. Alle beteiligten Mitarbeiter sind mindestens einmal jährlich über die möglichen Gefahren, über Schutzmaßnahmen und über die wesentlichen Inhalte der Strahlenschutzverordnung, der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen.
Röntgenverordnung (RöV)
Die Röntgenverordnung wurde erstmals im Jahre 1941 erlassen und galt ursprünglich für nichtmedizinische Betriebe. Sie ist damit die älteste gesetzliche Regelung auf diesem Rechtsgebiet. Sie regelt in Deutschland den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen beim Einsatz von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie zwischen fünf Kiloelektronvolt und einem Megaelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann. Dies sind im Allgemeinen Röntgengeräte für die medizinische Diagnostik. In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen nur approbierte Ärzte (oder Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist) mit der entsprechenden Fachkunde Röntgenstrahlung am Menschen (Patienten) anwenden. Die erworbene Fachkunde muss alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Strahlenschutzvorsorgegesetz
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde nach der Katastrophe von Tschernobyl im April 1986 verfasst und am 11. Dezember 1986 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist die Rechtsgrundlage, um „die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen“ und „die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt“ im Falle radioaktiver Unfälle oder Zwischenfälle „so gering wie möglich zu halten“ (§ 1 Nr. 1 und 2 StrVG). Es unterscheidet zwischen Aufgaben für den Bund und die Länder. Auf Grundlage von Art. 87 c GG üben die Länder ihre Aufgaben im Auftrag des Bundes aus (§ 10 StrVG – Bundesauftragsverwaltung im Sinne von Art. 85 GG). Die Aufgaben des Bundes erstrecken sich hauptsächlich auf die Überwachung der Radioaktivität in der Luft, in Niederschlägen, auf der Bodenoberfläche (siehe das Gamma-Ortsdosisleistungs-Messnetz), in Bundeswasserstraßen sowie in der Nord- und Ostsee (§ 2 StrVG). Die Länder überwachen insbesondere Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel, Trinkwasser, Grundwasser, Abwässer, Abfälle, Boden und Pflanzen (§ 3 StrVG).
Österreich
In Österreich gilt seit dem 1. Januar 2004 ein novelliertes Strahlenschutzgesetz (StrSchG), das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, mit dem das EU-Recht umgesetzt und das alte von 1969 abgelöst wurde.
Hinweis: in Österreich gilt nach wie vor das Strahlenschutzgesetz aus 1969 als Stammgesetz. Es wurde lediglich durch verschiedene Novellen angepasst. Eine grundlegende Anpassung erfolgte durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004.
Die Hauptbestandteile des Gesetzes sind:
- die Allgemeinen Bestimmungen
- die Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
- die Schutzbestimmungen
- betreffend radioaktive Abfälle
- betreffend natürliche Strahlenquellen bei Arbeiten
- die Interventionen und die Überwachung auf Kontamination
- Strafbestimmungen und Bestimmungen über Beschlagnahme
Darauf aufbauend gibt es seit Juli 2006 eine Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV (BGBl. II Nr. 191/2006), die die alte Strahlenschutzverordnung von 1972 abgelöst hat, sowie – neu – eine „Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV“. Beide wurden durch die Anpassungen an EU-Recht notwendig. In der allgemeinen Verordnung werden die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen sowie für die Zivilbevölkerung allgemein definiert. Die Melde- oder Bewilligungspflichten beim Besitz, Betrieb und Umgang mit Strahlenquellen sind im Strahlenschutzgesetz geregelt.
Keine Gültigkeit hat die Strahlenschutzverordnung, wo Vorschriften über Verkehr im ADR, RID oder IATA gelten.
Schweiz
In der Schweiz ist der Schutz vor ionisierender Strahlung ein Auftrag mit Verfassungsrang.[4] Umgesetzt wurde dieser Auftrag in einem Strahlenschutzgesetz[5] mit dazugehöriger Verordnung.[6] Der Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (z. B. Mobilfunk) ist einer speziellen Gesetzgebung ohne Verfassungsrang vorbehalten, nämlich dem Umweltschutzgesetz und der darauf fußenden Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.[7]
Internationale Organisationen
Die EURATOM-Richtlinien gehen auch auf die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) zurück. Diese weltweit anerkannte Organisation stützt ihre Erkenntnisse vor allem auf Untersuchungen von Überlebenden der Atombombenabwürfe von Hiroshima und Nagasaki.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Organisationen:
- Wissenschaftlicher Ausschuss der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Auswirkungen der atomaren Strahlung: (UNSCEAR) in Wien
- International Radiation Protection Association (IRPA) als Dachorganisation von weltweit 48 nationalen Strahlenschutz-Fachverbänden.
