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Trennung von Amt und Mandat
Mit dem Begriff Trennung von Amt und Mandat, auch Inkompatibilitätsgebot genannt, wird die Idee bezeichnet, dass dieselbe Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive bzw. Judikative wahrnehmen soll.
In der Bundesrepublik Deutschland ist es beispielsweise üblich, dass Mitglieder der Bundesregierung auch weiterhin ihr Bundestagsmandat wahrnehmen. Diese Praxis entspricht dem Grundgesetz, weil dieses keine strikte Gewaltentrennung kennt, sondern das Prinzip der Gewaltenverschränkung. Diese kommt z. B. im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes zum Ausdruck. Diese Praxis gilt als widersprüchlich zum Konzept der Gewaltenteilung.[1]
In einigen Bundesländern gibt es hingegen eine Trennung: So dürfen Mitglieder des Hamburger Senats kein Mandat in der Bürgerschaft ausüben.[2] Die Bremer Landesverfassung legt fest, dass „mit dem Amt eines Senatsmitglieds“ die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes „in der Regel“ unvereinbar ist.[3]
Aus persönlichen oder politischen Gründen verzichten auch einzelne Politiker freiwillig auf die gleichzeitige Wahrnehmung eines Amtes und eines Mandates, wie zum Beispiel der thüringische Ministerpräsident Bodo Ramelow 2014, der sein Mandat im Landtag freiwillig niederlegte, nachdem er zum Ministerpräsidenten gewählt worden war. Dem entgegen trennten die Thüringer Landesvorsitzende der Linken, Susanne Henning-Wellsow, und die Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz, Anja Siegesmund (Bündnis 90/Die Grünen) Amt und Mandat nicht. 2019 kündigte Bodo Ramelow an, im Falle seiner Neuwahl zur Absicherung von Mehrheiten nicht länger am Inkombatibilitätsgebot festhalten zu wollen.[4]
Trennung von Parteiamt und Mandat
Innerhalb der Satzung der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist seit 1980 für Parteiämter die Trennung von Amt und Mandat festgeschrieben – ein Bundestagsabgeordneter darf dort bestimmte Parteiämter nicht wahrnehmen. Im Mai 2003 wurde diese Regelung gelockert, seitdem dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes auch Abgeordnete sein. Im Januar 2018 wurde der Trennungsbeschluss durch den Bundesparteitag von Bündnis 90/Die Grünen weiter gelockert. Laut Satzung ist nun die gleichzeitige Besetzung von Amt und Mandat für die Dauer von acht Monaten zulässig. Diese weitere Lockerung hatte der spätere Co-Bundesvorsitzende Robert Habeck zur Bedingung seiner Kandidatur gemacht.[5]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive. Bundeszentrale für politische Bildung
- ↑ Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- ↑ Artikel 113 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- ↑ https://www.otz.de/politik/ramelow-will-bei-wiederwahl-mandat-behalten-id227565695.html
- ↑ https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-01/gruene-heben-trennung-von-amt-und-mandat-auf
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Trennung von Amt und Mandat aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |