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Europäischer Wirtschaftsraum

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Der EWR besteht aus der
Europaische UnionEuropäische Union Europäische Union,
  • den EFTA-Mitgliedstaaten (ohne die Schweiz),
  • IslandIsland Island LiechtensteinLiechtenstein Liechtenstein NorwegenNorwegen Norwegen
  • EU-Mitgliedstaaten

  • BelgienBelgien Belgien
    BulgarienBulgarien Bulgarien
    DanemarkDänemark Dänemark
    DeutschlandDeutschland Deutschland
    EstlandEstland Estland
    FinnlandFinnland Finnland
    FrankreichFrankreich Frankreich
    GriechenlandGriechenland Griechenland
    IrlandIrland Irland
    ItalienItalien Italien
    KroatienKroatien Kroatien1
    LettlandLettland Lettland
    LitauenLitauen Litauen
    LuxemburgLuxemburg Luxemburg
    MaltaMalta Malta
    NiederlandeNiederlande Niederlande
    OsterreichÖsterreich Österreich
    PolenPolen Polen
    PortugalPortugal Portugal
    RumänienRumänien Rumänien
    SchwedenSchweden Schweden
    SlowakeiSlowakei Slowakei
    SlowenienSlowenien Slowenien
    SpanienSpanien Spanien
    TschechienTschechien Tschechien
    UngarnUngarn Ungarn
    Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
    Zypern RepublikRepublik Zypern Zypern
    1 Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, das den Hauptteil des EWR-Abkommens dahingehend anpasst, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des EWR-Abkommens wird, ist noch nicht in Kraft getreten, wird aber aufgrund eines Abkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.[1]

    Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist eine vertiefte Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, das die Mitgliedstaaten der EFTA (mit der Ausnahme der Schweiz) und die Mitgliedstaaten der EU geschlossen haben, dehnt den Europäischen Binnenmarkt auf Island, Liechtenstein und Norwegen aus, sodass er insgesamt 31 Länder fasst. EWR-weit gelten insbesondere die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, mit Sonderregelungen für Agrarwaren. Drittlandswaren bleiben über Ursprungsregelungen ausgeschlossen. Es entstand mit ungefähr 372 Millionen Einwohnern von der Arktis bis zum Mittelmeer und einer jährlichen Wirtschaftsleistung von über 7,5 Billionen US-Dollar (Stand: 1994)[2] die größte Wirtschaftszone der Welt. Im Europäischen Wirtschaftsraum vollzieht sich ungefähr die Hälfte des Welthandels. Der EWR-Rat ist mit der Durchführung des EWR-Vertrags sowie die Überwachung seiner Bestimmungen beauftragt.[3]

    Entstehung

    Bereits bei der Gründung der EFTA 1960 war die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und den EFTA-Mitgliedstaaten eines der Ziele der Organisation. Nachdem 1973 die EFTA-Länder Großbritannien und Dänemark zusammen mit Irland den Europäischen Gemeinschaften beitraten, entwickelte sich eine enge Kooperation zwischen den EFTA-Staaten und der EWG. Eine erste wichtige Etappe wurde erreicht, als die EFTA-Staaten zwischen 1972 und 1977 individuell Freihandelsabkommen mit der EWG abschlossen.

    Ab Mitte der 1980er Jahre erhöhte sich der wirtschaftliche Integrationsgrad innerhalb der EU, insbesondere dank der Umsetzung des Binnenmarktprogramms (Realisierung der vier Freiheiten: freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). 1984 wurde bei einer gemeinsamen Ministertagung von EWG und EFTA in Luxemburg die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraums zur Sprache gebracht (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation).

    Nachdem 1987 die EG-Mitglieder in der Einheitlichen Europäischen Akte die Umsetzung des Ziels eines „Raums ohne Binnengrenzen“ bis 1992 festgeschrieben hatten, folgten 1989 durch EG-Kommissionspräsident Jacques Delors Vorschläge, um eine möglichst weitgehende Teilnahme der sieben EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt zu ermöglichen. 1990 begannen konkrete Verhandlungen, die am 2. Mai 1992 in Porto mit der Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endeten (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation#1989–95: EWR und zweite EG-Norderweiterung).

