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Amtssprache

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Amtssprache (Begriffsklärung) aufgeführt.

Die Amtssprache (auch Gerichtssprache und Geschäftssprache) ist die Sprache eines Landes oder Staates und gilt verbindlich für die Regierung und alle staatlichen Stellen untereinander und gegenüber den Bürgern. In der Amtssprache werden Verwaltungsakte und Normen verfasst, Auskünfte an Bürger erteilt, Verhandlungen geführt und protokolliert. In ihr müssen auch Schriftsätze vor Gericht und Anträge eingereicht werden.

Begriffe

Die Amtssprache im engeren Sinne ist die Sprache, in der Behörden und Regierungen kommunizieren. Vergleichbare Begriffe sind

  • die Gerichtssprache, die vor Gericht zulässig sind
  • die Verhandlungssprache, z.B. Sprachen der Parlamente, in der die Sitzungen abgehalten werden
  • die Schulsprache, die an den Schulen eines Landes verwendet wird.

Innerhalb eines Landes oder eines Gebietes kann es gleichzeitig mehrere Amtssprachen geben. Staaten mit vielen Amtssprachen gebrauchen oft zur internen Verständigung aus Vereinfachungsgründen eine gesonderte Arbeitssprache. Sprachen, die zur Verständigung in Fernhandel und Fremdenverkehr dienen, werden als Verkehrssprachen bezeichnet.

Amtssprachen sind auch bei internationalen Behörden wie der UNO und dem Europäischen Patentamt verbreitet. In einzelnen Staaten, wie in Norwegen und der Schweiz, werden Amtssprachen auch auf Gemeindeebene festgelegt.

Umgangssprachlich wird im deutschen Sprachraum das Wort Amtssprache oft mit Amtsdeutsch gleichgesetzt, also für ein Deutsch, das durch Stil und besonderen Wortschatz für Ämter und Behörden typisch ist.

Festlegung einer Amtssprache

Nicht immer spiegeln die Amtssprachen die tatsächlichen Muttersprachen der Bewohner eines Landes wider.

In Nationalstaaten ist regelmäßig die überlieferte Sprache einer landesweiten Sprachgemeinschaft Amtssprache (siehe auch: Nation).

Sprachen, die eingeborene nationale Minderheiten zu sprechen pflegen, sind gelegentlich als örtliche Amtssprachen anerkannt (zum Beispiel Hawaiisch auf Hawaii für etwa 1000 Sprecher). Die Sprachen, die Einwanderer in ihre Zielländer mitbringen, sind in aller Regel nicht Amtssprache im Einwanderungsland (falls doch, kann dies ein die Einwanderung begünstigender Faktor sein; siehe z. B. Einwanderung aus Deutschland in die Schweiz).

Amtssprachen in Afrika

Zum Beispiel kamen nach dem Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 auch französischsprachige Teile des Elsass und Lothringens als Reichsland Elsaß-Lothringen zum Deutschen Kaiserreich. Die Gerichtssprache war aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 1871 deutsch. Da das Reichsland zwar weitaus überwiegend deutschsprachig war, es aber eine starke französischsprachige Minderheit gab, wurde mit Verordnung vom 17. Dezember 1874 für eine Reihe von französischsprachigen Gemeinden die Gerichtssprache abweichend mit französisch festgelegt.[1]

Nur in wenigen Fällen (Schweiz mit vier, Südafrika mit elf und Bolivien mit 36 Amtssprachen) sind alle Landessprachen auch Amtssprachen. In den meisten Staaten gilt dagegen, ungeachtet des Vorkommens weiterer einheimischer Sprachen, nur eine einzige Sprache als Amtssprache, was mit der Notwendigkeit der staatlichen Einheit und dem verwaltungsmäßigen Mehraufwand (Ausbildung aller Beamten und Ausdruck aller Formulare in mehreren Sprachen) begründet wird, aber auch zu einer Abwertung der Sprecher von Nicht-Amtssprachen und längerfristig zum Aussterben der Minderheitensprachen führen kann.

