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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Dieser Artikel behandelt den Gerichtshof in Straßburg, eine Institution des Europarats. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dem obersten Gericht der Europäischen Union.
Gebäude des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft. Der EMRK sind alle 47 Mitglieder des Europarats beigetreten. Daher unterstehen mit Ausnahme von Weißrussland und dem Vatikanstaat sämtliche international anerkannten europäischen Staaten einschließlich Russlands, der Türkei, Zyperns und der drei Kaukasusrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien der Jurisdiktion des EGMR.[1] Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den EGMR anrufen. Präsident des Gerichtshofs ist seit dem 1. November 2012 der Luxemburger Dean Spielmann.

Während der EGMR nach seiner Gründung im Jahre 1959 nur mit eingeschränkten Befugnissen im Rahmen des Schutzsystems der EMRK ausgestattet war und seine Bedeutung deshalb vergleichsweise gering blieb, hat er spätestens seit seiner grundlegenden Reform im Jahre 1998 enorm an Einfluss gewonnen. Gerade in den letzten Jahren hat der EGMR zahlreiche Urteile erlassen, die nicht unerheblich in die Rechtsordnung einzelner Staaten eingegriffen und in der Öffentlichkeit ein breites Echo gefunden haben. Gleichzeitig sieht er sich mit einer ständig steigenden Zahl von Beschwerden konfrontiert, die zu einer chronischen Überlastung geführt haben. In jüngster Zeit wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um dieses Problems Herr zu werden, etwa die Verabschiedung des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK.

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Geschichte

Einrichtung des Gerichtshofs und Entwicklungen bis 1998

Die am 3. November 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechtskonvention sah auch die Einrichtung einer Gerichtsbarkeit vor, welche die Einhaltung der in ihr verbürgten Garantien durch die Vertragsstaaten sicherstellen sollte. Bis zur Umsetzung dieses Vorhabens vergingen noch fünfeinhalb Jahre: Nachdem am 21. Januar 1959 die Richter gewählt wurden, konstituierte sich der Gerichtshof am 20. April 1959 im Rahmen einer feierlichen Sondersitzung anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Europarats. Entsprechend der Zahl der Staaten, die der EMRK zu diesem Zeitpunkt beigetreten waren, gehörten dem ersten Gerichtshof 15 Richter an, darunter Hermann Mosler für Deutschland und Alfred Verdroß-Droßberg für Österreich. In seiner dritten Sitzung wählte der EGMR am 18. September 1959 den Briten Arnold McNair zu seinem ersten Präsidenten. Zudem wurden die Verfahrensregeln verabschiedet.

Zunächst teilte sich der EGMR die Zuständigkeit für die Überwachung der Konvention mit der schon 1954 installierten Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR). Letztere fungierte als Beschwerdeinstanz, die jede Beschwerde einer Vorprüfung unterzog und diese entweder für unzulässig erklärte oder dem Ministerkomitee des Europarats Bericht erstattete. Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage dieses Berichts konnten der betroffene Staat oder die EKMR selbst den Gerichtshof anrufen, der dann eine endgültige und verbindliche Entscheidung traf. Anderenfalls befand das Ministerkomitee über die Beschwerde.

Im Gegensatz zu heute war der EGMR anfangs nicht als ständiges Gericht konzipiert. Zudem war im Grundsatz nur eine Staatenbeschwerde zulässig. Der einzelne Bürger konnte sich nur dann mit einer Beschwerde an die Kommission wenden, wenn der betroffene Staat in einer dahingehenden Erklärung dieses Recht anerkannt hatte. Infolgedessen blieb die Zahl der Entscheidungen des EGMR in den Anfangsjahren gering: Bis 1975 ergingen nur zwanzig Urteile. Das erste Sachurteil datiert vom 1. Juli 1961 und betraf den Fall Lawless ./. Irland.[2]

Mit zunehmender Gewährung des Individualbeschwerderechts wuchs die Bedeutung des Gerichtshofs. In den folgenden Jahrzehnten wurden zahlreiche Zusatzprotokolle zur EMRK verabschiedet, die nicht nur den Menschenrechtskatalog erweiterten, sondern auch die Organisation des Gerichtshofs erneuerten und den Zugang des Einzelnen zum EGMR erleichterten. So erlaubte das 9. Zusatzprotokoll, das am 1. Oktober 1994 Geltung erlangte, unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Individualbeschwerde zum EGMR. Diese war jedoch nach wie vor von der Zustimmung des jeweiligen Mitgliedsstaates abhängig.

Der neue ständige Gerichtshof seit dem 11. Zusatzprotokoll zur EMRK

Das 11. Zusatzprotokoll,[3] das am 1. November 1998 in Kraft trat, gestaltete den Schutzmechanismus der EMRK grundlegend um und markierte die Geburtsstunde des EGMR in seiner heutigen Form. Der Gerichtshof wurde in ein ständiges Gericht umgewandelt, das ganzjährig tagt und mit hauptberuflich tätigen Richtern besetzt ist. Die Individualbeschwerde wurde für alle Mitgliedsstaaten obligatorisch und ist nun unmittelbar an den Gerichtshof zu richten, der als einziges Organ zur Entscheidung über sie berufen ist. Damit einher ging die Auflösung der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Ebenso entfiel die Entscheidungsbefugnis des Ministerkomitees, dessen Kompetenz darauf beschränkt wurde, die Umsetzung der Urteile des EGMR zu überwachen.

Die Reform führte zugleich zu einer enormen Zunahme der Anzahl der Beschwerden. Um die Belastungen für den EGMR, die eine deutliche Erhöhung der Dauer von Verfahren zur Folge hatte, einzudämmen, wurde am 13. Mai 2004 das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK[4] verabschiedet. Sein Inkrafttreten verzögerte sich bis zum 1. Juni 2010, da Russland lange Zeit die Ratifikation verweigerte.[5] Es erleichtert insbesondere die Ablehnung von Beschwerden. Sie können nun auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entsteht. Bedarf eine Beschwerde keiner weiteren Überprüfung, kann sie von einem Einzelrichter abgewiesen werden. Bei gefestigter Rechtsprechung darf zudem auch der mit drei Richtern besetzte Ausschuss über ihre Begründetheit entscheiden. Die Amtszeit der Richter beträgt nun einmalig neun Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Zu den nächsten Herausforderungen, die der EGMR zu bewältigen hat, gehört der gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV und Art. 59 Abs. 2 EMRK angestrebte Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.

Organisation

Richter

Jeder Unterzeichnerstaat der Konvention entsendet gemäß Art. 20 einen Richter in den EGMR. Dementsprechend gehören dem Gerichtshof derzeit 47 Richter an.


