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Volksschule
Der Begriff Volksschule ist historisch mit dem Gedanken einer Bildungseinrichtung für das Volk und mit der Einführung einer Schulpflicht verbunden. Mit „Volk“ ist dabei die einfache Bevölkerung gegenüber den gehobenen Ständen oder Bevölkerungsklassen gemeint. Im Laufe der Zeit verschob sich die Bedeutung aber hin zu „einer Mindestausbildung, die jeder eines Volkes besitzen muss“.
In der Bundesrepublik Deutschland bezeichnete die Volksschule eine Schulform, in der man nach acht Schuljahren den sogenannten Volksschulabschluss erwarb. Je nach Bundesland gibt es seit den 1960er bis 1970er Jahren mit dem Hauptschulabschluss nach neun Jahren eine vergleichbare Ausbildung. Sofern der Begriff „Volksschule“ heute bundeslandspezifisch verwendet wird, beinhaltet er „Grund- und Hauptschule in einem Gebäude“.
In Österreich ist die vierjährige Volksschule gleichbedeutend mit der Grundschule, die von jedem Kind besucht werden muss, für das in Österreich die Unterrichtspflicht gilt. Der häusliche Unterricht ist in Österreich gesetzlich zwar zugelassen, wird jedoch nur selten in Anspruch genommen. Die Schulpflicht beträgt neun Jahre.[1]
In der Schweiz bezeichnet Volksschule den neun Jahre dauernden obligatorischen und von den Gemeinden angebotenen Schulunterricht auf der Ebene der Primarstufe und Sekundarstufe I.
Volksschulen in Deutschland
Historische Grundlagen
Die Volksschule beruht in ihrem historischen Ursprung auf der Pflicht zur Unterweisung künftiger Kleriker in den Grundlagen des christlichen Glaubens, wie sie 1215 auf dem 4. Laterankonzil formuliert wurde. Die Umsetzung dieser Vorgabe erfolgte in Deutschland ganz unterschiedlich, besonders intensiv aber nach der Reformation. Die Reformatoren erließen während der Visitationen Kirchenordnungen, die die Einrichtung von Schulen vorsahen. Die katholischen Gebiete zogen bald nach. Im 17. Jahrhundert begannen auch die weltlichen Herrscher, sich für die Elementarbildung ihrer Untertanen zu interessieren. Eine wichtige Rolle spielten hierbei der Pietismus mit seinem Bildungsoptimismus sowie die Aufklärung. Besonders fortgeschrittene Volksschulen bestanden im Kurfürstentum Sachsen, während die nichtdeutschen Gebiete Preußens nur wenige Schulen hatten. Der Begriff Volksschule kam um 1800 auf. Noch lange Zeit waren die Volksschulen Einrichtungen der Kirchengemeinden. Die Ablösung von der Kirche fand erst im 20. Jahrhundert ihren Abschluss.
In bildungshistorischen Darstellungen zu Deutschland beschränkt man sich meist auf eine Behandlung der Verhältnisse in Preußen, was die Darstellung jedoch verzerrt. Als ein wichtiger Förderer des Volksschulwesens in deutschen Ländern gilt der preußische König Friedrich Wilhelm I. (1683–1740). 1717 erließ er das Edikt zur allgemeinen Schulpflicht. Er bestimmte, dass Kinder vom fünften bis zum zwölften Lebensjahr in die Schule gehen und erst entlassen werden sollten, wenn sie lesen und schreiben konnten. Ebenso musste der Katechismus auswendig gelernt werden.
Friedrich II. von Preußen (1712–1786) reformierte das Schulwesen. Die Dauer der Schulzeit wurde im „Königlich-Preußischen Generallandschulreglement“ vom 12. August 1763 auf acht Jahre festgelegt. Das Generallandschulreglement, das der Theologe Johann Julius Hecker maßgeblich vorbereitet hatte, bildete die Grundlage für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens.