    Die Vertragsparteien waren die zwölf damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal) sowie die sieben EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz und Liechtenstein. Außer der Schweiz haben alle EFTA-Staaten das EWR-Abkommen ratifiziert, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat, wobei Liechtenstein allerdings erst zum 1. Mai 1995 voll teilnahm.

    Das EWR-Abkommen verpflichtet EU-Mitglieder einen EWR-Beitrittsantrag zu stellen, den EFTA-Mitgliedsstaaten steht ein Beitrittsantrag frei.[4] Ob der Austritt eines EWR-Mitgliedes aus EFTA oder EU auch die Mitgliedschaft im EWR beendet, ist im Vertrag nicht geregelt, wird jedoch von der überwiegenden Literaturmeinung in Hinblick auf den Brexit bejaht, was jedoch nicht unumstritten ist.[5]

    Aufgaben

    Der EWR ist eine vertiefte Freihandelszone. Ferner enthält das EWR-Abkommen Wettbewerbs- und einige sonstige gemeinsame Regelungen, sowie im Zusammenhang mit den vier Freiheiten „horizontale“ Bestimmungen (Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Umwelt, Statistik, Gesellschaftsrecht). Ferner wird für den EWR das einschlägige, von der EU beschlossene Sekundärrecht übernommen. Auch soll das EWR-Recht „EU-konform“ ausgelegt werden.

    Regelungen

    Im EWR wurden die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und es gelten etwa 80 % der Binnenmarktvorschriften der EU. Jedoch handelt es sich nicht um eine Zollunion mit gemeinsamem Zolltarif. Ferner sind – anders als innerhalb der EU – bei der Einfuhr Verbrauchsteuern zu bezahlen. Dennoch ist der EWR aufgrund der Anwendbarkeit einer Vielzahl von Harmonisierungsvorschriften mehr als eine einfache Freihandelszone.

    Für die EWR-Länder, die nicht Mitglied der EU sind, erfolgt die Überwachung des EWR-Abkommens und der abgeleiteten Vorschriften durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof. Für die EU-Mitgliedstaaten sind die Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof zuständig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Zwei-Pfeiler-Struktur“. Das EWR-Abkommen wird regelmäßig an die Entwicklung des relevanten EG-Rechts (sogenannter Acquis communautaire) angepasst. Dafür ist eine Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notwendig. Da die EWR-Staaten Vertreter in die Expertengruppen der EU-Kommission entsenden, können sie zumindest im Vorfeld aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften mitwirken.

    Organe

    Der EWR-Vertrag überträgt Aufgaben an mehrere Organe, die legislative, exekutive, judikative oder beratende Funktion haben.

    Legislativorgane

    Der EWR-Rat setzt sich aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Er entwickelt Leitlinien, die die Umsetzung der Vertragsziele gewährleisten und von den Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten zusammen. Er kann seine Standpunkte in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

    Exekutivorgane

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss überwacht die Umsetzung des Vertrags durch die Mitgliedstaaten. In den EU-Staaten obliegt diese Aufgabe ferner der Europäischen Kommission, in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde.

    Judikativorgane

    Vertragsverstöße von EU-Mitgliedstaaten stellt der Europäische Gerichtshof fest, Verstöße von EFTA-Mitgliedstaaten der EFTA-Gerichtshof.

    Konsultativorgane

    Im Konsultativausschuss treffen Vertreter von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten zusammen. Er hat ausschließlich beratende Funktion.

