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Verwaltungsverfahrensgesetz

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von VwVfG)
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Basisdaten
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz
Abkürzung: VwVfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland             
Rechtsmaterie: Allgemeines Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 201-6
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102)
Letzte Änderung durch: Art. 20 G vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679, 1708)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2017
(Art. 23 G vom 18. Juli 2016)
GESTA: D046
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Überblick

Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch Landesverwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen, ausgenommen Schleswig-Holstein, das eine ältere und unabhängig entstandene Kodifikation hat. Einige Länder, etwa Berlin, begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten (etwa BAföG und Wohngeldgesetz).

Der Verwaltungsakt

Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein könnte.

Der Verwaltungsvertrag

Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.

Weitere Inhalte

Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40 VwVfG), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§ 45, § 46 VwVfG) und wie Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72–78 VwVfG).

Letzte Änderungen

Durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wurde unter anderem auch das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für die elektronische Kommunikation geöffnet. Die Änderungen traten am 1. Februar 2003 in Kraft. Der neu eingefügte § 3a VwVfG ermöglicht als Generalklausel für E-Government insbesondere elektronische Verwaltungsakte und Anträge. Gleichlautende Regelungen wurden zeitlich nachfolgend in die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder aufgenommen.

Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.

Gliederung des Gesetzes

Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • § 3 Örtliche Zuständigkeit
  • § 3a Elektronische Kommunikation

Abschnitt 2 Amtshilfe

  • § 4 Amtshilfepflicht
  • § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
  • § 6 Auswahl der Behörde
  • § 7 Durchführung der Amtshilfe
  • § 8 Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit (ab 28. Dezember 2009)

  • § 8a Grundsätze der Hilfeleistung
  • § 8b Form und Behandlung der Ersuchen
  • § 8c Kosten der Hilfeleistung
  • § 8d Mitteilungen von Amts wegen
  • § 8d Anwendbarkeit

Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze

Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

  • § 31 Fristen und Termine
  • § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung

  • § 33 Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Beglaubigung von Unterschriften

Teil III Verwaltungsakt

Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

  • § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
  • § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  • § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
  • § 38 Zusicherung
  • § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
  • § 40 Ermessen
  • § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
  • § 42a Genehmigungsfiktion

Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes

  • § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
  • § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
  • § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
  • § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
  • § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
  • § 49a Erstattung, Verzinsung
  • § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
  • § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
  • § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

  • § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
  • § 55 Vergleichsvertrag
  • § 56 Austauschvertrag
  • § 57 Schriftform
  • § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
  • § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
  • § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
  • § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
  • § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Teil V Besondere Verfahrensarten

Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

  • § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
  • § 64 Form des Antrags
  • § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
  • § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
  • § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
  • § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
  • § 69 Entscheidung
  • § 70 Anfechtung der Entscheidung
  • § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren

  • § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
  • § 73 Anhörungsverfahren
  • § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
  • § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
  • § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
  • § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
  • § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

Teil VI Rechtsbehelfsverfahren

  • § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
  • § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Abschnitt 2 Ausschüsse

  • § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
  • § 89 Ordnung in den Sitzungen
  • § 90 Beschlussfähigkeit
  • § 91 Beschlussfassung
  • § 92 Wahlen durch Ausschüsse
  • § 93 Niederschrift

Teil VIII Schlussvorschriften

Literatur

Weblinks

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