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Vermögenswirksame Leistung

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Die vermögenswirksame Leistung (VL bzw. VWL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland: In der Regel gewähren Arbeitgeber bzw. der Dienstherr (Öffentlicher Dienst) auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags eine Geldleistung;[1] diese kann zur Erlangung der (vollständigen) staatlichen Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage auch durch Eigenleistung als Abzug vom Arbeitsentgelt erbracht werden, auch auf mehrere verschiedene Verträge.

Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) von 1990: nach diesem wird die VL mit der Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) gefördert.[2] Die förderfähigen Anlageformen unterscheiden sich hinsichtlich der Sperrfristen (Mindest-Anlagedauer zur Erlangung der staatlichen Förderung), des geförderten Anlagebetrags, des Sparzulagesatzes und der Einkommensgrenzen.

Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem „312-Mark-Gesetz“ (1. VermBG), das später zum „624-Mark-Gesetz“ (2. VermBG) und ab 1983 zum „936-Mark-Gesetz“ (4. VermBG) erneuert wurde. Ziel ist die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern.

Antragstellung

Datei:Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistung.pdf Die VL muss unmittelbar vom Arbeitgeber an das vom Arbeitnehmer benannte Unternehmen oder Institut überwiesen werden, bei dem sie angelegt werden soll. Dazu muss der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen (Muster: Nebenstehend rechts abgebildete Grafik).[3] Je nach Vertragsform kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken oder in voller Höhe selbst erbringen; grundsätzlich sind sowohl regelmäßige Überweisungen als auch Einmalzahlungen möglich. Wird etwa unterjährig mit dem vermögenswirksamen Sparen begonnen, kann für die bereits verstrichenen Monate in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Einmalzahlung vorgenommen werden, um den geförderten Maximalbetrag zu erreichen.

Anlageformen, staatliche Förderung, Sperrfristen

VL können auf folgende Weise angelegt werden:[4]

  • Bausparen: Die Sperrfrist zur Erlangung der staatlichen Förderung beträgt sieben Jahre.[5] Gefördert wird eine VL von maximal 470 EUR pro Jahr mit 9 %, sofern der Anleger in jenem Sparjahr ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 17.900 EUR (Alleinveranlagung) bzw. 35.800 EUR (bei gemeinsamer Veranlagung) aufweist.[1]
  • Betriebliche Sparformen (z. B. Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligung): Die Sperrfrist zur Erlangung der staatlichen Förderung beträgt ebenfalls sieben Jahre.[5] Sie beginnt allerdings am 1. Januar des Jahres, in dem die erste Einzahlung erfolgt. Gefördert wird eine VL von maximal 400 EUR pro Jahr mit 20 %, sofern der Anleger im Sparjahr ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 20.000 EUR (Alleinveranlagung) bzw. 40.000 EUR (bei Zusammenveranlagten) aufweist.[1]

Anlageformen können bei Einhaltung der Einkommensgrenzen nebeneinander bestehen:
Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen i. H. v. 16.500 € mit einem VL-fähigen Aktienfonds und einem VL-fähigen Bausparvertrag und einer Einzahlung in beide Verträge von jährlich jeweils 500 € wird der Aktienfonds im ersten Jahr mit 20 % von max. 400 € = 80 € und der Bausparvertrag mit 9 % von max. 470 € = 43 € gefördert. Die Sparzulage wird nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt.

  • Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen) sowie zur Tilgung von entsprechenden Darlehen bzw. Hypotheken i. H. v. maximal 470 EUR pro Jahr mit ebenfalls 9 %, es besteht keine Sperrfrist bzgl. der Anlagedauer, die ANSpZ wird unmittelbar ausgezahlt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VermbDV).
  • Sparverträge oder Altersvorsorgeleistungen wie z. B. Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung: Diese Sparformen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich einer Sperrfrist oder eines maximalen Einkommens, werden aber auch nicht staatlich gefördert.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

VL sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns. Sie gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in voller Höhe zu versteuern.

Für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen werden für die Steuererklärung keine papierhaften Bescheinigungen (Anlage VL) mehr ausgestellt; stattdessen erfolgt die Meldung einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung an die Finanzbehörden;[6] Ausnahmen sind vom zuständigen Finanzamt schriftlich zu bestätigen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs und sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.[1]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 § 13 5. VermBG - Einzelnorm. Abgerufen am 7. Juli 2018.
  2. 5. VermBG, § 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage Website des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen am 10. Februar 2017
  3. 5. VermBG, § 11 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns Website des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen am 10. Februar 2017
  4. 5. VermBG, § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen Website des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, abgerufen am 10. Februar 2017
  5. 5,0 5,1 Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitnehmer-Sparzulage sichern. Website der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. vom 12. April 2018 (abgerufen am 3. Juni 2019).
  6. Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung. (PDF) Bundesfinanzministerium, 16. Dezember 2016, abgerufen am 12. Februar 2017 (BMF-Schreiben; GZ IV C 5 - S 2439/16/10001, DOK 2016/1157725).
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