Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verfahrensvoraussetzung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verfahrensvoraussetzungen (auch Prozessvoraussetzungen genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein Verfahren vor einem Gericht durchgeführt werden darf.

Sie gibt es in allen Verfahrensarten und sind grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Besonderheiten bestehen im Zivilprozess).

Beispiele:

  • Die geltende Gerichtsbarkeit (für Deutschland §§ 18 ff. GVG) muss gegeben sein, damit ein Verfahren durchgeführt werden kann.
  • Die Beteiligten müssen parteifähig sein.
  • Im Strafverfahren muss für manche Straftatbestände ein Strafantrag des Geschädigten oder Antragsberechtigten gestellt werden.

Verfahrenshindernis

Das Gegenstück sind die Verfahrens- oder Prozesshindernisse, auch negative Verfahrensvoraussetzungen bzw. negative Prozessvoraussetzungen genannt.

Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein dauerndes Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden. Sollte es bereits anhängig sein, wird es beendet, im Strafverfahren durch Beschluss oder Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO, im Zivilverfahren durch ein Prozessurteil.

Beispiele:

  • Derselbe Verfahrensgegenstand darf nicht bereits bei einem anderen Gericht anhängig sein (anderweitige Rechtshängigkeit).
  • Es darf wegen derselben Tat nicht bereits ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen sein (Art. 103 Abs. 3 GG).
  • Bei Tod des Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem Strafverfahren wird das Verfahren eingestellt. Stirbt hingegen die Partei in einem Zivilprozess, tritt nur eine Verfahrensunterbrechung ein.

Die genaue Definition und die Einzelheiten der Verfahrensvoraussetzungen sind in der Rechtswissenschaft umstritten.

Literatur

  • Oskar Bülow: Die Lehre von den Prozesseinreden und die Prozessvoraussetzungen, Aalen 1969. Reprint von 1868-ed ISBN 3511006147
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verfahrensvoraussetzung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.