Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Gemeinde (Österreich)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die 2.096 Gemeinden in Österreich (Stand 1. Jänner 2019) sind die unterste Ebene der Verwaltungsgliederung und sind in der Bundesverfassung verankert. Grundsätzlich gehört nach Artikel 116 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich jede Fläche im Staatsgebiet einer Gemeinde an. Es gibt keine gemeindefreien Gebiete wie in anderen Staaten.

Auch die Bundeshauptstadt Wien und die anderen Statutarstädte sind Gemeinden, jedoch weichen deren Organisationsstrukturen und Aufgaben erheblich von den „gewöhnlichen“ Gemeinden ab.

Bezeichnungen

Die Gemeinde als Gebietskörperschaft der Kommunalebene wird in Österreich allgemein Gemeinde genannt, im Bundes-Verfassungsgesetz Ortsgemeinde.[1] Gelegentlich wird zur Präzisierung die Bezeichnung politische Gemeinde verwendet – zum Beispiel um die Unterscheidung zwischen (politischer) Gemeinde und Katastralgemeinde (Vermessungseinheit) zu verdeutlichen.[2]

Als Synonym bezeichnet man die Gemeinde auch als Kommune. Vor allem spricht man von kommunalen Einrichtungen oder Kommunalsteuern.

Die kommunale Verwaltungsebene entspricht LAU 2 in der europäischen NUTS-Systematik.

Allgemeines

Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen kleinen und großen Gemeinden. Eine Gemeinde kann aus mehreren Orten bestehen. Die Fläche einer Gemeinde umfasst für gewöhnlich mehrere Katastralgemeinden des Grundbuchs, die aber von der politischen Verwaltung unabhängig und mit den Ortschaften als geographische und statistische Einheiten nicht unbedingt deckungsgleich sind. So kann es vorkommen, dass eine Gemeinde nur aus einem Ort besteht, aber mehrere Katastralgemeinden umfasst. Andererseits ist es möglich, dass eine Gemeinde zahlreiche Katastralgemeinden umfasst, auf deren Fläche sich ihrerseits wieder einer oder mehrere Orten befinden. Dies hat oft mit dem Zeitpunkt jeweiliger Gemeindereformen und damit verbundenen Zusammenlegungen zu tun.

Die Verwaltung wird auch als Gemeindeverwaltungsbehörde bezeichnet. Die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung werden in der österreichischen Bundesverfassung und in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt, die Landesgesetze sind.

Dabei wird zwischen gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde unterschieden. Statutarstädte nehmen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch solche der Bezirksverwaltung wahr; die Gemeinde Wien zusätzlich die Landesaufgaben. Gemeinden sind vollständige Rechtspersönlichkeiten (als Gebietskörperschaften), und können für die Erledigung ihrer Angelegenheiten sowohl Firmen, als auch Gemeindeverbände gründen.

Gemäß Art. 120 B-VG wäre eine Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden nach dem Muster der Selbstverwaltung möglich. Ein dafür notwendiges Bundesverfassungsgesetz wurde jedoch nie erlassen, weshalb ein entsprechendes Ausführungsgesetz auf Landesebene nicht erlassen werden kann.

Geschichte

Eine der heutigen ähnliche Form der Gemeinde gibt es in Österreich erst seit dem von Kaiser Franz Joseph I. am 17. März 1849 als Kaiserliches Patent für ganz Cisleithanien, also alle nichtungarischen Länder des Kaisertums Österreich, erlassenen provisorischen Gemeindegesetz.[3] Ausnahmen bildeten dabei teilweise die Städte und Märkte, die bereits früher direkt dem Landesherrn unterstellt wurden.

Die Aufgaben der Gemeinden hingegen standen bis dahin unter der Verantwortung des jeweiligen Grundherrn, der für Geschäfte vor Ort einen Dorfrichter einsetzte. Dieses auf dem Feudalwesen beruhende System von Grundherrschaften wurde aber 1848/49 infolge der Revolution 1848 aufgehoben.

Die nächste Regelung der Materie für ganz Cisleithanien erfolgte am 5. März 1862 mit dem von Kaiser und Reichsrat erlassenen Gesetz, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden; es wurde von der Verwaltung als Reichsgemeindegesetz bezeichnet, um es von den auf seiner Basis durch Landesgesetze erlassenen Gemeindeordnungen zu unterscheiden.[4]

Der am 30. Oktober 1918 entstandene Staat Deutschösterreich beschloss in seiner Provisorischen Nationalversammlung am 18. Dezember 1918, dass das aktive und passive Wahlrecht ohne Unterschied des Geschlechtes ausgeübt wird.[5] Frauen waren nun bei Wahlen gleichberechtigt. Außerdem waren jetzt auch auf Landes- und Gemeindeebene alle Männer wahlberechtigt. Bis dahin war das 1907 gesamtstaatlich eingeführte allgemeine und gleiche Männerwahlrecht von Ländern und Gemeinden nicht nachvollzogen worden.

