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Freiheitsstrafe (Deutschland)

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Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren.

Historisches

Bis zur Großen Strafrechtsreform von 1969 gab es eine Aufteilung in verschiedene Formen der Freiheitsentziehung. Die schwerste Form war die Zuchthausstrafe, für Verbrechen mit einer Mindestdauer von einem Jahr und einer Höchstdauer von 15 Jahren beziehungsweise in Form des lebenslangen Zuchthauses in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Sie war immer mit der Möglichkeit des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte (sogenannter Ehrverlust) verbunden. Seit 1876 trat der Verlust gewisser Ehrenrechte (dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Heer und der Marine und zur Bekleidung öffentlicher Ämter) automatisch ein. Im Zuchthaus waren die Gefangenen zu schwerer körperlicher Arbeit verpflichtet. Eine weniger schwere Form des Freiheitsentzuges war die Gefängnisstrafe. Sie dauerte mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre. Die Gefangenen sollten hier angemessen beschäftigt werden, hatten aber auch das Recht, eine Arbeit zu verlangen. Die Haftstrafe war für Übertretungen vorgesehen und dauerte zwischen einem Tag und sechs Wochen. Daneben gab es noch bis 1953 die Festungshaft, die dann bis 1970 in Form der Einschließung weiter bestand. Sie war für bestimmte Straftaten vorgesehen, wenn der Täter eine „ehrenvolle Gesinnung“ zeigte. Die Aufteilung endete mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrecht 1970. An ihre Stelle trat die Freiheitsstrafe.

Höchst- und Mindestmaß

Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwerste Verbrechen angedroht, wie für Mord (bei vollendetem Mord als absolute Strafandrohung).

Ist die Freiheitsstrafe nicht lebenslang, wird sie als zeitige Freiheitsstrafe bezeichnet: siehe § 38 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die zeitige – zeitlich begrenzte – Freiheitsstrafe darf höchstens 15 Jahre betragen (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB).

Eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer Geldstrafe) ist nur in „Ausnahmefällen“ möglich (§ 47 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB: „Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen“, „unerlässlich“). Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 2 StGB und Art. 298 EGStGB).

Bemessung der Strafdauer

Je nach Tat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor (z. B. bei Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, „soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

Verbüßen der Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt.

Aussetzung des Strafrestes

Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen.

Aussetzung zur Bewährung

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren (vgl. § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (z. B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen dabei im Ermessen des Gerichts.

Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird.

Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht

Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden. (Im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.)

Kosten des Strafvollzugs

Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafe betrugen in Bayern im Jahre 2008 umgerechnet 72,20 pro Gefangenem und Tag. Das ergibt im Jahr mehr als 26.000,- € für jeden Insassen.[1] Die Kosten dürften weitestgehend repräsentativ für andere Bundesländer sein.

Sonstiges

Die Freiheitsstrafe greift ganz erheblich in das Grundrecht der Freiheit der Person ein. Sie dient dem Gemeinwohl und ist Ausdruck des Strafanspruches des Staates. Im heutigen Strafvollzug verfolgt sie drei Hauptzielsetzungen: Abschreckungswirkung für den verurteilten Täter, um Rückfälle zu verhindern (Individualprävention), Abschreckungswirkung für andere potenzielle Täterschaft (Generalprävention) sowie Schutz der Gesellschaft als ganzes vor einer Deliktswiederholung.[2]

Haftunfähigkeit/Strafaufschub

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Das Bundesverfassungsgericht sieht die im Grundgesetz definierten Freiheitsrechte nicht gänzlich nachrangig an, wenn es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Begründet wird dies mit den in Justizvollzugsanstalten schlechten Haftbedingungen, in der weder eine Belüftung der Toilette vorhanden ist, noch genügend Platz oder Überfüllung besteht. Erst wenn die ganzen – durch das Gericht – aufgezählten Bedingungen zusammentreffen und Abhilfe nicht möglich ist, kann dies einen Klageweg begründen, der die Möglichkeiten zusammenfasst, den vorher als rechtskräftig verurteilten Gefangenen temporär oder permanent aufgrund der obigen Gründe als Ziel in die Freiheit zu entlassen:

In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die hypothetische Kausalität des unterlassenen Rechtsbehelfs ausdrücklich nicht auf die (hypothetische) Möglichkeit der Justizvollzugsanstalten abgestellt, den betroffenen Gefangenen anderweitig menschenwürdig unterzubringen, sondern an die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung angeknüpft, dass die Strafvollstreckung zu unterbrechen sei, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur – in der Sache überzeugend – die Pflicht des Staates formuliert, im Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf die Durchsetzung des Strafanspruchs zu verzichten, sondern – weil dieser Pflicht das Recht des betroffenen Gefangenen korrespondieren dürfte, bei der Vollstreckungsbehörde die Unterbrechung beziehungsweise die Aufschiebung der Strafe zu beantragen (vgl. § 455 StPO) – auf diese Weise auch einen neuen Weg der Rechtsverteidigung offen gelegt.

Einschlägig ist der § 455 ff. StPO.[3]

Außerdem könne dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen:

Dem Betroffenen könne deshalb ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen. Notfalls müsse der Staat „im Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf die Durchsetzung des Strafanspruchs (…) verzichten“, erklärten die Richter (Az. 1 BvR 409/09).[4]

Einzelnachweise

  1. Kostenaufstellung [1] Kosten des Vollzuges (Einnahmen und Ausgaben) im Freistaat Bayern, ausgegeben vom Bayrischen Justizministerium
  2. Werner Grewe, Prof. für Sozialpsychologie an der Univ. Hildesheim, in der Sendung Kontext von Schweizer Radio DRS vom 1. Sept. 2010
  3. Rechtslupe: Menschenunwürdige Haftbedingungen, 10. März 2011; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09.
  4. Miese Haftbedingungen können zur Entlassung führen, Antenne Bayern.

Siehe auch

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