Voraussetzungen

Die Anforderungen an die Richter des EGMR bestimmen sich nach Art. 21 Abs. 1: Demnach müssen die Richter hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1). Infolgedessen sind zurzeit mehrheitlich ehemalige hohe Richter aus den Mitgliedsstaaten und Professoren mit besonderen Kenntnissen des Völkerrechts am Gerichtshof tätig.[6]

Ein Richter muss hingegen nicht Staatsangehöriger des Landes sein, das ihn vorgeschlagen hat. Daher durften sich die Kleinstaaten Liechtenstein und San Marino in der Vergangenheit von Bürgern anderer Staaten im EGMR repräsentieren lassen. Auch gegenwärtig sitzt für Liechtenstein ein Schweizer im Gerichtshof. Bis zum Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls am 1. November 1998 waren die Vorschriften insoweit strenger, als dass Art. 38 Satz 2 a.F. bestimmte, dass dem Gerichtshof aus jedem Staat nur ein Richter angehören durfte. Dies trug dazu bei, dass der Kanadier Ronald St. John Macdonald von 1980 bis 1998 für Liechtenstein als bis heute einziger nichteuropäischer Richter am EGMR tätig war.

Für die Wahl der Richter werden zudem Kriterien herangezogen, die nicht ausdrücklich in Art. 21 Abs. 1 EMRK aufgeführt sind, sich aber nach Ansicht des EGMR implizit aus ihm ergeben und ihn in gewisser Weise präzisieren. Hierunter fällt z. B. die ausreichende Kenntnis mindestens einer Amtssprache des Gerichtshofs, da nur so eine sinnvolle Teilnahme an der Arbeit des Gerichtshofs möglich ist.[7]

Wahl

Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22), was ihnen eine hohe demokratische Legitimation verschafft.[8]

Ist eine Richterstelle am Gerichtshof zu besetzen, hat der Konventionsstaat, dessen Richter ausscheidet, zunächst eine Liste mit drei Kandidaten aufzustellen, welche die Kriterien des Art. 21 Abs. 1 erfüllen. Die Parlamentarische Versammlung hat die Liste zurückzuweisen und den Mitgliedsstaat zur Einreichung einer neuen aufzufordern, wenn die alte den Anforderungen nicht genügt. Eine Rücknahme durch den Mitgliedsstaat ist nur bis zum Ende der Vorlagefrist möglich.[9]

Die Kandidaten werden von einem Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung persönlich angehört.[10] Anschließend erfolgt die Wahl, wobei zum Richter gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Amtszeit

Die Amtszeit der Richter beträgt seit Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls einheitlich neun Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl (Art. 23 Abs. 1). Sie beginnt nicht mit der Wahl, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Amtsübernahme (Art. 2 Abs. 1 und 2 VerfO). Diese erfolgt durch eine Eidesleistung bzw. Erklärung vor dem Plenum oder dem Präsidenten des Gerichtshofs. (Art. 3 VerfO). Für Richter, die bei Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls im Amt waren, sieht Art. 21 dieses Protokolls Übergangsregelungen vor. In Art. 23 Abs. 2 ist eine Altersgrenze für Richter festgelegt: Ihre Amtsperiode endet vorzeitig, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers bleibt ein Richter im Amt. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt er nach Art. 23 Abs. 3 in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat. Dies wird in Art. 26 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 VerfO dahingehend konkretisiert, dass ausgeschiedene Richter sich weiter mit Beschwerden beschäftigen sollen, an deren Begründetheitsprüfung in der Kammer oder der Großen Kammer sie bereits teilgenommen haben.

Die Entlassung eines Richters ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 23 Abs. 4). Dies ist in der Geschichte des EGMR noch nicht vorgekommen. Weiterhin kann die Amtszeit durch den Rücktritt des Richters enden (Art. 6 VerfO).

Status

Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2). Sie sind damit keine Vertreter der Staaten, die sie vorgeschlagen haben, und ihnen gegenüber nicht weisungsgebunden. Sie genießen nach Art. 51 die Vorrechte und Immunitäten, die nach Art. 40 der Satzung des Europarates und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.[11] Ihnen stehen dieselben Privilegien zu, die Diplomaten nach innerstaatlichem Recht gewährt werden.

Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist (Art. 21 Abs. 3). Nebentätigkeiten sind dem Präsidenten des Gerichtshofes anzuzeigen (Art. 4 VerfO). In diesem Zusammenhang auftretende Fragen werden vom Plenum des Gerichtshofes entschieden.

Die Richter können nach Art. 25 auf verschiedene Weise die innere Organisation des Gerichtshofs beeinflussen. Sie beschließen die Verfahrensordnung, bilden die Spruchkammern des Gerichtshofs und wählen den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Kammerpräsidenten, den Kanzler des Gerichtshofs und seine Stellvertreter.

Sektionen

Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die nach geographischen Gesichtspunkten und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.

Der Gerichtshof tagt nach Art. 26 in Einzelrichterbesetzung, Ausschüssen, Kammern und einer Großen Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.

Präsident und Kanzlei

Die Leitung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von den Richtern aus ihrer Mitte für eine Amtsperiode für drei Jahre gewählt werden. Der Präsident vertritt den Gerichtshof nach außen und führt den Vorsitz im Plenum des Gerichtshofs, der Großen Kammer und den Ausschüssen von fünf Richtern. Dem Gerichtshof standen bisher zehn Präsidenten aus acht verschiedenen Mitgliedsstaaten des Europarats vor. Amtierender Präsident ist seit dem 1. November 2012 der Luxemburger Dean Spielmann, die beiden Vizepräsidenten sind der Andorraner Josep Casadevall und der Italiener Guido Raimondi.

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
# Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit Nationalität
1 Arnold McNair, 1. Baron McNair (1885–1975) 15. September 1959* 3. Mai 1965 Vereinigtes Königreich
2 René Cassin (1887–1976) 20. Mai 1965 15. Juni 1968 Frankreich
3 Henri Rolin (1891–1973) 27. September 1968 5. Mai 1971 Belgien
4 Sir Humphrey Waldock (1904–1981) 5. Mai 1971 21. Januar 1974 Vereinigtes Königreich
5 Giorgio Balladore Pallieri (1905–1980) 8. Mai 1974 9. Dezember 1980 Italien
6 Gérard Wiarda (1906–1988) 30. Januar 1981 30. Mai 1985 Niederlande
7 Rolv Ryssdal (1914–1998) 30. Mai 1985 18. Februar 1998 Norwegen
8 Rudolf Bernhardt (* 1925) 24. März 1998 31. Oktober 1998 Deutschland
9 Luzius Wildhaber (* 1937) 1. November 1998 18. Januar 2007 Schweiz
10 Jean-Paul Costa (* 1941) 19. Januar 2007 3. November 2011 Frankreich
11 Sir Nicolas Bratza (* 1945) 4. November 2011 31. Oktober 2012 Vereinigtes Königreich
12 Dean Spielmann (* 1962) 1. November 2012 im Amt Luxemburg

* Als ältestes Mitglied des Gerichtshofs übernahm Baron McNair auch den Vorsitz während der ersten Sitzung des EGMR vom 23. bis zum 28. Februar 1959. Die Wahl des Präsidenten erfolgte erst am 15. September 1959.

Die Verwaltungsgeschäfte des Gerichtshofs führt eine Kanzlei, die von einem Kanzler geleitet wird, der seinerseits an die Weisungen des Präsidenten gebunden ist. Der Kanzler und seine Stellvertreter werden von den Richtern für eine fünfjährige Funktionsperiode gewählt.