Ein Kompromiss ist, einer Minderheitensprache auf regionaler Ebene den Status einer Amtssprache zu geben. Beispiele sind die deutsche Sprache in Südtirol und die sorbische Sprache in der Lausitz.

Konflikte

In Vielvölkerstaaten kam es nicht selten zu Konflikten um die Amtssprache(n). Manchmal versuchten Länder bzw. Regierungen, durch Oktroyieren einer einzigen Amtssprache ein annektiertes Gebiet zu assimilieren.

In Cisleithanien, der westlichen Hälfte Österreich-Ungarns (1867–1918), kam es 1897 / 1898 zu einer tiefen innenpolitischen Krise, die die Badenische Sprachenverordnung in Böhmen und Mähren ausgelöst hatte. Mit dieser Verordnung sollte die Gleichberechtigung der tschechischen Amtssprache mit der deutschen gesichert werden, was die Deutschen nicht hinnehmen wollten. K.k. Ministerpräsident Gautsch scheiterte mit dem Versuch, eine pragmatische Lösung des Konflikts durch Lockerung der Verordnung zu finden. Sein Vorschlag, jeder Beamte müsse die im Dienst notwendigen Sprachen beherrschen, ließ zu viele Interpretationen offen. Unter der Regierung Clary-Aldringen wurden die Sprachverordnungen schließlich aufgehoben,[2] der Konflikt blieb bis 1918, als die Tschechoslowakei gegründet wurde, ungelöst.

Bei Staaten, die keine einheitliche Nation bilden oder bildeten, kann die Festlegung bzw. Änderung einer Amtssprache zu Konflikten führen. Darunter fallen zum Beispiel die Nachfolgestaaten der ehemaligen europäischen Kolonien in Afrika, deren Grenzziehung oftmals willkürlich ohne Berücksichtigung von Sprachgrenzen und Völkergrenzen erfolgte (siehe Ethnische Minderheiten). In Afrika sind meist Kolonialsprachen Amtssprache, so Französisch in der Demokratischen Republik Kongo, in der Elfenbeinküste oder Mali, Englisch in Sambia, Kenia oder Südafrika, Portugiesisch in Mosambik oder Angola. Diese Sprachpolitik begünstigt oft die herrschende Elite, die im Gegensatz zum gemeinen Volk die Amtssprache beherrscht.

In den Nachfolgestaaten der ehemaligen Kolonien in Amerika ist die Situation gänzlich anders. Dort sind die Indianersprachen und Eskimosprachen der Ureinwohner völlig in den Hintergrund gedrängt worden. Trotz der verschiedenen Muttersprachen der europäischen Einwanderer und der afrikanischen Sklaven hat sich die Sprache der jeweiligen Kolonialherren praktisch vollständig durchgesetzt. In großen Teilen Süd- und Mittelamerikas ist Spanisch Amtssprache; in Brasilien ist die Amtssprache Portugiesisch.

Bei den Gebärdensprachen ist bis heute als einzige die neuseeländische Gebärdensprache als gesamtstaatliche Amtssprache definiert worden. Auch in Österreich hat eine Gebärdensprache die Funktion einer Amtssprache übernommen und kann zumindest vor Gericht verwendet werden.

Amtssprachen in einzelnen Ländern

Die Detailregelungen über Amtssprachen in einzelnen Ländern sind in Einzelartikel ausgelagert:

Einzelnachweise

  1. Freiherr Maximilian du Prel: Die Deutsche Verwaltung für Elsaß-Lothringen 1870-1879, Denkschrift, 1. Lieferung, Seite 114
  2. Jiří Kořalka: Die Herausbildung des Wirtschaftsbürgertums in den böhmischen Ländern im 19. Jahrhundert. In: Peter Heumos (Hrsg.): Polen und die böhmischen Länder im 19. und 20. Jahrhundert. Politik und Gesellschaft im Vergleich. Vorträge der Tagung des Collegium Carolinum in Bad Wiessee vom 15. bis 17. November 1991. Verlag Oldenbourg, München 1997, ISBN 3-486-56021-2, S. 57-80, hier: S. 71.

Weblinks

Wiktionary: Amtssprache – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Amtssprache aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.