    Entwicklung

    • 2. Mai 1992: Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) durch die EU, die damals zwölf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und die EFTA-Staaten (Finnland, Schweden, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweiz) in Porto
    • 6. Dezember 1992: Die Schweizer Stimmberechtigten lehnen bei einer Stimmbeteiligung von 78,8 Prozent den Beitritt an der Urne mit 49,7 Prozent Ja-Stimmen und nur 7 von 23 Kantonsstimmen ab.
    • 1. Januar 1994: Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden
    • 17. März 1994: Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, da die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hatte
    • 1. Mai 1995: Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein
    • 14. Oktober 2003: Unterzeichnung des Abkommens über die erste Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums durch die EU, die EU-Beitrittskandidaten (Tschechien, Estland, Republik Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) und die verbleibenden EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, nicht jedoch die Schweiz) in Luxemburg
    • 1. Mai 2004: Inkrafttreten des ersten Erweiterungsabkommens, gleichzeitig mit dem Beitritt der neuen Vertragsstaaten zur EU
    • 25. Juli 2007: Unterzeichnung des Abkommens über die zweite Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums durch die EU, die neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien) und die verbleibenden EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, nicht jedoch die Schweiz) in Brüssel
    • 1. August 2007: Inkrafttreten des zweiten Erweiterungsabkommens für Bulgarien und Rumänien, sieben Monate nach deren EU-Beitritt

    Umsetzung in den Vertragsstaaten

    Finnland, Schweden und Österreich

    Finnland, Schweden und Österreich traten am 1. Januar 1995 der EU bei. Die Regelungen des EWR-Vertrags kamen zwischen diesen Ländern und den anderen EU-Mitgliedstaaten lediglich vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 zur Anwendung, danach hatte der EU-Vertrag Vorrang.

    Schweiz

    Die Schweiz hat als einziger EFTA-Staat das multilaterale EWR-Abkommen nicht ratifiziert, nachdem eine knappe Mehrheit der Schweizer Bürger und eine deutliche Mehrheit der Kantone die Teilnahme der Schweiz am 6. Dezember 1992 in einem Referendum abgelehnt hatten (Abstimmungsresultat). Die Schweiz hat einen Beobachtungsstatus in EWR-Gremien. Dies ermöglicht es den Eidgenossen, die Entwicklung des EWR- und des EG-Rechts aus der Nähe zu verfolgen. Des Weiteren wurde der Schweiz in Artikel 128 des EWR-Abkommens eine jederzeitige Beitrittsmöglichkeit eröffnet.

    Die Schweizer Regierung verfolgt seither auf bilateralem Weg ihr Ziel, das Land wirtschaftlich an den vier Freiheiten des EWR teilhaben zu lassen. Anders als beim EWR-Abkommen gibt es bei den bilateralen Verhandlungen nur zwei Verhandlungspartner (EU-Kommission und Schweizer Regierung), was speziellere Regelungen für die Schweiz ermöglichte. Zwei Jahre nach dem EWR-Nein wurden Verhandlungen über sektorielle bilaterale Abkommen aufgenommen, 1999 wurden schließlich sieben Bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union unterzeichnet, die zum 1. Juni 2002 in Kraft traten. Im Jahr 2004 erfolgte die Unterzeichnung eines zweiten Pakets sektorieller Vereinbarungen (Bilaterale II), deren Inkraftsetzung mit der tatsächlichen Abschaffung der Personen-Grenzkontrollen an den Schweizer Landgrenzen Ende 2009 abschloss (Warenkontrollen bleiben bestehen). Der Rat der Europäischen Union entschied im Dezember 2012, dass es keine neuen bilateralen Abkommen nach dem Modell der bisherigen Verträge mit der Schweiz mehr geben werde.[6]

    Liechtenstein

    Eine Woche nach dem Schweizer „Nein“ genehmigte das liechtensteinische Volk den Beitritt. Der regierende Fürst hatte sich bereits für das EWR-Abkommen ausgesprochen. Da Liechtenstein gleichzeitig zum Schweizer Wirtschaftsraum gehört und mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet, musste der Vertragstext hinsichtlich dieser Überschneidungssituation überarbeitet werden. Das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen wurde am 9. April 1995 vom liechtensteinischen Volk genehmigt, so dass das Land dem Abkommen mit Wirkung vom 1. Mai 1995 beitreten konnte.