Verfahren

Die EMRK sieht drei Verfahrensarten vor, in denen der EGMR mit einem Sachverhalt befasst werden kann, namentlich

  • das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 34),
  • das Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 33) und
  • das Gutachtenverfahren (Art. 47).

Individualbeschwerde

In der Praxis stellt die Individualbeschwerde nach Art. 34 das bedeutendste Instrument des Menschenrechtsschutzes vor dem EGMR dar. Allen natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen sowie Personengruppen wird das Recht gewährt, den EGMR mit der Behauptung anzurufen, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein.

Einleitung des Verfahrens

Die formalen Anforderungen an die Beschwerde sind Art. 47 VerfO[12] zu entnehmen. Sie ist schriftlich beim EGMR in Straßburg einzulegen, hierfür soll das von der Kanzlei des EGMR bereitgestellte Antragsformular verwendet werden, das in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten verfügbar ist.[13] In der Beschwerde ist insbesondere der maßgebende Sachverhalt prägnant zu schildern und zu erläutern, welche Konventionsartikel aus welchen Gründen als verletzt angesehen werden. Zudem muss der Beschwerdeführer Kopien aller Dokumente beifügen, die für die Angelegenheit von Bedeutung sind, beispielsweise Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.

Aus Art. 35 ergeben sich die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde zum EGMR:

  • Rechtswegerschöpfung: Es muss zunächst der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen werden und es dürfen keine Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene verbleiben (Art. 35 Abs. 1). In Deutschland fällt darunter auch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
  • Frist: Die Beschwerde muss spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden (Art. 35 Abs. 1).
  • Sie darf nicht anonym eingereicht werden (Art. 35 Abs. 2 a).
  • Sie darf nicht mit einer früheren Beschwerde übereinstimmen oder in gleicher Form einer anderen internationalen Instanz unterbreitet worden sein (Art. 35 Abs. 2 b).
  • Sie darf nicht unvereinbar mit der Konvention und den Protokollen, offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich sein (Art. 35 Abs. 3 a).
  • Dem Beschwerdeführer darf – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht nur ein unerheblicher Nachteil entstanden sein (Art. 35 Abs. 3 b). Nach Art. 20 Abs. 2 des 14. Zusatzprotokolls wird diese Bestimmung nicht auf Beschwerden angewendet, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2010 für zulässig erklärt wurden.

Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[14] Er kann gemäß Art. 35 Abs. 4 eine unzulässige Beschwerde in jedem Verfahrensstadium zurückweisen. Dies ist selbst dann möglich, wenn eine Beschwerde ursprünglich für zulässig erklärt wurde und erst später unzulässig geworden ist.[15]

In den von Art. 37 vorgesehenen Fällen kann der Gerichtshof eine Beschwerde zudem aus seinem Register streichen.

Gang des Verfahrens

Die Beschwerde wird vom Präsidenten des Gerichtshofs einer der fünf Sektionen des EGMR zugewiesen (Art. 52 I VerfO). Er versucht hierbei, eine faire Verteilung der Beschwerden zwischen den Sektionen zu gewährleisten. Innerhalb der Sektion kann die Beschwerde einem Einzelrichter (Art. 27), einem Ausschuss (Art. 28) oder der Kammer (Art. 29) vorgelegt werden. Erscheint die Prüfung durch einen Ausschuss oder eine Kammer gerechtfertigt, benennt der Sektionspräsident gemäß Art. 49 Abs. 2 VerfO einen Berichterstatter aus dem Kreis der Richter. Dieser kann die Beschwerde selbst an einen Einzelrichter, einen Ausschuss oder die Kammer delegieren, wenn der Sektionspräsident weder die Prüfung durch den Ausschuss noch durch die Kammer anordnet. Er kann zudem die Parteien zur Übersendung von relevanten Dokumenten auffordern und hat die Aufgabe, mit Berichten und anderem Material den Ausschuss oder die Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Einzelrichter

Wird die Beschwerde an den Einzelrichter weitergeleitet, kann dieser sie für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann (Art. 27 Abs. 1). Nach Art. 49 Abs. 1 VerfO ist dies der Fall, wenn sich die Unzulässigkeit schon aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des 14. Zusatzprotokolls sieht jedoch vor, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht unerheblichen Nachteils (Art. 35 Abs. 3 b) bis zum 1. Juni 2012 nicht vom Einzelrichter geprüft werden darf.

Eine Unzulässigkeitserklärung oder Streichung aus dem Register durch den Einzelrichter ist endgültig (Art. 27 Abs. 2). Erfolgt diese nicht, leitet er die Beschwerde gemäß Art. 27 Abs. 3 zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter.

Ausschuss

Liegt die Beschwerde dem mit drei Richtern besetzten Ausschuss vor, stehen diesem zwei Entscheidungsoptionen zur Verfügung:

  • Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen, wenn diese Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann (Art. 28 Abs. 1 a). Auch hier gilt die Übergangsregelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des 14. Zusatzprotokolls.
  • Die Beschwerde wird für zulässig erklärt und es wird zugleich über ihre Begründetheit entschieden. Dies ist möglich, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist (Art. 28 Abs. 1 b).

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich (Art. 22 VerfO). Sowohl eine Entscheidung nach Abs. 1a als auch ein Urteil nach Abs. 1 b müssen einstimmig gefällt werden. Beide sind unanfechtbar. Befindet der Ausschuss nicht selbst über die Beschwerde, hat er sie nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 6 VerfO zur weiteren Prüfung an die Kammer zu verweisen.

Kammer

Haben weder ein Einzelrichter noch ein Ausschuss über die Beschwerde entschieden, werden Zulässigkeit und Begründetheit gemäß Art. 29 Abs. 1 von einer siebenköpfigen Kammer des EGMR beurteilt.

Der Kleine Gerichtssaal des EGMR – vormalig Sitzungssaal der Kommission

Die Kammer kann die Beschwerde zum einen ohne weitere Untersuchung als unzulässig abweisen bzw. aus dem Register streichen. Alternativ kann sie die Parteien dazu auffordern, weitere Unterlagen, die aus ihrer Sicht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Relevanz sind, einzureichen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Dies bezieht sich auch auf den betroffenen Mitgliedsstaat (Art. 54 VerfO). Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen oder mit der über die Begründetheit verbunden werden (Art. 29 EMRK, Abs. 1, Art. 54A VerfO).

Wurde die Beschwerde für zulässig erklärt, kann die Kammer die beteiligten Parteien auffordern, weitere Beweise vorzulegen und Stellungnahmen einzureichen (Art. 59 Abs. 1 VerfO). In der Regel erfolgt die Entscheidung auf Grundlage der Schriftsätze, eine mündliche Verhandlung ist der Ausnahmefall und wird nur anberaumt, wenn die Kammer dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Konvention für erforderlich hält (Art. 59 Abs. 3 VerfO). Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern sich die Kammer nicht entschließt, die Öffentlichkeit auszuschließen (Art. 40 EMRK, Art. 63 Abs. 1 VerfO). Sie werden in Englisch oder Französisch, den Amtssprachen des Gerichtshofs, abgehalten. Ihre Leitung obliegt nach Art. 64 Abs. 1 VerfO dem Kammerpräsidenten, jedem beteiligten Richter steht gemäß Art. 64 Abs. 2 VerfO ein Fragerecht zu.

