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131er

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131er nannte man in den 1950er Jahren Beamte und (beamtete) Universitätsprofessoren, die wegen ihrer Betätigung im NS-Staat nach dessen Ende zunächst aus dem Beamtenverhältnis entfernt waren und in der Bundesrepublik Deutschland wieder in den Dienst aufgenommen wurden.

Der Deutsche Bundestag beschloss dazu am 10. April 1951 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen[1] mit Zustimmung aller Parteien des Bundestages einschließlich KPD und DRP (Deutsche Reichspartei) ohne Gegenstimmen bei nur zwei Enthaltungen. Dieses sogenannte 131er-Gesetz besagte, dass alle Beamten, die beim Entnazifizierungsverfahren nicht als Hauptschuldige oder Belastete eingestuft worden waren, wieder beamtet werden durften. Nach § 10 durfte jeder Beamte, der zu dem Personenkreis des Art. 131 GG zählte und dienstfähig war, die ihm zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)“ weiterführen.[2]

Der Fragebogen des Military Government of Germany für die amerikanische Zone und den amerikanischen Sektor von Berlin vom 1. Januar 1946 umfasste 133 Fragen. Auf Grundlage der ausgefüllten Fragebögen wurde eine Einstufung als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Nichtbelastete vorgenommen.

Wortlaut des Art. 131 GG

„Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.”

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 22/1951, S. 307 ff.)
  2. siehe auch Karsten Jedlitschka: Old boys network. Der »Verband der Nicht-Amtierenden (Amtsverdrängten) Hochschullehrer« und seine Lobbypolitik in Bayern am Beispiel der Universität München. In: Elisabeth Kraus (Hg.): Die Universität München im Dritten Reich. Aufsätze. Teil II. Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0726-6, S. 571-613, hier Seite 580. (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
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