Schreib- und Leseschulen und die Rechenschulen des Spätmittelalters ebenso wie Küster- und Sonntagsschulen der Reformation bildeten die Vorstufe der Volksschule. Zum ersten Mal erwähnt wird der Begriff Volksschule 1779, sie wurde auch Elementarschule, Grundschule, Landschule, Dorfschule oder Armenschule genannt. Die Schulaufsicht unterstand zu dieser Zeit der Kirche. Sie wurde in der Person des Pfarrers als Schulinspektor wahrgenommen, konnte aber jederzeit von der Kirchenbehörde an sich gezogen werden (z. B. dem Konsistorium, Ordinariat).
Volksschule im 19. Jahrhundert
Die Volksschule wurde im 19. Jahrhundert als Einheitsschulart für alle eingeführt. Damit sollten die von den Rekrutierungsstellen des Militärs beklagten Gesundheitsmängel als Folge der Kinderarbeit beseitigt sowie die allgemeine Schulpflicht, die Alphabetisierung der Bevölkerung und die Nationalerziehung als Teil der Nation durchgesetzt werden. Die Finanzierung lag bei den Gemeinden, alten Stiftungen und dem Staat. Die Schulaufsicht war in den deutschen Ländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich spielten allerdings die Kirchen eine wesentliche Rolle. So war im Großherzogtum Hessen der Geistliche geborener Vorsitzender des Ortsschulvorstandes.
Die Bildungsziele wurden wegen der Kosten und eventuell erzeugter Unzufriedenheit begrenzt. Zum Beispiel sah die Stundentafel in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts so aus: 12 Stunden Lesen und Schreiben, 6 Stunden Religion, 5 Stunden Rechnen, 3 Stunden Gesang und Kirchenlieder. Die Lehrerausbildung erfolgte durch neu gegründete Lehrerseminare (zwei Jahre) und für Anwärter ohne Abitur (das war die Regel) an vorgeschalteten Präparandenanstalten (meist drei Jahre), so dass man mit 19/20 bereits Junglehrer sein konnte. Die Bezahlung der Lehrer war schlecht und führte zu großer Unzufriedenheit unter ihnen. Die Unterkunft erfolgte im Schulhaus.
Volksschule im 20. Jahrhundert
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts war die öffentliche Volksschule von weitestgehender Konfessions- und Geschlechtertrennung geprägt. Es gab daneben gesonderte Vorschulen, die die Grundausbildung für spätere mittlere und höhere Lehranstalten vermittelten.
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Schulwesen durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919[2] bzw. 1920 mit dem Reichsgrundschulgesetz[3] festgelegt:
- „Die Volksschule ist in den vier untersten Jahrgängen als die für alle gemeinsame Grundschule, auf der sich auch das mittlere und höhere Schulwesen aufbaut, einzurichten.“
Gesonderte Vorschulen mussten danach bis 1925 geschlossen sein. Wer die Volksschule nach den ersten vier Jahren nicht verließ, erhielt nach acht Jahren den Volksschulabschluss.
Während der Wirtschaftskrise, die sich an die Inflationszeit 1919–1923 anschloss, entbrannte ein endloser Streit innerhalb der Vielparteienlandschaft der Weimarer Republik über ein Reichsschulgesetz 1928; es blieb bei zahllosen Entwürfen.[4] Der Reichstagsabgeordnete Kurt Löwenstein (SPD) forderte daneben eine Verlängerung der Volksschulzeit auf neun oder zehn Jahre, um die Schulabgänger nicht in jugendlichem Alter mit der Massenarbeitslosigkeit zu konfrontieren.[5] Primär sollte der Kirche der Einfluss auf das Schulwesen entzogen werden sowie die damit verbundene Geschlechtertrennung durch Bildung von Gemeinschaftsklassen aufgehoben werden.
