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Handelsbrauch

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Ein Handelsbrauch (auch Usance) ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden.

Allgemeines

Handelsbräuche können sich nur im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten entwickeln, sodass sie im Geschäftsverkehr zu Verbrauchern nicht gelten. Voraussetzung für die Entwicklung eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein. Handelsbräuche setzen keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraus und stellen deshalb keine Rechtsnormen dar.

Wirkung

Handelsbräuche sind also keine Rechtsnormen,[1] aber in Deutschland kraft Gesetzes (§ 346 HGB) bei der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Das bedeutet, dass Handelsbräuche zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den Beteiligten unbekannt waren. Sie verdrängen dispositives Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Individuelle, von den Handelsbräuchen abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.

Österreich und Schweiz

Im Unterschied zu heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Handelsbräuche in Deutschland und Österreich Geltung ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, sie können allerdings ausdrücklich ausgeschlossen werden. Kommt es zum Streitfall, erstellen z. B. die deutschen Industrie- und Handelskammern Gutachten, die vor Gericht gelten.

In der Schweiz, in der es kein Handelsgesetzbuch gibt, gelten Handelsbräuche nur, falls sie ausdrücklich (schriftlich) festgelegt und vereinbart wurden.

Beispiele

Im internationalen Handelsverkehr sind durch die Internationale Handelskammer Paris festgelegte Kodifizierungen, die so genannten Incoterms, weit verbreitet.

Eine veraltete Art des Handelsbrauchs ist die in bäuerlichen Viehmärkten übliche Praxis des „Handschlags“. Schlugen zwei Beteiligte ein, d. h., sie klatschten ihre Handflächen aufeinander, galt der Kaufvertrag als abgeschlossen. Eine solche jahrhundertelang übliche Praxis nennt man auch Treu und Glauben-Geschäfte. Ein anderes Beispiel ist der Parketthandel in der Börse, wo durch die Fingersprache der Börsenhändler und Börsenmakler Geschäfte zustandekommen. Es handelt sich um ungeschriebene, aber rechtsverbindliche Börsenusancen, die der Beschleunigung von Geschäftsabschlüssen dienen. Hierdurch wird die Kommunikation auf das allernotwendigste Maß beschränkt. Die Bedeutung dieser Verständigungskonventionen ist jedoch durch moderne Computertechnik weitgehend verdrängt worden.

Weblinks

Siehe auch

Literatur

  • Olav Selke: "Handelsbräuche als autonomes kaufmännisches Recht aus praktischer Sicht". Hannover, Univ., Diss., 2001
  • Sabine Lißner: "Handelsbräuche". Augsburg, Univ., Dissertation 1999
  • Wolfgang Michael Schroeter: "Die Auswirkungen tatsächlicher und technischer Veränderungen im Ablauf des Handelsverkehrs auf Handelsbräuche und 'Incoterms'". 139 S. Bielefeld, Univ., Diss., 1999
  • Konrad Hagen: "Die Usance und Treu und Glauben im Verkehre". Veit, Leipzig 1894. 38 S. Leipzig, Univ.-Diss., 1894

Quellen

  1. vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 1 III 3a, S. 23, Köln 2002, ISBN 3-452-24679-5


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