Im am 10. November 1920 in der Republik Österreich in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetz[6] wurden wiederum nur Grundsätze für die Struktur der Gemeinden bestimmt; Details waren wie bis dahin der Landesgesetzgebung überlassen.

Vom 15. September 1938 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges galt die deutsche Gemeindeordnung. Mit Art. 1 des Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 wurde demokratisches österreichisches Verfassungsrecht wiederhergestellt.[7]

§ 34 der Vorläufigen Verfassung vom 1. Mai 1945[8] verwies auf durch Gesetz zu erlassende Landgemeindeordnungen und Städteordnungen. Im Wesentlichen wurden im Laufe des Jahres 1945 die gesetzlichen Regelungen (Gemeindeordnungen) der Ersten Republik vor 1934 wieder in Kraft gesetzt.[9]

1962 wurde im Nationalrat die Verfassungsgesetznovelle 1962[10] verabschiedet. Sie enthielt grundsätzliche Bestimmungen der Gemeindeselbstverwaltung, unter deren Beachtung die Bundesländer ihre Gemeindeordnungen in Landesgesetzen festzulegen hatten. Die Novelle bezog sich implizit auf die Europäische Charta der Gemeindefreiheiten, die 1954 von den europäischen Gemeinden in Versailles verabschiedet wurde.[9] (Sie wurde durch die von Österreich ratifizierte, 1988 in Kraft getretene Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung international rechtsverbindlich vereinbart.)

Unabhängig davon wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einigen Bundesländern Gemeindereformen durchgeführt, bei denen vielfach Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemeinden erhielten meist den Namen der größten Ortschaft, aber auch neue Gemeindenamen entstanden. Die Katastralgemeinden behielten meist ihre alten Namen. Diese Zusammenlegungen stießen aber immer wieder auf Widerstand in der Bevölkerung, weil die Bevölkerungsstrukturen nicht zusammenpassten oder manche Orte sich benachteiligt fühlten. So wurden manche zusammengelegten Gemeinden auch nach Jahrzehnten wieder geteilt. Es gibt auch nach wie vor Kleinstgemeinden mit weniger als 100 Einwohnern.

In der Steiermark hat sich die Landesregierung 2011 dazu bekannt, im Zuge einer Verwaltungsreform die Zahl der Bezirke und der Gemeinden beträchtlich zu reduzieren. Auslöser dieser Bestrebungen war die hohe Verschuldung des Bundeslandes und die daher bestehende Notwendigkeit, wesentliche Einsparungen im Verwaltungssektor zu Stande zu bringen. Die Zusammenlegung der Bezirke erfolgte von 2012 bis 2013, die der Gemeinden wurde 2015 wirksam.


Aufgaben

Gesetzliche Aufgaben

Die Gemeinden haben eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen sind:

Teilweise fallen diese Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich. Dabei sind die Organe der Gemeinden an keine Weisungen staatlicher Behörden gebunden. Die staatlichen Behörden können in diesen Fällen nur eine Rechtsaufsicht ausüben. Darüber hinaus besteht ein übertragener Wirkungsbereich. In diesen Angelegenheiten ist der Bürgermeister – der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich ausschließlich zuständig ist – an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden (Bundesbehörden, Landesbehörden) gebunden.

Freiwillige Aufgaben

Neben den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben können die Gemeinden im Interesse ihrer Bürger auch weitere Aufgaben übernehmen. Beispiele für solche Aufgaben wäre die Errichtung

Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa im Schulwesen (Schulgemeinde/Schulsprengel), im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft (Abfallverbände), im Sozialhilfewesen (in einigen Bundesländern in Form von Sozialhilfeverbänden; zumeist auf Bezirksebene) oder im Abwasserwesen zu Abwasserverbänden. Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einem Staatsbürgerschaftsverband oder Standesamtsverband zusammen.

Organisation

Sitz der Verwaltung

Gemeindeamt Scharnitz in Tirol

Der Sitz der Verwaltung wird Gemeindeamt, bei größeren Orten auch Rathaus genannt. Das Gebäude selbst wird aber oft sowohl bei größeren Gemeinden als auch bei Städten als Rathaus bezeichnet. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen beziehungsweise Katastralgemeinden bestehen, befindet sich das Gemeindeamt meist im (Namen gebenden) Hauptort. Um auch der Bevölkerung in den anderen Ortsteilen einen einfachen Zugang zur Ortsverwaltung zu ermöglichen, können auch Außenstellen eingerichtet sein.

