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Suzeränität
Als Suzeränität (frz. suzerain „Oberhoheit, Oberherrschaft“, von lat. sursum „hinauf, in der Höhe“) wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts eine machtpolitische Staatenverbindung bezeichnet, in der ein Staat (Suzerän, Oberstaat) wichtige Befugnisse eines anderen souveränen Staates (Unterstaat) ausübt, meist Militär- und Außenpolitik, und dafür im Gegenzug die Verpflichtung zu dessen Schutz übernimmt. Die Suzeränität wies starke Ähnlichkeit zum Protektoratsverhältnis auf.
Eine historische Definition für Suzeränität lautet: “[S]uzerainty” is a term applied to certain international relations between two sovereign States whereby one, whilst retaining a more or less limited sovereignty, acknowledges the supremacy of the other. (deutsch: „[S]uzeränität“ ist ein Begriff, angewandt auf bestimmte internationale Beziehungen zwischen zwei souveränen Staaten, wobei einer bei mehr oder weniger begrenzter Souveränität die Oberhoheit des anderen anerkennt.) [1] Das Verhältnis der beiden Staaten zueinander war von einer faktischen Überlegenheit des Oberstaates gekennzeichnet, die es ihm ermöglichte, die Befugnis des Unterstaates zur eigenen Wahrnehmung der inneren Angelegenheiten von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Entwickelt wurde diese Rechtsfigur zur Beschreibung der Abhängigkeit Indiens vom Vereinigten Königreich im ausgehenden 19. Jahrhundert.
Solche Abhängigkeitsverhältnisse sind in der Gegenwart kaum mehr existent. Zwar gibt es zahlreiche Staaten, deren insbesondere auswärtige Angelegenheiten von einem anderen Staat wahrgenommen werden, z. B. Liechtenstein, Andorra und die Cookinseln. Ein weiteres Beispiel ist das Verhältnis zwischen Monaco und Frankreich. Die Berechtigung des wahrnehmenden Staates folgt hierbei aber nicht aus einer faktischen Überlegenheit dieser Staaten – eine solche Überlegenheit spielt in einer Zeit der souveränen Gleichheit aller Staaten keine Rolle –, sondern aus einer völkerrechtlichen Gestattung, die jederzeit widerrufen werden kann. Dennoch wird der jeweilige Oberstaat solcher Verhältnisse in der Völkerrechtswissenschaft gelegentlich noch als Suzerän bezeichnet.[2]
Zudem ist der Begriff Suzeränität Bestandteil des geltenden Rechts, da er sich in einigen nach wie vor in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Verträgen findet, so z. B. in Art. 2 des Übereinkommens über die Sklaverei von 1926, in Art. 1 des Warschauer Abkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von 1929 und in Art. 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944.
Beispiele
- Österreich-Ungarn war Suzerän des Fürstentums Liechtenstein bis zum Ende des Ersten Weltkriegs.
- Das Osmanische Reich war Suzerän
- Rumäniens und Serbiens bis 1878 (Frieden von San Stefano),
- Ägyptens bis 1914,
- des Fürstentums Samos bis zum Vertrag von Sèvres 1919,
- des Fürstentums Moldau bis zu dessen Integration in Rumänien im Jahr 1859.
- Nach britischer Auffassung war China in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Suzerän Tibets.
- Das Protektorat Böhmen und Mähren hatte zwar die Bedeutung eines Unterstaates, doch sein Gebiet wurde vom Großdeutschen Reich annektiert.[3]
- Das Vereinigte Königreich ist Suzerän der autonomen Isle of Man und übernimmt die weltweite außen- und sicherheitspolitische Vertretung für den Inselstaat.
Einzelnachweise
- ↑ Manley Hudson: Cases on International Law, 1929, S. 54.
- ↑ Andreas von Arnauld: Völkerrecht, Heidelberg 2012, S. 34.
- ↑ Vgl. Theodor Schweisfurth: Völkerrecht, Rn 83, Fn 75; Peter Schwacke, Guido Schmidt: Staatsrecht, 5. Aufl. 2007, Rn 84 f.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Suzeränität aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |