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Synallagma

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Synallagma (von griechisch συνάλλαγμα „Tausch, Handel“) ist ein Begriff des Schuldrechts. Er bezeichnet das Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag. Der eine Teil leistet, damit er die Gegenleistung (das Entgelt) bekommt und umgekehrt. Dies ist das Prinzip des „do ut des“ (lat.): Ich gebe, damit du gibst.

Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem genetischen Synallagma und dem funktionellen Synallagma. Das erstere ist ein Versprechen der Leistung gegen Versprechen der Gegenleistung. Das zweitere ist ein Erfüllen der Leistungspflicht gegen Erfüllen der Gegenleistungspflicht. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets die als Hauptleistungspflichten bezeichneten zentralen Pflichten der Parteien.[1]

Ein Beispiel für ein synallagmatisches Leistungsverhältnis ist der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Der Verkäufer verspricht die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, weil der Käufer deren Abnahme und die Kaufpreiszahlung verspricht und umgekehrt.

Zu den gegenseitigen (synallagmatischen oder auch entgeltlichen) Verträgen zählen die wichtigsten Verträge des deutschen Bürgerlichen Rechts, wie Kauf, (§§ 433 ff. BGB), Miete (§§ 535 ff. BGB), Dienst- und speziell Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).[1]

Den Gegensatz bilden die zweiseitigen unentgeltlichen Verträge, bei denen ebenfalls beide Partner zu Leistungen verpflichtet werden, die aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Beispiel ist die Leihe (§§ 598 ff. BGB), bei der der Verleiher dem Entleiher unentgeltlich den Gebrauch der Sache gewährt. Letzterer ist zur späteren Rückgabe verpflichtet.[2] Beim Darlehen (§§ 488 ff. BGB) „kommt es darauf an“: Das unverzinsliche Darlehen (Gefälligkeitsdarlehen unter Freunden, Bekannten) ist unentgeltlich, das verzinsliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag (Kapitalüberlassung gegen Zinszahlung).

Für synallagmatische Verträge bestehen Sonderregelungen im Recht der Leistungsstörungen (§§ 320 ff. BGB). Dazu zählen der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“ (§ 326 Abs. 1. Satz 1 BGB); vgl. Preisgefahr, oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), die zur Leistung Zug um Zug führt.

Das bilanzrechtliche Synallagma gibt den Kompensationsbereich bei der Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 HGB an.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Brox/Walker, S. 20.
  2. Brox/Walker, S. 21.
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