Organe der Gemeinde

Die Organe der Gemeinde sind:

  • Der Gemeinderat (in Vorarlberg und Salzburg: „Gemeindevertretung“), der in geheimer und direkter Wahl gewählt wird, ist das beschließende und überwachende Organ. Er setzt sich aus den Gemeinderäten zusammen. Eigentlich werden bei der Gemeinderatswahl Listen von Wahlparteien gewählt. Diesen werden dann nach dem d’Hondtschen Verfahren im Verhältnis der erzielten Wählerstimmen die Mandate zugeteilt. Nur Personen, die auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei kandidiert haben, können in den Gemeinderat einberufen werden.
  • Der Gemeindevorstand (in Stadtgemeinden „Stadtrat“, in Städten mit eigenem Statut „Stadtsenat“), der aus der Mitte der Gemeinderäte gewählt wird, ist das vollziehende Organ im eigenen Wirkungsbereich. Er besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern.
  • Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister wird je nach Bundesland entweder vom Gemeinderat oder in direkter Wahl gewählt. Die Direktwahl der Bürgermeister gibt es derzeit in sechs Bundesländern: Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

Für einzelne Ortsteile kann als direkter Vertreter des Bürgermeisters vor Ort ein Ortsvorsteher, der auch aus dem Kreis der Gemeinderäte stammen kann, eingesetzt werden.

Gemeindeaufsicht

Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Land, die von der Landesregierung und teilweise auch von den Bezirkshauptmannschaften ausgeübt wird. Die Gemeindeaufsicht soll sicherstellen, dass die Gemeinde die für sie geltenden Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, sie ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und sie ihre Aufgaben erfüllt (Art. 119a B-VG). Darüber hinaus prüft die Gemeindeaufsicht auch die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Gemeinden. Gemeinden mit zumindest 10.000 Einwohnern unterstehen nach Art. 127a B-VG auch der Kontrolle durch den Rechnungshof. Nach Art. 127c B-VG können die Länder die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Kontrolle eines eventuell bestehenden Landesrechnungshofes unterwerfen.

Interessenvertretung von Städten/Gemeinden

Die Vertretung der Städte und Gemeinden gegenüber dem Land und dem Bund sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund. Beide Interessenvertretungen sind seit 1988 durch Verankerung in der Bundesverfassung dazu berufen. Während der Österreichische Städtebund bereits 1915 gegründet bzw. 1946 wiedergegründet wurde, besteht der Österreichische Gemeindebund seit 1947. Städtetage als Spitzentreffen gab es schon ab 1887, den ersten Österreichischen Gemeindetag beging man 1948. Die Doppelmitgliedschaft bei beiden Organisationen ist möglich. Für die Mitgliedschaft im Städtebund ist es nicht unbedingt nötig, dass eine Gemeinde auch den Titel Stadt trägt, auch Märkte und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern werden durch den Städtebund vertreten (z. B. die Marktgemeinde Lustenau).

Gemeindename

Siehe auch: Ortsname

Der Gemeindename ist in den meisten Fällen identisch mit dem Namen des größten Ortes. Im Zuge der verschiedenen Gemeindereformen können sie aber einen künstlichen, das heißt relativ neuen Namen erhalten haben, beispielsweise durch Anhängen einer Zusatzinformation zur leichteren Lokalisierung, vor allem, wenn es sich um einen häufigeren Ortsnamen handelt. Auch Doppelnamen von zwei gleich großen Siedlungen kommen vor. Falls der Gemeindename nicht einem Siedlungsnamen entspricht, kann man diesen auf kaum einer Landkarte oder einer Ortstafel finden.

Aber auch bei den Schreibweisen gibt es Eigenheiten. So können die Schreibweisen in den Registern der jeweiligen Landesregierung von den geografischen Schreibweisen des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen leicht differieren. Beispielsweise werden Bindestriche einmal weggelassen, im anderen Fall hinzugefügt, dasselbe gilt für Präfixe wie St. und Sankt. Auch die s-Schreibweise kann differieren, so dass ein Ortsname einmal mit ß, das andere Mal mit ss geschrieben wird.

Beispiele
  • Brand-Laaben: Die Gemeinde umfasst die beiden Katastralgemeinden Brand und Laaben und besteht noch aus einigen kleineren Orten zusätzlich.
  • Wienerwald: Es gibt keinen gleichnamigen Ort, nur die verschiedenen Katastralgemeinden Grub, Dornbach, Sulz im Wienerwald und Sittendorf, sowie die Orte Wöglerin, Gruberau, ...
  • Zwentendorf an der Donau: Die Katastralgemeinde selbst heißt nur Zwentendorf. Durch den Zusatz kann sie leichter von anderen Gemeinden gleichen Namens unterschieden werden.
  • Zwettl-Niederösterreich: Im Gegensatz zu dieser offiziellen Bezeichnung wird im Alltag nur von Zwettl gesprochen. Und eine der 61 Katastralgemeinden heißt Zwettl Stadt.