Auch vor der Zulässigkeitsentscheidung kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser sollen sich die Parteien auch zur Begründetheit äußern (Art. 54 Abs. 3 VerfO).

Große Kammer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Große Kammer des EGMR im Individualbeschwerdeverfahren mit einer Beschwerde befasst werden. Zum einen eröffnet Art. 30 der Kammer die Möglichkeit, schon bevor sie ein Urteil fällt, die Sache an die Große Kammer abzugeben. Hierfür ist erforderlich, dass entweder die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder der Protokolle aufwirft oder die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. In beiden Fällen darf zudem keine Partei widersprechen.

Zum anderen können die Parteien gemäß Art. 43 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach einem Urteil der Kammer die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Ein fünfköpfiger Ausschuss entscheidet über den Antrag. Er gibt ihm statt, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder der dazugehörigen Protokolle oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (Art. 43 Abs. 2). Die Große Kammer entscheidet dann durch Urteil (Art. 43 Abs. 3).

Pilot-Verfahren

Seit 2004 hat der Gerichtshof, im Rahmen der Individualbeschwerde, eine Entscheidungsvariante entwickelt, die 2011 in den Verfahrensregeln (Regel 61) ausdrücklich kodifiziert worden ist [16]. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, ausgehend von einer Individualbeschwerde, auf systematische bzw. strukturelle Dysfunktionen im betreffenden Staat einzugehen, welche zu einer Vielzahl ähnlicher Beschwerden geführt haben oder führen könnten. Zuletzt wurde dieses Verfahren in einem Fall angewandt, in dem der italienische Staat dazu verpflichtet wurde, innerhalb eines Jahres Maßnahmen zur Beseitigung der menschenrechtswidrigen Überfüllung seiner Gefängnisse zu ergreifen [17]. Auch gegen Deutschland ist bereits eine derartige Entscheidung ergangen: Rumpf ./. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06(überlange Verfahrensdauer)[18]

Staatenbeschwerde

Art. 33 gewährt einem Konventionsstaat das Recht, den Gerichtshof mit der Behauptung anzurufen, ein anderer Konventionsstaat verletze die in der Konvention oder ihren Protokollen garantierten Rechte. Die genauen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 46 VerfO. Das Verfahren weicht in einigen Punkten von dem der Individualbeschwerde ab. Der Mitgliedsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ist nach ihrer Erhebung unverzüglich von ihr in Kenntnis zu setzen (Art. 51 Abs. 1 VerfO). Es ist weder die Zuständigkeit eines Einzelrichters noch eines Ausschusses gegeben, sondern ausschließlich die Kammer wird mit der Beschwerde befasst (Art. 33). Eine mündliche Verhandlung hat bereits dann stattzufinden, wenn eine der Parteien sie beantragt (Art. 51 Abs. 5 und 58 Abs. 2 VerfO).

Die Staatenbeschwerde spielt in der Rechtswirklichkeit des EGMR nur eine untergeordnete Rolle. Sie ist lediglich in einigen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und enormer politischer Tragweite sowie bei Menschenrechtsverletzungen großen Umfangs eingereicht worden.[19] Beispiele hierfür sind Urteile, die sich auf den Nordirlandkonflikt[20] und den Zypernkonflikt[21] beziehen. Derzeit befasst sich der Gerichtshof mit zwei Beschwerden von Georgien gegen Russland – beide sind vor der Großen Kammer rechtshängig.[22]

Gutachtenverfahren

Von noch geringerer praktischer Bedeutung ist das Gutachtenverfahren nach Art. 47. Danach kann der EGMR auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung der EMRK betreffen. Allerdings schränkt Art. 47 Abs. 2 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein: Ausgeschlossen sind sämtliche Fragen, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der Konventionsrechte im ersten Abschnitt oder in den Protokollen beziehen oder über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. Daher hat der EGMR bisher nur zwei Gutachten erstattet: Das erste zur Frage, ob die Parlamentarische Versammlung eine Liste für die Richterwahl, die keine weiblichen Kandidaten benennt, zurückweisen darf[23], das zweite dazu, ob es unzulässig ist, eine der Parlamentarischen Versammlung vorgelegte Kandidatenliste nach Ablauf der gesetzten Frist zurückzunehmen.[9] Dagegen hat er es abgelehnt, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob die Menschenrechtskommission der GUS-Staaten eine „andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 b ist, da er über diese Frage im Zusammenhang mit einer Individual- oder Staatenbeschwerde zu entscheiden haben könnte und sie deshalb dem Ausschlussgrund des Art. 47 Abs. 2 unterfällt.[24]

Bindungswirkung der Urteile des EGMR

Die Artikel Europäische Menschenrechtskonvention#Rang im nationalen Recht und nationale Umsetzung der Urteile des EGMR und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte#Bindungswirkung der Urteile des EGMR überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Dr. Angelika Rosenberger 09:31, 24. Dez. 2010 (CET)

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41). Obwohl die Entscheidungen des Gerichtshofs auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist (siehe Dualistisches System).

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü[25] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[25] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[25]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt.[25] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[25] Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[25] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weitem Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Beschlüsse des EGMR halten müssen.[26] Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. lex Pakelli).[27]

Das BVerfG wird aufgrund des Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2013 (Az. I R 4/13) zum sogenannten "treaty override"[28] zu entscheiden haben, ob Völkervertragsrecht - wie bspw. auch die EMRK - wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Rechts vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 27. Februar 2014 (BVerwG 2 C 1.13) zum Streikrecht für Beamte die Konfliktlösung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Rechts allein dem Gesetzgeber zugewiesen,[29] ohne wie der BFH eine Vorlage an das BVerfG zu erwägen.

Österreich

In Österreich wurde die Konvention durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 in Verfassungsrang gehoben. Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte.

Schweiz

In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen. Gemäß konstanter Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren, welche auf Art. 13 EMRK gestützt werden, nicht ein, sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg.[30]

Niederlande

Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt.[31]

Norwegen

In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999,[32] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.

Kroatien

Nach Artikel 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Verfahrensstatistik

Anhängige Verfahren

Der EGMR ist Opfer seines eigenen Erfolges. Anfang 2010 waren 100.000 Verfahren bei ihm anhängig, d.h. eingeleitet, aber noch nicht entschieden. Gingen 1981 gerade einmal 400 Beschwerden jährlich ein, hat sich diese Zahl im Jahr 2007 auf jährlich rund 40.000 Beschwerden verhundertfacht. Dementsprechend hoch ist teilweise auch die Verfahrensdauer. So lagen im Jahr 2007 über 2.000 Verfahren länger als fünf Jahre beim EGMR. Freilich führen nicht alle Verfahren auch zu einem Urteil des Gerichtshofs. Die Mehrheit der Beschwerden ist unzulässig. So stehen im Jahr 2007 1500 Entscheidungen (Judgments) 27.100 Beschwerden gegenüber, die für unzulässig erklärt oder aus dem Verfahrensregister gestrichen wurden.

Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)[33]
Staat Hängige Verfahren (gerundet) Verurteilungen Größe (Bevölkerung)
RusslandRussland Russland 20.300 (26 %) 175 142 Mio.
TurkeiTürkei Türkei 9150 (12 %) 319 70,6 Mio.
RumänienRumänien Rumänien 8300 (10 %) 88 21,6 Mio.
UkraineUkraine Ukraine 5800 (7 %) 108 46,3 Mio.
PolenPolen Polen 3100 (4 %) 101 38,5 Mio.
TschechienTschechien Tschechien 3000 (4 %) 9 10,3 Mio.
ItalienItalien Italien 2900 (4 %) 58 59,1 Mio.
SlowenienSlowenien Slowenien 2700 (3 %) 14 2,0 Mio.
DeutschlandDeutschland Deutschland 2500 (3 %) 7 82,4 Mio.
FrankreichFrankreich Frankreich 2350 (3 %) 39 64,5 Mio.
: : : :
OsterreichÖsterreich Österreich 570 (0,7 %) 20 8,3 Mio.
SchweizSchweiz Schweiz 460 (0,6 %) 6 7,5 Mio.
Rest 18.270 (22,7 %) 405

Verurteilungsstatistik

Der Anstieg der Fallzahlen beim EGMR ist neben der Reform des Gerichtshofs und dem dadurch erleichterten Zugang auch auf die Neuaufnahme ost- und südosteuropäischer Länder in den 90er Jahren zurückzuführen. Die Verurteilungen der jeweiligen Staaten zeigen deutlich, dass Hauptprobleme vor allem im Bereich des Justizwesens liegen. Verletzungen der Grundsätze des beschleunigten Verfahrens, des fairen Verfahrens, des Anspruchs auf ein effektives Rechtsmittel, aber auch der Freiheit und Sicherheit (Freiheitsentziehungen) nehmen die übergroße Zahl der Verurteilungen ein. Bei den Verfahrensverzögerungen hebt sich Italien deutlich von anderen Staaten ab. Besondere Probleme bestehen auch in der Türkei, die bei Verurteilungen auch in der folgenden Tabelle nicht genannter Artikel meist sehr weit oben rangiert. Die meisten Verurteilungen betreffen damit vor allem ost- und südeuropäische Länder, was sich auch an der Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2007 zeigt. Länder mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die einen effektiven Grundrechtsschutz gewährt, wie beispielsweise Deutschland, haben trotz einer relativ hohen Quote anhängiger Verfahren nur geringe Verurteilungszahlen.

Übersicht über Verurteilungen in den Jahren 1959 bis 2011 (ausgewählte Schwerpunkte)[34]
# Staat Verurteilungen gesamt (mindestens ein Verstoß) Verbot unmenschlicher/ erniedrigender Behandlung (Art. 3) Freiheit und Sicherheit (Art. 5) Faires Verfahren Art. 6) Schleuniges Verfahren (Art. 6) Privat-/ Familienleben (Art. 8) Meinungsfreiheit (Art. 10) Effektives Rechtsmittel (Art. 13) Schutz des Eigentums (ZP 1 Art. 1)
1 TurkeiTürkei Türkei 2.747 243 554 729 493 83 207 237 611
2 ItalienItalien Italien 2.166 16 29 245 1.155 133 4 76 310
3 RusslandRussland Russland (seit 1997) 1.212 357 422 570 154 94 23 291 456
4 PolenPolen Polen (seit 1992) 945 19 267 92 412 91 17 20 21
5 RumänienRumänien Rumänien (seit 1996) 859 68 64 343 88 45 15 17 441
6 FrankreichFrankreich Frankreich 848 19 47 251 281 29 25 32 29
7 UkraineUkraine Ukraine (seit 1996) 822 70 134 432 259 25 9 145 301
8 GriechenlandGriechenland Griechenland 686 28 32 120 403 8 9 132 66
9 Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 462 15 60 90 26 64 11 32 2
10 BulgarienBulgarien Bulgarien (seit 1992) 437 41 229 49 162 35 7 125 60
11 OsterreichÖsterreich Österreich 299 4 10 83 86 14 32 11 4
: : : : : : : : : : :
16 DeutschlandDeutschland Deutschland 234 3 23 16 102 18 4 23 2
: : : : : : : : : : :
23 SchweizSchweiz Schweiz 113 13 24 6 16 11 1
Total über alle Mitglieder 14.854* 1.007 2.205 3.672 4.810 853 479 1.559 2.569

* Fälle mit mehreren Verstößen wurden nur einmal gezählt.
2009 stehen 61.300 neuen Beschwerden 1.499 Verurteilungen gegenüber.[35]

Bedeutende Entscheidungen

Deutschland

Die folgende Auflistung enthält eine Auswahl wesentlicher Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind.

Achtung des Privatlebens:

  • von Hannover ./. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00[36]
    Gegenstand der Entscheidung war die Veröffentlichung von heimlichen Aufnahmen aus dem Privatleben von Caroline von Hannover in der Presse, die von deutschen Gerichten als zulässig eingestuft wurde. Nach Auffassung des EGMR ist bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung maßgeblich, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Da die Fotos die Klägerin ausschließlich in Situationen zeigen, bei denen sie kein öffentliches Amt ausübt, sondern rein privaten Tätigkeiten nachgeht, ist dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 hier Vorrang einzuräumen. Durch die von den deutschen Gerichten festgestellte Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Bilder wurde die Klägerin in diesem Recht verletzt.
  • von Hannover ./. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08[37]
    Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 hat die Große Kammer des EGMR 2012 konkretisiert und damit die deutsche Rechtsprechung, die sich seit dem EGMR-Urteil 2004 entwickelte, bestätigt. Dabei betonte die Große Kammer, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers. Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.
  • Axel Springer AG ./. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 39954/08[38]
    In diesem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden. Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u. a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.
  • Stübing ./. Deutschland, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 43547/08[39]
    Die kleine Kammer des EGMR entschied einstimmig, dass die Bestrafung des Klägers, der wegen sexueller Handlungen mit seiner leiblichen Schwester (Inzest) aufgrund von § 173 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, nicht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt. Zwar wirke sich die Verurteilung auf das Familienleben des Klägers aus, doch sei der Eingriff gerechtfertigt, da es ein dringendes soziales Bedürfnis für die Maßnahme gebe. Da unter den Mitgliedstaaten kein Konsens hinsichtlich der Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Geschwistern bestehe, genießen die Staaten im Hinblick darauf einen weiten Beurteilungsspielraum.

Eigentumsschutz:

  • Jahn u. a. ./. Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2005, Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01[40]
    Die im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz statuierte Pflicht zur entschädigungslosen Abtretung von Bodenreformgrundstücken an den Staat, sofern die Betroffenen zum 15. März 1990 oder in den letzten zehn Jahren davor nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren oder in der DDR keiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) angehört hatten, stellt keine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) dar. In Anbetracht der Umstände ist vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung dem Gebot entsprochen worden, eine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses vorzunehmen. Auch Art. 14 (Diskriminierungsverbot) ist nicht verletzt.