Erst unter nationalsozialistischer Regierung erging 1938 ein neues Reichsschulpflichtgesetz.[6]
- „Die Volksschulpflicht dauert acht Jahre. […] Zum Besuch der Volksschule sind alle Kinder verpflichtet. … Während der vier ersten Jahrgänge der Volksschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Volksschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen gestattet werden. Der Übergang zu einer mittleren oder höheren Schule richtet sich nach den hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.“
Mit der nochmaligen Bestätigung der achtjährigen Schulpflicht wurden regionale Abweichungen (Bayern und Württemberg sieben Jahre bzw. Hamburg und Holstein neun Jahre)[7] reichseinheitlich aufgehoben. Die Mittelschule dauerte damals sechs Jahre und die höhere Schule neun Jahre (bis 1937; für Mädchen bis 1940).
Nach dem Anschluss Österreichs 1938 etablierten die Nationalsozialisten – nach österreichischem Vorbild und parallel zur deutschen Volksschule – eine Hauptschule für begabte Volksschüler. Reichserziehungsministers Bernhard Rust teilte damals der Presse mit, die aus dem alten Österreich stammende Hauptschule würde im ganzen Reich eingeführt und mit den ersten vier Jahren der Mittelschule des Altreichs verbunden.[8]
Die nur vierklassige „neue“ Hauptschule sollte letztlich die sechsjährige Mittelschule verdrängen, sie wurde auch „Bürgerschule“ genannt und bereitete auf handwerkliche Berufe vor.[9] Das Reichsschulpflichtgesetz von 1938 wurde daraufhin am 16. Mai 1941 entscheidend ergänzt. Dem Abschnitt II (Volkschulpflicht) folgte nun der neue Abschnitt III (Hauptschulpflicht):
- „Die Volksschulpflicht dauert acht Jahre. … Volksschulpflichtige Kinder, bei denen die für die Aufnahme in die Hauptschule erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sind zum Besuch der Hauptschule verpflichtet.“
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs übernahmen die vier Besatzungsmächte die Hoheitsgewalt und entschieden, je nach dem Grad der Zerstörung der Gebäude, über die Durchführung des Schulunterrichts. Die sowjetische Militärregierung führte ab 31. Mai 1946 ein Einheitsschulsystem ein, die britische Militärregierung übertrug im Januar 1947 die Hoheitsgewalt wieder an deutsche Behörden,[10] lediglich für die amerikanische und französische Besatzungszone (Süddeutschland) war die Kontrollratsdirektive Nr. 54[11] vom 27. Juni 1947 von Bedeutung.
Erst mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 (ohne sowjet. Besatzungszone SBZ) wurde das Vorkriegsmodell aus Volksschule, Mittelschule und Höherer Schule in Westdeutschland wieder flächendeckend eingeführt.[12] Die strikte Konfessions- und Geschlechtertrennung in der Volksschule wurde erst Anfang der 1960er Jahre durch Bildung erster Gemeinschaftsklassen („Gemeinschaftsschule“, im Gegensatz zur „Bekenntnisschule“) gelockert. Dieser Liberalisierungsprozess dauerte bis zum Beginn der 1970er Jahre.
In schwach besiedelten ländlichen Gebieten (z. B. Emsland) waren oft mehrere Klassen (meistens Klasse 1–4 und Klasse 5–8) zu gemeinschaftlichem Unterricht zusammengefasst.
Die folgende Tabelle zeigt die Schülerzahl 1963 in öffentlichen achtklassigen Volksschulen der Bundesrepublik Deutschland:[13]
Bundesland | Volksschüler |
---|---|
Schleswig-Holstein | 224.000 |
Hamburg | 134.000 |
West-Berlin (nur bis 6. Klasse) | 102.000 |
Bremen | 62.000 |
Niedersachsen | 699.000 |
Hessen | 418.000 |
Nordrhein-Westfalen | 1.497.000 |
Rheinland-Pfalz | 386.000 |
Saarland | 130.000 |
Baden-Württemberg | 733.000 |
Bayern | 974.000 |
In Westdeutschland, dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis 1990, wurden 1964 die bisherigen Volksschulen (acht Schuljahre) aufgrund des Hamburger Abkommens zur Bildungsreform formell aufgelöst. Als Regelschule im dreifach gegliederten Schulwesen trat an ihre Stelle die vierjährige Grundschule (in West-Berlin die sechsjährige Grundschule[14]) und eine fünfjährige (Berlin: dreijährige) Hauptschule. Alternativ zur Hauptschule konnten die Schüler nach ihrer Grundschulzeit eine andere weiterführende Schule der Sekundarstufe I besuchen.