Statistisches

Anzahl der Gemeinden nach Gemeindetypen

Die Bezeichnung der Gemeinden als Markt- oder Stadtgemeinde ist vielfach historischen Ursprungs und steht nicht in Zusammenhang mit deren Einwohnerzahl. So gibt es Marktgemeinden mit etwa 15.000 Einwohnern, aber auch wesentlich kleinere Städte. Die Regelung der Erhebung von Gemeinden zu Markt- oder Stadtgemeinden erfolgt in den das Gemeindewesen regelnden Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Verteilung der Gemeinden nach Typen (Stand: 1. Jänner 2019):

Bundesland Gemeinden
insgesamt
Städte davon /
Statutarstädte
Markt-
gemeinden
Sonstige
Gemeinden
Ø Einwohner /
Gemeinde[11]
Burgenland 171 13 / 2 67 91 000000000001712.00000000001.712
Kärnten 132 17 / 2 47 68 000000000004249.00000000004.249
Niederösterreich 573 76 / 4 327 170 000000000002886.00000000002.886
Oberösterreich 438 32 / 3 151 255 000000000003330.00000000003.330
Salzburg 119 11 / 1 24 84 000000000004644.00000000004.644
Steiermark 287 35 / 1 122 130 000000000004311.00000000004.311
Tirol 279 11 / 1 21 247 000000000002674.00000000002.674
Vorarlberg 96 5 / 0 11 80 000000000004049.00000000004.049
Wien 1 1 / 1 - - 000000001897491.00000000001.897.491
Österreich 2096 201 / 15 770 1125 000000000003292.00000000003.292 / 000000000004196.00000000004.196*

* Durchschnittswert mit und ohne die als Großstadt anzusehende Stadt Wien.

Größte und kleinste Gemeinden

Nach Einwohnern
Marktgemeinden
Stadtgemeinden
  • Die kleinste Stadtgemeinde ist Rattenberg in Tirol mit 405 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2017).
  • Die größte Stadtgemeinde (ohne eigenes Statut) ist Dornbirn in Vorarlberg mit 48.779 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2017).
Statutarstädte
  • Die kleinste Statutarstadt ist Rust im Burgenland mit 000000000001921.00000000001.921 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2018).
  • Die größte Statutarstadt ist Wien (gleichzeitig eigenes Bundesland) mit 1.897.491 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2019)
Nach Fläche
  • Die flächenmäßig kleinste Gemeinde ist die Stadt Rattenberg mit 0,11 km².
  • Die flächenmäßig größte Gemeinde ist Sölden in Tirol mit 466,78 km².

Siehe auch

Literatur

  • Hans Neuhofer: Gemeinderecht: Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich. 2. Auflage. Reihe Springers Handbücher der Rechtswissenschaft, Springer, 1998, ISBN 978-321182929-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. „Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.“ Art. 115 (1) B-VG Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung, A. Gemeinden (ris.bka)
  2. etwa: Katastralgemeinden, help.gv.at
  3. RGBl. Nr. 170 / 1849 (= S. 203)
  4. RGBl. Nr. 18 / 1862 (= S. 36)
  5. §§ 11 und 12 Gesetz vom 18. Dezember 1918 über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung, StGBl. Nr. 115 / 1918 (= S. 166 ff.)
  6. Art. 116–120 B-VG, BGBl. Nr. 1 / 1920 (= S. 15 f.)
  7. StGBl. Nr. 6/1945 (= S. 7)
  8. StGBl. Nr. 5 / 1945 (= S. 8)
  9. 9,0 9,1 Neuhofer: Gemeinderecht. 1998, S. 9 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche, abgerufen am 23. April 2009).
  10. BGBl. Nr. 205/1962 (= S. 1011)
  11. Einwohner Stand:
    1. Jänner 2018 - Burgenland
    1. Jänner 2018 - Kärnten
    1. Jänner 2016 - Niederösterreich
    1. Jänner 2017 - Oberösterreich
    1. Jänner 2018 - Salzburg
    1. Jänner 2017 - Steiermark
    1. Jänner 2017 - Tirol
    1. Jänner 2017 - Vorarlberg
    1. Jänner 2019 - Wien
Vorlage:Navigationsleiste Liste der Gemeinden in den österreichischen BundesländernVorlage:Navigationsleiste Liste der Marktgemeinden in den österreichischen Bundesländern
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gemeinde (Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.