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Domain (Internet)

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Datei:Dns-raum.svg
Schematische Darstellung der DNS-Hierarchie

Eine Domain (von englisch domain [də(ʊ)ˈmeɪn] ‚Bereich‘, ‚Domäne‘) ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen Domain Name System (DNS). Im Domain-Vergabeverfahren ist es ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top-Level-Domain. Die exakten Regeln für die Namensvergabe legt die Vergabestelle (NIC = Network Information Center) der jeweiligen Top-Level-Domain fest. Einer Domain können durch mit Punkten getrennt weitere Subdomains hinzugefügt werden. Jeder Abschnitt (Domain und Subdomain) darf maximal 63 Zeichen enthalten.[1] Die Gesamtlänge des FQDN darf jedoch 255 Zeichen nicht überschreiten. Mit jedem so gebildeten voll qualifizierten Domain-Namen (FQDN = Fully Qualified Domain Name) kann ein beliebiges physisches oder virtuelles Objekt weltweit eindeutig adressiert werden. Die Verbindung zwischen dem FQDN und dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Objektes wird über Einträge in Nameservern hergestellt, die letztlich auf die IP-Adresse eines Servers verweisen.

Der DNS-Namensraum

Aufbau und Regeln

Die Darstellung des DNS-Namensraumes erfolgt als Wurzelbaum. Jeder Knoten dieses Baumes besitzt einen Namen, der ohne die Angabe eines vollständigen Namens nicht eindeutig ist. So lässt sich beispielsweise der Knoten example nicht eindeutig bestimmen, weil dieser Name zum einen unter example.com und zum anderen unter example.org zugeordnet sein könnte.

Jeder Domain-Name besteht also aus mehreren Namensteilen (Labels), die durch Punkte voneinander getrennt sind.

Der ganz rechts stehende Name steht in der Hierarchie des Wurzelbaums am höchsten, der ganz linke Knotenname am niedrigsten. Die höchste Ebene in der DNS-Hierarchie hat dabei die sogenannte Root-Domain (bzw. Null- oder Root-Label genannt).[2][3] Sie hat einen leeren Knotennamen aus einem einzelnen Oktett gefüllt mit Nullen.[4]

Topologisch unterhalb, und damit links von der Root-Domain aufgeführt, folgt der Name einer Top-Level-Domain (TLD). Unterhalb bzw. im Namen links von der Top-Level-Domain folgen die Namen der Second-Level-Domains gefolgt von Third-Level-Domains oder schlicht Subdomains.

Beispiel

        (root) Label der 0. Ebene, Null-Label
         /  \
        /    \
      com    org Labels der 1. Ebene, Top-Level-Domains (TLD)
      /        \
     /          \
 example      example Labels der 2. Ebene, Second-Level-Domains
    |         /  |  \                 und Hostnamen direkt unter einer TLD
   www       de  en www Labels der 3. Ebene, Third-Level-Domains
            /\                         und Hostnamen unter Second-Level-Domains
         foo bar

(beliebig erweiterbar)

Fully Qualified Domain Name (FQDN)

Der vollständige Name einer Domain wird als ihr Fully Qualified Domain Name (FQDN) bezeichnet. Der Domain-Name ist in diesem Fall eine absolute Adresse.

Der FQDN www.example.com. ergibt sich durch: 3rd-level-label. 2nd-level-label. Top-Level-Domain. root-label

und lautet damit

      www.    example.      com.

Da das Root-Label immer leer ist (es besteht aus einer leeren Zeichenkette), wird bei den meisten Benutzer-Anwendungen (zum Beispiel Browsern) in der Regel auf die Eingabe des Punktes zwischen dem Label der Top Level Domain und dem root-label verzichtet. Streng genommen handelt es sich bei dieser Schreibweise nicht mehr um eine absolute, sondern um eine relative Adresse und damit nicht mehr um einen FQDN. Bei der Angabe in Resource Records auf Nameservern muss zwingend der volle Name mit Punkt angegeben werden.

Als Oberbegriff für FQDN und IP-Adresse wird in einigen RFCs der Begriff Fully-Qualified Host Name (FQHN) verwendet.

Subdomain

Aufbau und Funktion

Als Subdomain bezeichnet man eine Domain, welche in der Hierarchie unterhalb einer anderen liegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit meist Domains in der dritten oder einer weiteren Ebene gemeint. Eine Domain, die direkt unterhalb der Top-Level-Domain liegt, wird umgangssprachlich -nicht- als Subdomain, sondern als Second-Level-Domain oder nur als Domain bezeichnet.

Betrachten wir als Beispiel die Top-Level-Domains com und org. Unter diesen Domains sind die Second-Level-Domains example.com bzw. example.org angesiedelt. Jede Domain ist eigenständig wieder eine Domain, in der andere Domains und Hostnamen liegen können. Beispielsweise ist example.org eine Second-Level-Domain der Top-Level-Domain org oder de.example.org eine Subdomain von example.org.

In einigen Top-Level-Domains gibt es eine Einschränkung der Second-Level-Domains: z. B. waren früher[5] unter uk nur eine Handvoll Domains wie ac.uk, gov.uk, co.uk angesiedelt. Universitäten erhielten Third-Level-Domains unter ac.uk, Behörden unter gov.uk, kommerzielle Firmen unter co.uk. In Österreich wird ein gemischtes System verwendet: Second-Level-Domains unter at werden frei vergeben, unter ac.at erhalten nur Hochschulen und unter gv.at nur Behörden eine Third-Level-Domain.

