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Gebühr

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Dieser Artikel stellt den Zustand in Deutschland dar, behandelt die Gebühr als Form der Abgabe. Weitere Bedeutungen finden sich unter Gebühr (Begriffsklärung).
Gebühren im System der öffentlich-rechtlichen Lasten

Eine Gebühr (veraltet Gebührnis) ist eine öffentlich-rechtlich geregelte Geldleistung, die als Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Im System der öffentlichen Abgaben gehören die Gebühren zu den sonstigen Abgaben.

Begriff

Während Steuern ohne konkrete Gegenleistung erhoben werden, setzt die Erhebung von Gebühren die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung voraus. Dabei wird zwischen Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren unterschieden.

Abzugrenzen ist die Gebühr von den Beiträgen, die für die bloße Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Beispielsweise wird in Deutschland seit 2013 keine Rundfunkgebühr mehr erhoben, sondern ein Rundfunkbeitrag.[1]

Definition

Gebühren sind nach der Legaldefinition des Bundesgebührengesetzes (BGebG) öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt (§ 3 Abs. 4 BGebG).

Da es zunächst keine Legaldefinition gab, hatte das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtswissenschaft [2][3] folgende Definition (fort-) entwickelt:

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[4]

Der Versuch, Anlässe für die öffentlich-rechtliche Gebührenerhebung dogmatisch auf unterschiedliche Prinzipien zurückzuführen, ist missglückt. Der „zweigliedrige Gebührenbegriff“[5] hält die Erhebung von Gebühren nur dann für gerechtfertigt, wenn die Gebühr entweder Ausgleich für einen Vorteil ist, der dem Vermögen des Pflichtigen zugutekommt oder Auferlegung von Kosten, die der Pflichtige verursacht und für die er die Verantwortung zu tragen hat. Angesichts der mannigfaltigen Unterschiede der Anlässe für die Gebührenerhebung ist diese Einteilung rechtstatsächlich zum Scheitern verurteilt.[6]

Gesetzliche Regelung

Halbierte „Gebühren-Marke“ des Magistrats der Stadt Celle auf einer Radfahrkarte von 1920

Bundesgebührengesetz

Gebührenbemessung

Das 2013 außer Kraft getretene Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes ging grundsätzlich von angemessenen Gebühren aus. Der Grundsatz der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) gilt auch nach dem neuen Bundesgebührengesetz (BGebG) und besagt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt wird. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.

Nach § 9 Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen. Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.

Die abzuleitenden Gebühren lassen sich – bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung in folgende Kategorien unterteilen:

  • kostenunterdeckende Gebühren
  • kostendeckende Gebühren (Kostendeckungsprinzip)
  • kostenüberdeckende Gebühren

Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz enthält die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung.[7]

Im Rahmen des Äquivalenzprinzips sollte grundsätzlich gelten, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert.

Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGebG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Aus Gründen der Billigkeit oder im öffentlichen Interesse sind Gebührenermäßigungen und Befreiungen zulässig (§ 9 Abs. 4, Abs. 5 BGebG).

Gebührensätze

Das Bundesgebührengesetz kennt drei verschiedene Gebührenarten (§ 11 BGebG):

  • feste Sätze (Festgebühren)
  • Gebühren nach Zeitaufwand (Zeitgebühren)
  • Rahmensätze (Rahmengebühren)

Bei festen Sätzen ist ein Betrag für eine bestimmte Amtshandlung festzulegen, der von den Behörden für die Amtshandlung zu erheben ist (z. B.: Ausstellen einer Erlaubnis 50 €). Dabei ist es auch zulässig, den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen, sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden (z. B.: 15 € / Arbeitsstunde).

Rahmensätze (Rahmengebühren) sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag gekennzeichnet (z. B.: Erteilung einer Betriebsgenehmigung 2000 € bis 50.000 €). Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen und unter Beachtung der Vorgabe des § 13 Abs. 2 BGebG von der Behörde festzusetzen. Rahmensätze kommen dann zur Anwendung, wenn die nach dem Äquivalenzprinzip festzusetzende Gebühr für eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes für einzelne Leistungsempfänger erheblich schwanken kann.

Weitere Rechtsgrundlagen

Grundlage des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vor allem dem Gerichtskostengesetz und dem Gerichts- und Notarkostengesetz zu entnehmen. Kommunale Gebühren müssen durch eine Gebührensatzung festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein; diese Satzung wiederum basiert auf einem Landesgesetz (Kommunalabgabengesetz).

Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte Gebührenmarken; diese werden vom Zahlungspflichtigen mit „richtigem“ Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt.

Österreich

Das österreichische Gebührengesetz geht auf die Papierverbrauchsteuer zurück, die von Kaiserin Maria Theresia zur Regulierung des Verbrauches des wertvollen Rohstoffs Papier eingeführt wurde.

Weblinks

Wiktionary: Gebühr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Rundfunkbeitrag ist rechtens Die Welt, 18. März 2016
  2. Dieter Wilke: Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973 (Habilitationsschrift)
  3. Autorenprofil Prof. Dr. Dieter Wilke
  4. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 = BVerfGE 50, 217; DVBl 1979, 774; EuGRZ 1979, 442; JuS 1979, 749; NJW 1979, 1345
  5. Klaus Vogel, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987
  6. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 82.
  7. Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist
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