Die beschlossene Neuordnung des Schulorganisation verdrängte den Begriff der Volksschule nach und nach auch aus der Gesetzgebung. § 4 Abs. 3 des Hamburger Abkommens[15] gestattete es den Ländern, am Begriff der Volksschule als Einheitsbezeichnung für Grund- und Hauptschule festzuhalten. In dieser Bedeutung definiert heute nur noch die Landesverfassung von Baden-Württemberg[16] die Volksschule. Auch in der bayerischen Verfassung wird die Volksschule noch mehrfach[17] erwähnt, in der Schulgesetzgebung inzwischen jedoch nicht mehr verwendet. Anlass hierfür war die Abschaffung der Hauptschule in Bayern.[18] Mit Wirkung vom 1. August 2012[19] ist an die Stelle der Hauptschule die Mittelschule (Art. 7a BayEUG) getreten; zugleich wurde die sprachliche Verknüpfung mit der Grundschule über das Wort Volksschule aufgegeben.
Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz legt die Voraussetzungen für die Zulassung privater Volksschulen in den Ländern fest; hierauf Bezug nehmend findet die Volksschule im Bremer Privatschulgesetz[20] und im nordrhein-westfälischen Schulgesetz[21] bei den Regelungen über das Genehmigungsverfahren Erwähnung.
Im Übrigen ist die Volksschule aus den Landesverfassungen verschwunden und auch aus der Schulgesetzgebung der Länder – von einigen Regelungen über die früheren Bezeichnungen der Lehrberechtigung und bezüglich der Lehrerbesoldung abgesehen – gestrichen worden. Bisher wurde die Bezeichnung Volksschule überwiegend in Bayern an Schulen vergeben, bei denen Grundschule und weiterführende Schule (Mittelschule oder Hauptschule) unter einem Dach vereinigt sind. Nach dem ab dem 1. August 2012 geltenden Recht kann auf gemeinsamen Antrag von Schulaufwandsträger und Schule eine Grundschule den Zusatz „(Volksschule)“ führen (Art. 29 Abs. 1 Satz 5 BayEUG). Er bezieht sich dann jedoch nur noch auf die Grundschule.
In Ostdeutschland, dem Gebiet der DDR bis 1990, wurden die Volksschule wie auch die mehrgliedrigen weiterführenden Schulen mit Abschluss der Phase des „Aufbaus der sozialistischen Schule“ (1949–1962) aufgelöst. An ihre Stelle trat als Einheitsschule die polytechnische Oberschule, die zunächst acht und später zehn Klassen umfasste.
Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde die sechsjährige Grundschule West-Berlins auf das gesamte neue Bundesland Berlin übertragen, das benachbarte ostdeutsche Bundesland Brandenburg führte ebenfalls eine sechsjährige Grundschule ein.[22] 2010 scheiterte per Volksentscheid im Bundesland Hamburg der Versuch zur Einführung einer sechsjährigen Primarschule.