- Internationale Arbeitsorganisation (IAO) der UN in Genf
- Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien
- Weltgesundheitsorganisation (WHO)
- Deutsch-Schweizerischer Fachverband für Strahlenschutz
Praktischer Strahlenschutz
Die von einer Strahlenquelle gegebener Art empfangene Dosis hängt ab
- von der Aktivität der Quelle,
- von der Aufenthaltsdauer nahe der Strahlenquelle,
- vom Abstand zur Strahlenquelle (außer bei sehr ausgedehnten Strahlenquellen),
- von der Abschirmung durch Materie zwischen Quelle und Person.
Maßnahmen, um unvermeidliche Belastungen beim Umgang mit Strahlenquellen möglichst gering zu halten, sind daher:
- Auswahl von Bedingungen, die mit kleinstmöglicher Exposition des Personals das erwünschte Ergebnis erreicht,
- Vorausschauende Organisation und Planung des Arbeitsvorgangs, um die Expositionsdauer kurz zu halten,
- möglichst großer Bestrahlungsabstand, beispielsweise durch Benutzung langer Greifzangen,
- Benutzung geeigneter Abschirmungen.
Als Merksatz wird häufig von den „A-Regeln“ gesprochen, die den sicheren Umgang mit Strahlenquellen verdeutlichen: Aktivität begrenzen, Aufenthaltsdauer minimieren, Abstand halten, Abschirmung verwenden, Aufnahme vermeiden.
Ionisierende Strahlung hat im Vergleich zu anderen Arbeitsplatzrisiken (etwa luftgetragenen Giften oder Mikroorganismen) den Vorteil, dass sie mit kleinen, überall einsetzbaren Geräten (Dosimetern, Dosisleistungsmessgeräten) leicht messbar ist.
Siehe auch
- Atomsemiotik
- Gesundheitsschäden durch militärische Radaranlagen
- Größenordnung (Äquivalentdosis)
- Kernmaterialüberwachung
- ODL-Messnetz
- Schutz vor optischer Strahlung
- Strahlenrisiko
- Strahlenschaden und Strahlenresistenz
Einzelnachweise
- ↑ Atomgesetz
- ↑ IAEA: Fundamental Safety Principles In: IAEA Safety Standards Safety Standards Series No. SF-1, Link
- ↑ Euratom: Richtlinie 2009/71/Euratom vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen Direktlink
- ↑ Art. 118
- ↑ Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 (Stand am 1. Januar 2007)
- ↑ Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2009)
- ↑ Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Juli 2008)
Literatur
- T. Schmidt (Hrsg.): Handbuch diagnostische Radiologie. Springer, Berlin 2003. ISBN 3-540-41419-3
- H. von Philipsborn, R. Geipel: Radioaktivität und Strahlungsmessung. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) StMUGV, München 2006
- H. von Philipsborn, R. Geipel: Radioaktivität und Gesundheit. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) StMUGV, München 2006. (Übersicht über Strahlenwirkung auf Menschen und biologische Materie, natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition, Radioökologie und Radionuklide in der Medizin)
- Bundesamt für Strahlenschutz (Hrsg): Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz.
- W. Koelzer: Lexikon zur Kernenergie. (PDF; 6,3 MB) Karlsruher Institut für Technologie, 2013.
- Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV – Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2003. ISBN 3-17-018565-9
- Praktischer Strahlenschutz gemäß RöV. Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2005. ISBN 3-17-018898-4
- Hans-Gerrit Vogt, Heinrich Schultz: Grundzüge des Praktischen Strahlenschutzes. Hanser, München 2011. ISBN 3-446-42593-4.
Weblinks
- Deutsches Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Muster-Strahlenschutzanweisungen (PDF-Datei; 427 kB)
- Österreichisches Lebensministerium: Strahlenschutz
- Schweizerisches Bundesamt für Gesundheit (BAG) Abteilung Strahlenschutz
- Internationale Strahlenschutz Organisation (ICRP)
- Deutsches Bundesamt für Strahlenschutz
- Deutsch-Schweizerischer Fachverband für Strahlenschutz e.V.
- Deutsche Strahlenschutzkommission
- Das „Glossar Strahlenschutz“ des Forschungszentrums Jülich mit vielen Definitionen und Begriffen aus dem Strahlenschutz.
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