Zur logischen und physischen Trennung von Diensten innerhalb der Domain einer Organisation werden traditionell Sub-Domains, z. B. www.beispiel.at für den Webserver oder mail.beispiel.at für den Mailserver verwendet. Dabei handelt es sich aber nur um eine Konvention; ein Webserver kann genau so gut auf einem Computer mit dem Domainnamen web.beispiel.at oder beispiel.at betrieben werden.

Konventionelle Namen für verschiedene Services:

  • Webserver: www.
  • Webserver speziell für mobile Endgeräte: m.
  • Mailserver: mail. / smtp. / pop3. / imap.
  • FTP-Server: ftp.

Vorteile von Subdomains

Logische Gliederung

Die logische Gliederung wird zum Beispiel für verteilte Filialen oder Abteilungen einer Firma verwendet, für eigenständige Web-Auftritte, Sprachversionen oder um E-Mails an Filialen mit eigenem Mailserver zu leiten.

Eine Subdomain zu diesem Zweck anzulegen ist nur sinnvoll, wenn die entstandenen Domainnamen unterschiedliche Zielseiten oder Server verwenden, zum Beispiel mail.extern.wikipedia.de und ftp.extern.wikipedia.de.

Andererseits kann man auch Subdomains anlegen, um so auf bestimmte Abteilungen und Bereiche innerhalb einer Firma oder Organisation weiterzuleiten. Beispiele für eine Subdomain zur Weiterleitung an einzelne Bereiche oder Standorte einer Firma und/oder Organisation:

bremen.example.com
hamburg.example.com
personal.example.com
lieferanten.example.com

Da man Umleitungen festlegen kann, kann man mit der Subdomain auch auf bestimmte Bereiche der bestehenden Domain um- bzw. weiterleiten. Durch das zusätzliche Einrichten von Subdomains kann man so unter Umständen auch die Besucherzahlen der Seite steigern.

Verteilte Verwaltung mit Subdomains

Eine Subdomain kann wie jede Domain auf einem beliebigen Nameserver verwaltet werden. So könnte z. B. de.example.com auf einem Nameserver in Deutschland verwaltet werden, während example.com in den USA liegt (vgl. DNS-Delegierung).

Einige Dienstleister nutzen diese Möglichkeit und bieten Third-Level-Subdomains mit Weiterleitung zu einem längeren URI an. Dies hat für die Anbieter den Vorteil, dass sie diese anders als bei Second-Level-Domains selbst einrichten können und dadurch nur minimale Kosten entstehen. Beliebte Subdomains für deutsche Seiten sind subdomain.de.TLD mit unterschiedlichen Top-Level-Domains.

Sonderfälle

Einige Länder, zum Beispiel die Türkei oder Australien, vergeben ausschließlich Third-Level-Domains. So ist eine Registrierung von [example].tr oder [example].au nicht möglich, stattdessen werden Domains wie [example].com.au angeboten. Siehe auch: Top-Level-Domain

Die Domainnamen example.com, example.net und example.org wurden von der IANA reserviert, damit man sie in eigenen Dokumentationen und Testumgebungen verwenden kann. Sinn dieser Reservierung ist, Konflikte mit real existierenden Domainnamen zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurden auch die Top-Level-Domains .test, .example, .invalid und .localhost reserviert. Alle reservierten Namen sind in RFC 2606 definiert.

Rechtsnatur von Domains

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Rechtsnatur von .de-Domains wurde über die vergangenen Jahre u. a. durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts,[6] des Bundesgerichtshofs (Domainpfändung)[7] und des Bundesfinanzhofs (Steuerliche Absetzbarkeit)[8] gefestigt. Man geht davon aus, dass eine .de-Domain kein absolutes Recht darstellt, sondern einen vertraglichen Anspruch gegen die Registry DENIC e.G., gerichtet auf die Nutzung der Domain. Damit ist eine .de-Domain ein rechtlich geschützter Vermögenswert, vergleichbar mit berechtigtem Besitz an einer Sache und daher eigentumsähnlich. Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G. nach Auffassung des für diese örtlich zuständigen Landgericht Frankfurt am Main[9] richtige Drittschuldnerin.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 18. September 2007[10] entschieden:

Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls[11] zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar.

Damit ist für Europa geklärt, dass an einer Domain Eigentumsrecht nach Art. 17 Abs. 1[12] GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, besteht.

Siehe auch

Literatur

  • Tim Schumacher, Thomas Ernstschneider, Andrea Wiehager: Domain-Namen im Internet: Ein Wegweiser für Namensstrategien. 1. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg 2002, ISBN 3-540-42910-7, S. 231.
  • Jens Bücking, Henrik Angster: Domainrecht. 2. Auflage. Kohlhammer, 2010, ISBN 3-17-019820-3, S. 222.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. tools.ietf.org: DOMAIN NAMES - IMPLEMENTATION AND SPECIFICATION
  2. RFC 2626; Abschnitt 3.3 RR NAME Considerations
  3. RFC 1035; Abschnitt 3.1. Name space definitions
  4. RFC 1035; Abschnitt 4.1.4. Message compression
  5. nominet.uk
  6. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004, Az. 1 BvR 1306/02, Volltext = MMR 2005, 165.
  7. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az. VII ZB 5/05, Volltext = MMR 2005, 685.
  8. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. III R 6/05, Volltext = BFH MMR 2007, 310.
  9. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 2-01 S 309/10, Volltext.
  10. EGMR Urteil vom 18. September 2007, Az. 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 – ad-acta.de (PDF; 46 kB)
  11. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK Europäischen Menschenrechtskonvention
  12. Art. 17 Abs. 1 GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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