Folterverbot:

  • Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00[41]
    Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, um einen potentiellen Dealer zum Erbrechen verschluckter Drogen zu veranlassen, verstößt gegen das Folterverbot in Art. 3. Die Verurteilung des Betroffenen auf Grundlage der hierdurch gewonnenen Beweise verletzt seine Selbstbelastungsfreiheit (Nemo-Tenetur-Grundsatz) und daher das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1.
  • Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05[42]
    Die Androhung einer vorsätzlichen Misshandlung in einem Polizeiverhör ist unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und der Beweggründe der Behörden als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 einzustufen. Der Opferstatus des Betroffenen ist trotz Bestrafung der verantwortlichen Polizeibeamten nicht entfallen, insbesondere da die ausgesprochene Sanktion nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen, und daher keine ausreichende Abhilfe für die konventionswidrige Behandlung gewährt wurde. Die Verwendung der dadurch erlangten Beweismittel verletzt allerdings nicht das Recht auf ein faires Verfahren, da dies keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte, sondern die Verurteilung auf ein neues Geständnis des Betroffenen gestützt wurde.

Meinungsfreiheit:

  • Heinisch ./. Deutschland, Urteil vom 21. Juli 2011, Nr. 28274/08[43]
    Gerichte, die über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden haben, die ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Strafanzeige gestellt hatte, um damit auf Missstände aufmerksam zu machen, müssen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch ihren Arbeitgeber wegen Betruges angezeigt. Er habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims wie vereinbart zu versorgen. Die damit befassten Arbeitsgerichte bestätigten die Kündigung. Der EGMR sah durch diese Urteile jedoch die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin verletzt und sprach ihr eine Entschädigung zu.

Sicherungsverwahrung:

  • M ./. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04[44]
    Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Gestalt des Wegfalls der Zehnjahresfrist in § 67 d Absatz 3 StGB, die auch auf vor dieser Neuregelung erfolgte Anordnungen angewandt wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1) und das Rückwirkungsverbot (Art. 7 Abs. 1).
  • Großkopf ./. Deutschland, Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 24478/03[45]
    Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die im Urteil angeordnet wird, stellt keine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1) dar.
  • Haidn ./. Deutschland, Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 6587/04[46]
    Eine Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken nach Verbüßung der Haftstrafe, die nicht im ursprünglichen Urteil, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Strafvollstreckungskammer gemäß den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes und § 66b StGB (nachträgliche Sicherungsverwahrung) angeordnet wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1).

Sorge- und Umgangsrecht:

  • Görgülü ./. Deutschland, Urteil vom 26. Mai 2004, Nr. 74969/01[47]
    In einem Sorgerechtsverfahren sind auch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater für ein Kind haben könnten. Soweit es um die Versagung des Umgangs mit dem Kind geht, hält der EGMR fest, dass nur außergewöhnliche Umstände die Auflösung der Familienbande des Kindes rechtfertigen können, da deren Aufrechterhaltung dem Wohl des Kindes dient. Weder der erste noch der zweite Gesichtspunkt wurde von den deutschen Gerichten beachtet, weshalb Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt wurde.
  • Zaunegger ./. Deutschland, Urteil vom 3. Dezember 2009, Nr. 22028/04[48]
    Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter, wie er sich aus §§ 1626 a Absatz 2, 1672 Absatz 1 BGB ergibt, ist im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig und stellt aus Sicht des Vaters eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 dar.
  • Anayo ./. Deutschland, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. 20578/07[49]
    Im vorliegenden Fall wurde dem biologischen Vater von den deutschen Gerichten der Umgang mit seinen Kindern verweigert, da dieser – obwohl er sich darum bemüht hat – nach der Geburt nie Kontakt zu seinen Kindern hatte und deshalb keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB zwischen ihm und den Kindern bestand. Jedoch kann auch der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsbereich von Artikel 8 fallen, wenn die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Daher hätten hier die Belange des biologischen Vaters in die Abwägung eingestellt werden müssen. Da die Gerichte es unterlassen haben, zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Kindern und dem biologischen Vater unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge, ist Artikel 8 verletzt.

Überlange Verfahrensdauer:

  • Sürmeli ./. Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01[50]
    Das deutsche Recht sieht keinen Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer vor, wie er von Art. 13 gefordert wird. Weder die Verfassungsbeschwerde, die Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 26 Absatz 2 DRiG, die bisher nicht geregelte, aber von einigen Gerichten anerkannte Untätigkeitsbeschwerde noch der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG genügen den im Kudła-Urteil aufgestellten Anforderungen.
  • Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06[51]
    In einem Strafverfahren sind die Strafmilderung durch die Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden, das Absehen von Strafe und die Einstellung nach den §§ 153-154a StPO als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 anzusehen. Da den wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Klägern nach der damals von der Rechtsprechung angewandten Strafzumessungslösung aber keine Kompensation gewährt werden konnte, liegt eine Verletzung von Art. 13 vor.
  • Rumpf ./. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06[52]
    Die überlange Verfahrensdauer stellt in Deutschland ein strukturelles Problem dar. Die Bundesrepublik muss spätestens ein Jahr nach Rechtskraft dieses Urteils einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren einführen.

Österreich

  • Nachtmann ./. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. September 1998, Nr. 36773/97[53]
    1994 lobte Herwig Nachtmann ein Buch, das den Holocaust leugnete, und wurde gemäß Verbotsgesetz 1947 verurteilt. Seine Beschwerde begründete er mit Meinungsfreiheit gem. Art. 10, aber der Nationalsozialismus wurde als mit den Rechten der EMRK inkompatibel erkannt, sodass eine Meinungsäußerung zugunsten dieses totalitären Systems einen Missbrauch der Freiheitsrechte darstellt und nicht schützenswert sei. Bei dieser Gelegenheit wurde erneut betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von nationalsozialistischen Äußerungen durch das Verbotsgesetz ausreichend legitimiert und zudem ein notwendiger Bestandteil der demokratischen Gesellschaft sei.

Schweiz

  • Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, Nr. 16213/90[54]
    Unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau bei der Möglichkeit, den eigenen Nachnamen mit dem Familiennamen zu verbinden.
  • Jäggi ./. Schweiz, Urteil vom 13. Juli 2006, Nr. 58757/00[55]
    Anspruch auf eine postmortale DNA-Analyse. Der EGMR konkretisiert seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 8 EMRK.
  • Glor ./. Schweiz, Urteil vom 30. April 2009, Nr. 13444/04[56]
    Feststellung der Unvereinbarkeit des in der EMRK festgelegten Diskriminierungsverbots mit der Militärpflichtersatzabgabe bei Untauglichkeit.