Volksschule in Österreich
Siehe auch: Bildungssystem in Österreich#Volksschule
Die Volksschule ist eine allgemeinbildende Pflichtschule. Sie besteht aus einer Grundschule und bei Bedarf aus einer Oberstufe.[23]
Die Grundschule kann eine Vorschulstufe umfassen, deren Aufgabe es ist, Kinder, die schulpflichtig oder vorzeitig aufgenommen, jedoch nicht schulreif sind, im Hinblick auf die Schulreife zu fördern. In der Grundschule vermittelt die Volksschule eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung. In der Oberstufe vermittelt sie eine grundlegende Allgemeinbildung und bereitet die Schüler für das Berufsleben oder für den Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule vor.[24]
Organisation
Die Grundschule wird in die Grundstufe 1 (Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe) und in die Grundstufe 2 (3. und 4. Schulstufe) gegliedert. Eine Oberstufe (die 5. bis 8. Schulstufe umfasst) führen nur noch 15 der ca. 3400 Volksschulen in Österreich, sie hat in der Praxis keine Bedeutung mehr.[25] Es gibt unterschiedliche Organisationsformen: einklassige Schulen (wo mehrere Schulstufen in einer Klasse unterrichtet werden = Abteilungsunterricht) und mehrklassige Schulen (jede Schulstufe ist einer eigenen Klasse zugeordnet). Jeder Klasse wird ein Klassenvorstand (= Klassenlehrer) zugewiesen, der im Regelfall alle Pflichtgegenstände unterrichtet, ausgenommen Religionsunterricht und Werkunterricht (textiler Bereich). In Gebieten, in denen sprachliche Minderheiten leben, wird auch zweisprachiger Unterricht durchgeführt. In allen Schulen kann für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache der sogenannte „Muttersprachliche Unterricht“ als Unverbindliche Übung (nur mit Anmeldung besuchbar) angeboten werden.
Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind Bedienstete des jeweiligen Bundeslandes. Die Schulerhalter Gemeinden sind für die Bereitstellung der Unterrichtsräume (Schulgebäude, Klassen samt erforderlicher Nebenräume und Einrichtung) und die Budgets für organisatorischen Bereiche (z. B. Unterrichts- und Lehrmittel, Schulwarte, Beheizung, Beleuchtung) zuständig. Sind mehrere Gemeinden in einem Schulsprengel zusammengefasst, so schließen sie sich zu einer sogenannten Schulgemeinde zusammen. Schulsprengel sind durch Verordnung des jeweiligen Landes definiert und dies bedeutet, dass alle in einem Pflichtschulsprengel (als ordentlichem Wohnsitz) gemeldeten unterrichtspflichtigen Kinder die im Sprengel befindliche Schule zu besuchen haben. Ausnahmen (= sprengelfremder Schulbesuch) bedürfen einer Genehmigung mittels eines Verfahrens, in dem alle Betroffenen (Erziehungsberechtigte, Gemeinden, Bezirksverwaltung) Anhörungsrecht besitzen.
Geschichte der Volksschulen in Österreich
Datei:Volksschule 1970 No Audio.ogg Siehe auch: Bildungssystem in Österreich#Reichsvolksschulgesetz
Der Begriff Volksschule trat Mitte des 18. Jahrhunderts zuerst in Tirol und dann österreichweit unter Johann Ignaz Felbiger auf und wurde erst 1840 gesetzlich verankert.
Vor Einführung der Hauptschule umfasste die Volksschule in Stadt und Land die Volksschule mit (1. bis 8. Schulstufe) und die Oberstufe der Volksschule (5. bis 8. Jahrgangsstufe), insgesamt acht Schulstufen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Oberstufe von der 1928 an Stelle der städtischen Bürgerschulen eingeführten Hauptschule auch durch Sprengelhauptschulen an zentralen Orten mit 1. und 2. Klassenzug zur Erfüllung der Schulpflicht für Kinder aus Landgemeinden mittels kostenloser Schülerbeförderung möglich gemacht.
Nach der vierten Schulstufe der Volksschule besteht die Wahlmöglichkeit zum Besuch der Hauptschule (Mittelschule) oder der Unterstufe des Gymnasiums (dafür ist in den Hauptfächern eine Beurteilung mit „Gut“ oder „Sehr gut“ erforderlich).
Volksschule in der Schweiz
In der Schweiz umfasst die Volksschule die Primarschule sowie die Sekundarstufe I (Sekundar- bzw. Realschule), insgesamt die 9 obligatorischen Schuljahre. Sie wird von den Gemeinden angeboten, anders als die Sekundarstufe II bzw. das (Lang-)Gymnasium, das vom Kanton unterhalten und organisiert wird.