    Bulgarien und Rumänien

    Am 25. Juli 2007 unterzeichneten die Mitgliedstaaten des EWR, Bulgarien, Rumänien und die Europäische Union ein Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum. Es trat am 1. August 2007 provisorisch und am 9. November 2011 vollends in Kraft.[7]

    Kroatien

    Am 11. April 2014 unterzeichneten Bevollmächtigte der Vertrags­parteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (die Europäische Union, die Vertragsparteien des Vertrag über die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen) und der Republik Kroatien in Brüssel das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum. Ebenfalls an diesem Tag unterzeichneten die Bevollmächtigten der Europäischen Union und des Königreichs Norwegen das Zusatzprotokoll zum abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die Bevollmächtigten der Europäischen Union, Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen das Abkommen in form von Briefwechseln über die vorläufige Anwendung des übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die vorläufige Anwendung des dazugehörigen protokolls zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union für den Zeitraum 2009-2014 (außerdem unterzeichneten die jeweils zuständigen Bevollmächtigten zwei weitere Zusatzprotokolle und eine Schlussakte).[8] Artikel 2 des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum enthält eine Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens, die die Republik Kroatien zur Vertragspartei des EWR-Abkommens macht. Gemäß dem Abkommen in form von Briefwechseln über die vorläufige Anwendung des übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die vorläufige Anwendung des dazugehörigen protokolls zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union für den Zeitraum 2009-2014 wird das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.[1] Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum wurde bislang (Stand Juli 2017) von 17 der 32 Vertragsparteien ratifiziert.[9] Es wird am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei in Kraft treten, sofern drei damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten.

    Siehe auch

    Literatur

    • Lipp, Silvan: Standort Schweiz im Umbruch. Etappen der Wirtschaftspolitik im Zeichen der Wettbewerbsfähigkeit. Die Wirtschaftspolitik des Schweizer Bundesrats vor und nach der Ablehnung des EWR-Beitritts der Schweiz. NZZ Libro, Zürich 2012, ISBN 978-3-03823-796-9.
    • Schymik, Carsten: Island auf EU-Kurs. Beitritt als Rettungsanker. In: SWP-Aktuell. Nr. 24, Berlin 2009-05 (swp-berlin.org (PDF)).
    • Steppacher, Burkard: Die EFTA-Staaten, der EWR und die Schweiz. In: Jahrbuch der Europäischen Integration 2011. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6276-0, S. 329-332.

    Weblinks

     Commons: Europäischer Wirtschaftsraum – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. 1,0 1,1 Informationen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, abgerufen am 19. Dezember 2017. In: EUR-Lex. Europäische Union, aufgerufen und empfangen am 19. Dezember 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 11. Juni 2014, S. 2).
      Croatia joins the EEA. In: www.efta.int. European Free Trade Association (EFTA), 11. April 2014, aufgerufen und empfangen am 13. Januar 2018.
    2. Ein europäischer Wirtschaftsraum von der Arktis bis zum Mittelmeer. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4. Januar 1994. Online veröffentlicht durch CVCE, 13. August 2011.
    3. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ewr-36670
    4. Artikel 128 Abs. 1 EWR-Vertrag: ''Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.''
    5. Ulrich G. Schroeter, Heinrich Nemeczek: „Brexit“, aber„rEEAmain“? Die Auswirkungen des EU-Austritts auf die EWR-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs. In: JuristenZeitung. 72. Jahrgang, Nr. 14, 2017 ISSN 0022-6882, S. 713–718, doi:10.1628/002268817X14968308908668 (mit weiteren Nachweisen).
    6. Die EU und die Schweiz auf der Suche nach guten Ideen. NZZ Online, 20. Dezember 2012.
    7. Agreement on the participation of the Republic of Bulgaria and Romania in the European Economic Area
    8. Diese wurden zusammen bekannt gemacht als Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte (PDF, 566,79 kB). In: EUR-Lex. Europäische Union, aufgerufen und empfangen am 19. Dezember 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 11. Juni 2014, S. 5–48).
    9. Agreement on the participation of the Republic of Croatia in the European Economic Area. Abgerufen am 4. Juli 2017.
    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Europäischer Wirtschaftsraum aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.