Belgien

  • Belgischer Sprachenfall ./. Belgien, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 u. a.[57]
    Dass ein Gesetz für den Schulunterricht die Sprache der Mehrheit der Bevölkerung in der entsprechenden Region vorschreibt, stellt keine unzulässige Diskriminierung dar. Es besteht auch kein Anspruch gegen den Staat, bestimmte Bildungseinrichtungen zu schaffen. Er muss aber den Zugang zu vorhandenen Einrichtungen gewährleisten. Der Unterricht muss zumindest in einer Landessprache abgehalten werden. Abschlüsse müssen staatlich anerkannt werden.
  • Coëme u. a. ./. Belgien, Urteil vom 22. Juni 2000, Nr. 32492/96 u. a.[58]
    Art. 6 EMRK fordert, dass das gerichtliche Verfahren durch das Gesetz so genau bestimmt ist, dass der Betroffene vorhersehen kann, wie sich einzelne Verfahrenshandlungen auswirken.

Frankreich

  • Foucher ./. Frankreich, Urteil vom 17. Februar 1997, Nr. 22209/93[59]
    Der nicht durch einen Verteidiger verteidigte Beschuldigte in einem Strafverfahren hat ein eigenes Recht auf Akteneinsicht.

Großbritannien

  • O'Halloran und Francis ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. Juni 2007, Nr. 15809/02 und 25624/02[60]
    Die Pflicht, nach einem Geschwindigkeitsverstoß den Fahrer des Fahrzeugs gegenüber einer Behörde zu benennen, stellt keine Verletzung des Rechts zu schweigen dar. Der EGMR ändert seine Rechtsprechung zum Nemo-tenetur-Grundsatz.
  • Vinter u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10[61]
    Die Große Kammer des EGMR urteilte mit 16 zu 1 Stimmen, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Haftüberprüfung und -entlassung gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) verstößt.

Italien

  • Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Nr. 6694/74[62]
    Das Gericht erinnert daran, dass die Konvention es nicht beabsichtigt, theoretische oder scheinbare Rechte zu gewähren, sondern solche, die praktisch und effektiv sind.
  • Hirsi Jamaa u. a. ./. Italien, Urteil vom 23. Februar 2012, Nr. 27765/09[63]
    Die Richter der Großen Kammer des EGMR verurteilten Italien zu Entschädigung von 24 nach Libyen abgeschobenen afrikanischen Bootsflüchtlingen jedem der am 6. Mai 2009 von der Guardia Costiera aufgefangenen und unverzüglich nach Tripolis gebrachten Flüchtlinge 15.000 Euro Entschädigung zu. In der Urteilsbegründung verweisen die Richter auf die Verletzung des Verbots nach Artikel 3 der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung hin. Mit der kollektiven Ausweisung der aus Somalia und Eritrea stammenden Bootsflüchtlingen erfolgte zudem die Missachtung des Rechts auf wirksame Beschwerde gegen Zusatzprotokolle zur EMRK. Den Flüchtlingen sei keine Möglichkeit gegeben worden, einen Asylantrag zu stellen.

Polen

  • Kudła ./. Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96[64]
    Das innerstaatliche Recht muss für die Rüge einer menschenrechtswidrigen Verfahrensdauer einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehen.
  • PREUSSISCHE TREUHAND GmbH & Co. KG a.A. ./. Polen, Zulässigkeitsentscheidung vom 7. Oktober 2008, Nr. 47550/06[65]
    Polen als moderner demokratischer Staat nach der Wende von 1989 und Mitglied des Europarates seit 1993 ist nicht verpflichtet, das in den Jahren 1944-1950 begangene Unrecht gegenüber Heimatvertriebenen in irgendeiner Form zu entschädigen. Eine vor Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention begangene Menschenrechtsverletzung muss grundsätzlich nicht korrigiert werden.

Türkei

  • Sabri Güneş ./. Türkei, Urteil vom 29. Juni 2012, Nr. 27396/06[66]
    Die Beschwerdefrist beträgt 6 Monate taggenau nach Zustellung der angegriffenen nationalen Entscheidung. Dass der letzte Tag der Beschwerdefrist (hier ein Sonntag) nach dem anwendbaren nationalen Recht des Beschwerdeführers nicht als Ablauftag der Frist gerechnet wird, ist für den Fristablauf nach der EMRK unerheblich. Hier hätte somit die Beschwerde nur zulässigerweise eingereicht werden können, wenn sie auch noch an dem Ablauftag (hier Sonntag) eingereicht worden wäre.

Architektur des Gerichtsgebäudes

Das Gebäude des EGMR wurde vom britischen Architekten Richard Rogers entworfen und nach dreijähriger Bauzeit im Jahr 1995 fertiggestellt. Es kostete 455 Millionen Franc (rund 69,4 Millionen Euro).

Aus der Luft betrachtet, hat das Gebäude die Form einer Waage, wobei die runden Sitzungssäle die Waagschalen darstellen. Diese Struktur setzt sich auch in der Stahlkonstruktion im Gebäude fort. Hier „schweben“ die Sitzungssäle wie zwei Waagschalen gleichsam über dem Boden. Gleichzeitig erinnert das Bauwerk durch seine Lage am Fluss und die hohen Aufbauten zwischen den beiden Sälen auch an ein Schiff. Durch die Verwendung einer Stahlkonstruktion und großer Glasflächen sollte es nach Auffassung des Architekten eine besondere Offenheit ausdrücken und sich damit vom typischen monumentalen Eindruck alter Gerichtsgebäude abheben. Dieses Anliegen kommt auch in anderen Details des Bauwerks zum Ausdruck. So hatte Rogers im großen Eingangsbereich zwischen den Verhandlungssälen freistehende Tische vorgesehen, an denen die Beschwerdeführer persönlich ihre Beschwerde einreichen konnten. Heute stehen dafür Kabinen aus Glas zur Verfügung.

Die frühere Struktur des Gerichtshofs, mit einer Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Gericht, findet sich auch im Aufbau des Gebäudes wieder. Es verfügt über zwei getrennte, parallele Flügel (zusammen rund 420 Büros), einen Beratungsraum für das Gericht und zwei Verhandlungssäle. Der kleinere Saal (520 m²), früher Saal der Kommission, wird heute vom Gerichtshof für Verhandlungen genutzt. Er verfügt über 41 Plätze für Besucher und 30 Plätze für die Parteien. Der große Saal (860 m²) hat hingegen Platz für 260 Besucher und 33 Plätze für die Parteien. In einem langen Oval angeordnet sind 49 Richterplätze. Beide Säle verfügen über entsprechende Kommunikationstechnik und abgetrennte Dolmetscherkabinen.

Siehe auch

Literatur

  • Philip Leach: Taking a Case to the European Court of Human Rights. 2. Auflage. Oxford University Press, Oxford 2005, ISBN 0-19-958502-4.
  • Jens Meyer-Ladewig/Herbert Petzold: Trivialbeschwerden in der Rechtsprechung des EGMR. De minimis non curat praetor. NJW 43/2011, 3127
  • Jeny Meyer-Ladewig: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6210-4.
  • Karen Reid: A Practitioner's Guide to the European Convention on Human Rights. 3. Auflage. Sweet & Maxwell, London 2008, ISBN 978-1-84703-120-4.
  • Luzius Wildhaber: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - überlastet, überlastend oder gerade richtig? Österreichisches Institut für Menschenrechte, Salzburg 2011, ISBN 978-3-9502273-3-8.

