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Tentativliste

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Eine Tentativliste ist die nationale Vorschlagsliste von Kultur- und Naturdenkmälern der einzelnen Vertragsstaaten des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[1] (Welterbekonvention), die jeweils die Objekte enthält, die der Staat dem Welterbekomitee zur Aufnahme in die UNESCO-Liste des Welterbes vorzuschlagen beabsichtigt.

Bezeichnung

Die Bezeichnung Tentativliste ist ein Anglizismus. Die Übersetzung des Sprachendienstes[2] des Auswärtigen Amtes lautet Vorschlagsliste: „Die Vorschlagsliste ist ein Verzeichnis der Güter, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befinden und die er für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt für geeignet hält.“[3]

Stellung im Verfahren

Mitgliedsstaaten können bei der UNESCO Vorschlagslisten (englisch tentative lists) mit den innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre vorgesehenen Vorschlägen zur Aufnahme in die Welterbeliste einreichen. Für maximal zwei der Stätten, die bereits ein Jahr auf einer solchen Liste eingetragen sind, kann ein Staat pro Jahr beim Welterbekomitee die Aufnahme in die Welterbeliste beantragen.[4] Die Anträge können nur von dem jeweiligen Staat bis zum 1. Februar eines Jahres gestellt werden. Der Staat verpflichtet sich gleichzeitig zum Unterhalt der Denkmäler. Die Anträge werden im Anschluss überprüft, im Folgejahr entscheidet das Welterbekomitee, ob die Stätte in die Welterbeliste aufgenommen wird.[5][6]

Nationale Listen

Mit Stand 2016 liegen dem Welterbekomitee Tentativlisten von 182 der 193 Vertragsstaaten der Welterbekonvention vor. Die verbleibenden 11 Vertragsstaaten haben keine Tentativliste, entweder weil sie noch keine solche Liste eingereicht haben, oder weil die auf einer früher eingereichten Liste enthaltenen Stätten zu Welterbestätten ernannt, von der UNESCO abgelehnt oder von dem jeweiligen Staat zurückgezogen wurden.

In Deutschland erstellt die Kultusministerkonferenz (KMK) eine einheitliche deutsche Tentativliste. Die Beiträge dazu kommen aufgrund der Kulturhoheit der Länder aus den einzelnen Bundesländern, wo entsprechende Vorschläge von dem für Denkmalschutz zuständigen Ministerium zuvor geprüft werden.

Siehe auch

  • Liste des UNESCO-Welterbes: In den dort verlinkten Überblicksartikeln über das Welterbe einzelner Staaten sind auch die auf der Tentativliste des jeweiligen Staates eingetragenen Stätten aufgeführt. Für die (zumindest teilweise) deutschsprachigen Länder siehe insbesondere Tentativlisten für DeutschlandÖsterreichSchweizLuxemburgBelgien.

Literatur

  • UNESCO-Kommissionen von Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg (Hrsg.): Welterbe-Manual. Handbuch zur Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland, Österreich und der Schweiz. 2. Aufl., Bonn 2009.

Weblinks

 Commons: Tentativlisten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. In: www.unesco.de. Deutsche UNESCO-Kommission, abgerufen am 17. März 2017 (offizielle deutsche Übersetzung aus dem Bundesgesetzblatt).
  2. Vgl. Welterbe-Manual, S. 191, 218ff.
  3. Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Nr. 62 – WHC. 08/01 vom Januar 2008. In: Welterbe-Manual, S. 218.
  4. Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Nr. 63 – WHC. 08/01 vom Januar 2008. In:. Welterbe-Manual, S. 219.
  5. Aufnahmeverfahren. In: www.unesco.de. Deutsche UNESCO-Kommission, abgerufen am 17. März 2017.
  6. Aufnahmeverfahren. In: Welterbelexikon auf www.unesco.de. Deutsche UNESCO-Kommission, abgerufen am 17. März 2017.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Tentativliste aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.