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Verbraucher

Aus Jewiki
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Dieser Artikel handelt von Personen als Verbraucher. Für Verbraucher von Elektroenergie siehe elektrischer Verbraucher oder auch Verbrauchsmittel.

Als Verbraucher oder Konsument wird eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt.[1]

Begriffsursprung

Der Begriff „Verbraucher“ hat den Ursprung in der Tätigkeit des Verbrauchens von Produkten, das heißt die entsprechende Person nimmt unter Umständen regelmäßig eine gewisse Menge davon und verwendet es für einen bestimmten Zweck, bis nichts mehr davon vorhanden ist, um sich anschließend ein neues zu beschaffen. Der gleiche Vorgang wird auch als Konsum bezeichnet, woraus sich die Bezeichnung „Konsument“ ableitet.

Begriffliche Erweiterung

Mittlerweile müssen Güter nicht unbedingt im herkömmlichen Sinn verbraucht werden sondern im Gegenteil handelt es sich oft um eine (temporäre) Nutzung von Ressourcen. In Abgrenzung zum Konsum wird der Verbrauch erweitert um die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. der Nutzung von Ressourcen.

Definition

Rechtsbegriff

Im Recht bezeichnet man als Konsumenten jede natürliche Person, die mit einem Unternehmer Geschäfte schließt ohne jedoch dabei selbst als Unternehmer zu handeln. Aufgrund seiner typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Unterlegenheit ist der Konsument besonders schützenswert (Verbraucherschutz).

Europäische Union

Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können; vgl. Art. 2 Richtlinie 93/13/EWG.

Deutsche Rechtsdefinition

Nach § 13 BGB ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Bei Rechtsgeschäften, die der unselbständigen beruflichen Tätigkeit einer Person dienen, etwa der Erwerb von Arbeitskleidung, Fortbildungsliteratur etc. durch den Arbeitnehmer, ist diese Person Verbraucher. Verbraucher ist aber auch ein Arbeitgeber, der zu privaten Zwecken ein Rechtsgeschäft abschließt, z.B. Unternehmer kauft eine Sache für den privaten Gebrauch. Verbraucher müssen abhängig vom Verbrauchsgut bzw. der Dienstleistung unterschiedliche Verbrauchssteuern entrichten. Zusätzlich ist der Verbrauch in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Das Gesetz unterstützt und schützt die Verbraucher. Überschuldete Verbraucher haben die Möglichkeit, Verbraucherinsolvenz anzumelden.

Österreichische Rechtsdefinition

Im österreichischen Recht ist der Verbraucherbegriff weiter gefasst: Tätigt eine Person ein Geschäft, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, so handelt diese Person als Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z1,2 KSchG). Verbraucher kann also auch eine nicht unternehmerisch tätige Personengesellschaft oder juristische Person (wie Idealverein) sein[2]. Entsprechend ist die Busfahrt eines Angestellten zum Arbeitsplatz ein Geschäft (Beförderung gegen Entgelt), bei dem der Angestellte als Konsument gegenüber dem Busunternehmen handelt, da die Person nur angestellt ist, aber nicht Unternehmer. Unternimmt ein Unternehmer eine private Busfahrt von sich zu Hause zu einem Freund, dann handelt er dabei ebenfalls als Verbraucher, diese Fahrt nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Diese Begriffserweiterung des österreichischen und deutschen Verbraucherbegriffs ist grundsätzlich zulässig, da die europäischen Richtlinien einen Mindestschutz vorgeben und in der Regel einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Schutzes nicht entgegenstehen.

Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft (insbesondere einem Vertragsabschluss) wieder neu erfolgt, wobei sich die Bestimmung dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt, der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will.

Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Bei einem Kauf eines Verbrauches von einem Unternehmer, sind die ergänzenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden.

In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher „Konsument“. Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt. Der Gegenbegriff Unternehmer wurde ebenfalls im KSchG zuerst eindeutig bestimmt und am 1. Jänner 2007, bei der Novellierung des Handelsgesetzbuches zum Unternehmensgesetzbuch, auch dorthin übernommen. Der alte Kaufmannsbegriff ist damit entfallen.

Siehe auch

Literatur

  • Martin Krämer: Der Gewerbebegriff im Zivilrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4195-5.
  • Daniel Salchow (Hrsg.): Unterschätzte Verbrauchermacht. Potenziale und Perspektiven der neuen Verbraucherbewegung. (= Forschungsjournal neue soziale Bewegungen; Jg. 18, H. 4). Lucius und Lucius, Stuttgart 2005
  • Simon Weth: Consumer´s mind. Die Psychologie des Verbrauchers. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-86641-059-6
  • Christof Elßner/Martin Schirmbacher: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher? In: Verbraucher und Recht, 2003 S. 247 (VuR-Volltext)
  • Fritz Traub: Von „6-Korn-Eiern“, „Face-Lifting“ und „Orient-Teppich-Mustern“. Das Verbraucherleitbild in rechtsvergleichender Sicht. In: Spiegel der Forschung 18 (2001), Heft 1, S. 52-61 (Digitalisat)
  • Michael L. Ultsch: Der einheitliche Verbraucherbegriff - §§ 13, 14 BGB. Nationale Vereinheitlichung im Lichte europäischer Vorgaben. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1816-7 (zum deutschen Verbraucherbegriff im Kontext seiner europäischen Vorgaben)

Einzelnachweise

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