Weblinks

Wiktionary: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Dokumente und allgemeine Informationen

Bilder und Filme

Einzelnachweise

  1. Liste der Unterzeichnerstaaten (englisch)
  2. Lawless ./. Irland, Urteil vom 14. November 1960, Nr. 332/57; deutsche Übersetzung in EGMR-E 1, 10 (PDF; 93 kB).
  3. Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (Amtliche Übersetzung Deutschlands)
  4. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Straßburg (Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)
  5. Informationen zum 14. Zusatzprotokoll zur EMRK bei humanrights.ch
  6. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 21 Rn. 1.
  7. Gutachten des EGMR vom 12. Februar 2008, Rn. 47; deutsche Übersetzung in NJW 2009, 2109.
  8. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 22 Rn. 2.
  9. 9,0 9,1 Gutachten des EGMR vom 22. Januar 2010
  10. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 22 Rn. 6.
  11. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Vierte und das Sechste Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats zu nennen. Siehe Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 51.
  12. Verfahrensordnung des EGMRVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_Parameter (PDF; 530 kB) vom 1. September 2012 in englischer Sprache. Eine amtliche deutsche Übersetzung existiert derzeit nicht.
  13. Formulare in allen Sprachen; deutschsprachiges Formular auf S. 19-26Vorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_Parameter (PDF; 621 kB)
  14. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 35, Rn. 5.
  15. Freimanis and Līdums ./. Lettland, Urteil vom 9. Februar 2006, Nr. 73443/01 und 74860/01.
  16. Dominik Haider: The Pilot-Judgment Procedure of the European Court of Human Rights, Leiden 2013
  17. Torreggiani and Others v. Italy
  18. Rumpf ./. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  19. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 33 Rn. 2.
  20. Irland ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 18. Januar 1978, Nr. 5310/71; deutsche Übersetzung in EGMR-E 1, 232 (PDF; 197 kB).
  21. Zypern ./. Türkei, Urteil vom 10. Mai 2001, Nr. 25781/94.
  22. Georgien ./. Russland (I), Nr. 13255/07 (Zulässigkeitsentscheidung; Pressemitteilung über die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer) und Georgien ./. Russland (II), Nr. 38263/08 (Zulässigkeitsentscheidung).
  23. Gutachten des EGMR vom 12. Februar 2008; deutsche Übersetzung in NJW 2009, 2109.
  24. Entscheidung des EGMR vom 2. Juni 2004; deutsche Übersetzung in NJW 2005, 123.
  25. 25,0 25,1 25,2 25,3 25,4 25,5 BVerfGE 111, 307 (Beschluss vom 14. Oktober 2004).
  26. Vgl. die Aussage von Wildhaber in: Karl Otto Sattler: Machtkampf der roten und blauschwarzen Robenträger aus Karlsruhe und Luxemburg. Bundesverfassungsgericht contra Europarats-Gerichtshof. In: Das Parlament. Nr. 52–53, 20. Dezember 2004.
  27. Vgl. das zugrunde liegende Urteil Pakelli ./. Deutschland, Urteil vom 25. April 1983, Nr. 8398/78; deutsche Übersetzung in EGMR-E 2, 271 (PDF; 109 kB).
  28. http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29308
  29. http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=16
  30. Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2010 vom 5. November 2010 E. 1.4. Auf die diversen Feststellungsbegehren ist mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Durchsetzung dieser Begehren steht der Beschwerdeführerin als wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK die Klage nach Art. 429a ZGB offen, die ihr einen Anspruch auf Schadenersatz und bei entsprechender Schwere der Verletzung auf Genugtuung verleiht. Auch in diesem Verantwortlichkeitsprozess ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als "eine andere Art der Genugtuung" möglich und zulässig (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1 und 2; BGE 118 II 254 Nr. 52; Urteil des EGMR i.S. B A gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134, S. 1323). Ruft man die Rechtsprechung des Schweiz. Bundesgerichts zum Art. 429a ZGB auf, findet sich kein einziges gutheissendes Urteil.
  31. Egbert Myjer: Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
  32. Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 (PDF; 8 kB).
  33. Survey of Activities 2007, S. 53, 58 f.Vorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_ParameterVorlage:Webarchiv/Wartung/Nummerierte_Parameter (PDF; 863 kB)
  34. Registry of the European Court of Human Rights: Annual Report 2011. Straßburg 2011 (Online, PDF, 1,3 MB).
  35. Ungebrochene Klageflut in Strassburg, NZZ vom 27. Januar 2011.
  36. von Hannover ./. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  37. von Hannover ./. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  38. Axel Springer AG ./. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 39954/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  39. Stübing ./. Deutschland, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 43547/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  40. Jahn u. a. ./. Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2005, Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  41. Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  42. Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  43. Heinisch ./. Deutschland, Urteil vom 21. Juli 2011, Nr. 28274/08; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  44. M ./. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  45. Großkopf ./. Deutschland, Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 24478/03; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  46. Haidn ./. Deutschland, Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 6587/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  47. Görgülü ./. Deutschland, Urteil vom 26. Mai 2004, Nr. 74969/01; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  48. Zaunegger ./. Deutschland, Urteil vom 3. Dezember 2009, Nr. 22028/04; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  49. Anayo ./. Deutschland, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. 20578/07; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  50. Sürmeli ./. Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01; deutsche Übersetzung in NJW 2006, 2389.
  51. Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  52. Rumpf ./. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06; deutsche Übersetzung der Bundesregierung.
  53. Nachtmann ./. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. September 1998, Nr. 36773/97; Zusammenfassung beim ÖIM.
  54. Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, Nr. 16213/90; deutsche Übersetzung in ÖJZ 1994, 559.
  55. Jäggi ./. Schweiz, Urteil vom 13. Juli 2006, Nr. 58757/00; deutsche Übersetzung in FamRZ 2006, 1354.
  56. Glor ./. Schweiz, Urteil vom 30. April 2009, Nr. 13444/04; Zusammenfassung bei humanrights.ch.
  57. Belgischer Sprachenfall ./. Belgien, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 u. a.; deutsche Übersetzung in EGMR-E 1, 31 (PDF; 125 kB).
  58. Coëme u. a. ./. Belgien, Urteil vom 22. Juni 2000, Nr. 32492/96 u. a.
  59. Foucher ./. Frankreich, Urteil vom 17. Februar 1997, Nr. 22209/93; deutsche Übersetzung in NStZ 1998, 429.
  60. O'Halloran und Francis ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. Juni 2007, Nr. 15809/02 und 25624/02; deutsche Übersetzung in NJW 2008, 3549.
  61. Vinter u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10
  62. Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Nr. 6694/74; deutsche Übersetzung in EGMR-E 1, 480 (PDF; 93 kB).
  63. http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-109231
  64. Kudła ./. Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96; deutsche Übersetzung in NJW 2001, 2694.
  65. PREUSSISCHE TREUHAND GmbH & Co. KG a.A. ./. Polen, Zulässigkeitsentscheidung vom 7. Oktober 2008, Nr. 47550/06; deutsche Übersetzung in NJW 2009, 3775.
  66. Sabri Güneş ./. Türkei, Urteil vom 29. Juni 2012, Nr. 27396/06; deutsche Übersetzung in NJW 2012, 2943.
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