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Amtmann

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Dieser Artikel beschreibt den Titel. Zum österreichischen Politiker siehe Heinrich Amtmann.
Amtmann in einer Amtsstube, Darstellung auf Burg Mildenstein (Verwaltungssitz im Amt Leisnig)

Der Amtmann war im deutschsprachigen Raum seit dem Mittelalter der oberste Dienstmann eines vom Landesherrn zur Territorialverwaltung von Gutshöfen, Burgen und Dörfern geschaffenen Amtes, das zugleich ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk war. Er gehörte meist dem Adel oder dem Klerus an, in Städten oft auch den wohlhabenden Schichten des Bürgertums. Er residierte im Amthaus und trieb im Amtsbezirk die Steuern ein, sprach Recht und sorgte mit einer kleinen bewaffneten Einheit für Sicherheit und Ordnung.

Später bürgerte sich für das alte Wort Amtmann das Wort Beamter ein.

Geschichte

Im Holstein der dänischen Zeit (bis 1864) war der Amtmann der Oberbeamte eines landesherrlichen Amtes. Als Leiter der Verwaltung unterstand er seit 1546 dem Ministerium (Deutsche Kanzlei) in Kopenhagen. Der Amtmann war zugleich weltlicher Richter erster Instanz und bildete mit dem Propst zusammen das geistliche Gericht (Konsistorium).

In der Schweiz ist der Ammann (Amtmann) seit dem Mittelalter das von den Bürgern gewählte Oberhaupt der Exekutive eines Kantons (Landammann), einer Stadt (Stadtammann) oder Gemeinde (Gemeindeammann). Diese Bezeichnung hat sich aber nicht mehr in allen Kantonen erhalten.

In Tirol sind Amtleute seit dem Spätmittelalter belegt und zwar als landesfürstliche Beamte ebenso wie als Verwalter adeliger Großgrundbesitzer. Sie werden dort auch als Pfleger bezeichnet und sind von den Richtern, welchen die Rechtsprechung in den Verwaltungsbezirken oblag, unterschieden worden. Seit 1392 wurde von den Herzögen von Österreich oberste Amtleute eingesetzt, welche die Kontrolle über die Landesverwaltung führten.

Im Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg und (nach dem Königreich Westphalen von 1807 – 1814) im Königreich Hannover gab es wie in anderen deutschen absolutistisch regierten Staaten in den „Ämtern“, also auf der unteren staatlichen Ebene der Gemeinden und (kleineren) Städte, bis 1852 keine Gewaltenteilung: Der königliche Amtmann war in seinem Amt zuständig sowohl für die Herausgabe von Erlassen, als auch für die Verwaltung und die Rechtsprechung. Nur größere Städte wie etwa Hameln waren „amtsfrei“, hatten also eine eigene Verwaltung, während sich dort die Funktion des Amtmanns auf die Rechtsprechung beschränkte. Um vom Landesherrn als Amtmann eingesetzt zu werden, hatte man in der Regel eine universitäre Ausbildung und eine zweistufige praktische Bewährung zu absolvieren: Beispielsweise bot die Universität Göttingen das Studium der „Kameralwissenschaften“ an. „Auditor“ war jemand, der daraufhin die untere der beiden damals üblichen staatlichen Richterprüfungen, das Auditorexamen, abgelegt hatte, nach unseren heutigen Begriffen also so etwas wie ein Referendar. „Amts-Asssessor“ war dann die nächste praktische Probephase im Lauf der Ausbildung eines Amtsmanns, etwa entsprechend dem heutigen Assessor. Nach bestandener zweiter Prüfung wurden aus den adeligen Assessoren „supernumerare Droste“, aus den bürgerlichen „supernumerare Amtsschreiber“. Auditoren und Assessoren galten als Arbeitshilfe für den Amtmann und wurden durch ihn bezahlt. Der Amtmann selbst erhielt von seinem Landesherrn oft keinen festen Sold (also kein Gehalt), sondern lediglich Erträge aus Teilen des Amtsbezirks, die er gepachtet hatte, außerdem aus Gebühren („Sporteln“ und „Taxen“), welche bei Inanspruchnahme der Gerichte an ihn persönlich (nicht an die Staatskasse) zu zahlen waren. Erst im Ruhestand zahlte der Landesherr eine Pension. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 8. November 1850 bestimmte dann auch für die Ämter eine Aufteilung einerseits in Amtsgerichte, andererseits in Verwaltungen. Sowohl nach Annexion des Königreichs durch Preußen 1866 und Bildung der Provinz Hannover als auch nach Eingang Preußens als Bundesstaat des Deutschen Reichs 1871 wurden viele Bestimmungen und Strukturen als vorbildlich angesehen und in die jeweils größere politische Einheit übernommen.[1]

Amtsbezeichnung

Heute ist Amtmann in Deutschland die Amtsbezeichnung für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Dienst und im Burgenland (Österreich) die Bezeichnung für einen Gemeindebeamten (siehe auch Amtmann (Burgenland)).

Die weiblichen Bezeichnung Amtfrau (z. B. Regierungsamtfrau - RAmtfr - oder Zollamtfrau - ZAF -) hat sich weitgehend durchgesetzt. Eine Zeit lang wurde statt Amtfrau auch die Bezeichnung Amtmännin - diese Bezeichnung war vorher die Regel - in einigen Bundesländern und der Bundesverwaltung verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, allerdings kann in der Bundeszollverwaltung noch immer die Bezeichnung „Zollamtmännin“ (alternativ zu „Zollamtfrau“) gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. „Justizamtfrau“ in den 1970er Jahren von einer niedersächsischen Beamtin/Rechtspflegerin aus, die sich weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war. In der Schweiz wird ein weiblicher Landammann gewöhnlich als Frau Landammann bezeichnet und angeredet.

Literatur

Weblinks

 Commons: Amtmann – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Amtmann aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.