Siehe auch
- Lehrerinnenseminar
- Adalbert Falk (Reformation des preußischen Volksschulwesens)
- Johann Ignaz Felbiger (Reformation des österreichischen Volksschulwesens)
Literatur
- Johannes Beck: Lernen in der Klassenschule. Untersuchungen für die Praxis. Rowohlt, 1983, ISBN 3-499-16820-0.
- Lucien Criblez: Eine Schule für die Demokratie: Zur Entwicklung der Volksschule in der Schweiz im 19. Jahrhundert. Lang, Bern, ISBN 3-906763-77-3.
- Hans-Martin Moderow: Volksschule zwischen Staat und Kirche. Das Beispiel Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert. Böhlau 2007, ISBN 978-3-412-11706-1.
- Otto Rühle, Die Volksschule, wie sie ist. Expedition der Buchhandlung Vorwärts, Berlin 1903.
- Klaus Schlupp: Schule, Kirche und Staat im 19. Jahrhundert – Die katholische Volksschule im Bistum Mainz und Großherzogtum Hessen-Darmstadt 1830–1877. Nordhausen 2005, ISBN 3-88309-316-5.
- Peter Gbiorczyk: Die Entwicklung des Landschulwesens in der Grafschaft Hanau von der Reformation bis 1736. Die Ämter Büchertal und Windecken. Teil 1: Textband. Teil 2: Quellenband. auf CD-Rom, Shaker Verlag, Aachen 2011, ISBN 978-3-8440-0331-4.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Verfassungen.de: Österreichische Verfassung Art. 14, Abs. 6
- ↑ Documentarchiv.de: Weimarer Reichsverfassung von 1919
- ↑ Documentarchiv.de: Reichsgrundschulgesetz vom 28. April 1920
- ↑ Dhm.de: Plakate der Parteien 1924–1927 (PDF; 491 kB)
- ↑ Reichstagsprotokolle.de: Reichstagsprotokoll vom 10. Juni 1929
- ↑ Verfassungen.de: Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938
- ↑ Christa Berg und Dieter Langewiesche, Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, Band 5, Verlag C. H. Beck, 1989, S. 195.
- ↑ Opus.kobv.de: Die „neue“ Hauptschule im Nationalsozialismus
- ↑ Zum.de: Der Einfluss von Elternhaus, Schule und Arbeitsplatz auf die Jugendlichen
- ↑ Birgit Braun: Umerziehung in der amerikanischen Besatzungszone, LIT-Verlag Münster 2004, S. 39. (Google Books)
- ↑ Website der Universität Kassel: Kontrollratsdirektive 54 vom 27. Juni 1947, Basic principles for Democratization of Education in Germany (PDF; 15 kB)
- ↑ Jstor.org: Have The German Schools Been Democratisized? (S. 115, englisch)
- ↑ Spiegel-online: Der Spiegel, Hamburg 1963, Nr. 37
- ↑ Gerhard Eiselt, Wolfgang Heinrich: Grundriß des Schulrechts in Berlin. Luchterhand, Neuwied und Frankfurt/Main 1990, ISBN 3-472-00322-7.
- ↑ Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens, Beschluss der KMK vom 28. Oktober 1964 i. d. F. vom 14. Oktober 1971, pdf.-Dok. 1,21 MB.
- ↑ Art. 15 baden-württembergische Verfassung.
- ↑ Vgl. Art. 129 Abs. 1, Art. 134 Abs. 3, Art. 135 Satz 1 und Art. 136 Abs. 2 bayerische Verfassung.
- ↑ Zu den jetzigen Schularten der allgemein bildenden Schulen in Bayern siehe die Neufassung von Art. 6 Abs. 1 BayEUG.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 9. Juli 2012 (GVBl. S. 344).
- ↑ § 6 Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3. Juli 1956 (Brem. GBl. 1953, 77).
- ↑ § 101 Abs. 4 NRWSchulG.
- ↑ Landesportal Brandenburg: Schulwesen Brandenburg
- ↑ Ris.bka.gv.at: § 11 Schulorganisationsgesetz
- ↑ Ris.bka.gv.at: § 9 Schulorganisationsgesetz
- ↑ Portal Bildungssystem.at: Das österreichische Bildungssystem
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