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Kombattant

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Kombattanten sind nach dem humanitären Völkerrecht Personen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt sind. Dies erlaubt dem Kriegsgegner die gezielte Bekämpfung und Tötung der uniformierten Kombattanten, ermöglicht diesen jedoch auch eine Behandlung nach den Regeln der Genfer Konventionen, beispielsweise den Status als Kriegsgefangener im Fall einer Gefangennahme. Sie verlieren den geschützten Kombattantenstatus, wenn sie nicht unterscheidbar von Zivilpersonen kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder die Uniform ihres Kriegsgegners tragen. In diesem Fall steht ihnen lediglich theoretisch der humanitäre Schutz der unverbindlichen UN-Menschenrechtscharta zu, unter anderem ein faires Gerichtsverfahren und menschenwürdige Behandlung.[1] Was Kombattanten bekämpfen dürfen und wie sie selbst bekämpft werden dürfen, unterliegt Beschränkungen.

Manche Staaten verwenden einschränkende Regeln, sie verwenden den Status des ungesetzlichen Kombattanten.

Gruppierung der Kombattanten

Angehörige der regulären Streitkräfte

Kombattanten sind nach Genfer Recht in erster Linie die Angehörigen der regulären Streitkräfte. Die Haager Landkriegsordnung hingegen unterscheidet zwischen Angehörigen mit und ohne Kampfauftrag und erklärt nur erstere zu Kombattanten, letztere zu Nichtkombattanten, wobei die entsprechende Zurechnung der jeweiligen Konfliktpartei obliegt. In Deutschland sind Militärjustiz und Bundeswehrverwaltung zivile Einrichtungen der Bundeswehr ohne Kampfauftrag. Somit gelten diese zunächst als Nichtkombattanten. Ebenfalls Nichtkombattanten-Soldaten sind in Deutschland die Sanitäter und allgemein die hors de combat gesetzten ehemaligen Kämpfer. Wo Militärgeistliche der Truppe angehören, sind sie regelmäßig ebenfalls Nichtkombattanten; in Deutschland sind sie (trotz gelegentlich getragenem Feldanzug mit Seelsorge- statt Dienstgradabzeichen) ohnehin Teil der Verwaltung.

Vertraglich verankert ist die Verpflichtung der Konfliktparteien, ihre Kombattanten äußerlich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, Art. 44 Abs. 3 ZP I. Für die regulären Streitkräfte bedeutet dies das Tragen der Uniform ihrer Konfliktpartei, Art. 44 Abs. 7 ZP I. Wie die anderen, nichtuniformierten Kombattanten dem Unterscheidungsgebot nachkommen, bleibt der jeweiligen Konfliktpartei überlassen.

Im Zweiten Weltkrieg, also vor der Vereinbarung der Genfer Konventionen von 1949, wurden z. B. die Angehörigen des deutschen Volkssturmes mit Armbinden als Kombattanten gekennzeichnet.

Milizen, Freiwilligenkorps und die Polizei

Bewaffnete Verbände und paramilitärische Einheiten, die Gendarmerie (bzw. Polizei) in verschiedenen Ländern, aber auch sogenannte irreguläre Truppen zählen in der Regel zwar nicht zu den Kombattanten, können aber nach Artikel 43(3) ZP I der Genfer Konventionen in die Streitkräfte eingegliedert werden und erhalten damit den Kombattantenstatus. Im Konfliktfall muss dies einer gegnerischen Konfliktpartei mitgeteilt werden.

  • In der Bundesrepublik Deutschland verfügten neben den Soldaten der Bundeswehr bis 1994 die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes über den Kombattantenstatus.

Verbände wie beispielsweise

fallen allerdings nicht unter diese Regelung, da sie bereits reguläre Teile der Streitkräfte sind und somit in bewaffneten Konflikten und Kriegen auch ohne gesonderte Deklaration Kombattantenstatus haben.

Levée en masse

Schon die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gesteht zivilen Aufstandsgruppen den Kombattantenstatus zu, wenn sie nämlich gegen eine Invasion in der sogenannten Levée en masse zu den Waffen greifen, um sich zu verteidigen. Artikel 2 der HLKO verlangt in diesem Fall lediglich offenes Tragen der Waffen und das Beachten der Gesetze und Gebräuche des Krieges.

In den Genfer Konventionen wurde diese Bestimmung um Guerillakämpfer erweitert. Zivilpersonen, die während bewaffneter Auseinandersetzungen, eines Krieges oder eines nationalen Befreiungskampfes zu den Waffen greifen, gelten als Kombattanten, wenn sie ihre Waffen offen tragen, solange sie für den Gegner sichtbar sind. Sie benötigen auch keine Unterscheidung von der Zivilbevölkerung in Form von Kennzeichnung oder Uniform, um als Kombattant zu gelten. Sie verlieren den Kombattantenstatus nicht zwingend, machen sich aber u. U. strafbar. Ihr Status als Kombattanten ist unabhängig davon, ob sie selbstständig kämpfen oder ob sie eine Kriegspartei unterstützen.

Internationale Abkommen

Rechte und Pflichten von Kombattanten wurden zuletzt in den Genfer Konventionen von 1949 festgelegt, ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle von 1977. Diese Protokolle sind für diejenigen Staaten bindend, die sie ratifiziert haben, enthalten aber auch wesentliche Bestimmungen, die als allgemein gültiges Gewohnheitsrecht qualifiziert sind. Das zweite Protokoll legt die humanitären Grundsätze auch im Bezug auf den Bürgerkrieg, also den internen Konflikt eines Staates, der mit Waffen ausgetragen wird, fest, für den „klassischen“ Kriegszustand zwischen Staaten gilt das erste Zusatzprotokoll. Damit gilt der Schutzbereich der vier Genfer Konventionen auch für Kombattanten und Zivilpersonen in „bewaffnete[n] Konflikte[n], in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung kämpfen“.[2]

Problematik des Kombattantenstatus´ in neuen Konfliktszenarien

Die gewandelte Sicherheitslage nach 1990 stellt neue Anforderungen an die Definition von Kombattanten. Viele Konflikte der heutigen Zeit haben keinen klar erkennbaren Beginn, schwelen oft über mehrere Jahre in unterschiedlichen Intensitäten und lassen sich in ihrem Verlauf nur schwierig einschätzen. Frontlinien sind kaum zu definieren und zahlreiche Akteure mit undurchsichtigen Interessen profitieren von andauernden gewaltsamen Auseinandersetzungen. Irreguläre Kämpfer ignorieren das Humanitäre Völkerrecht, nutzen perfide Kriegsmittel und bewegen sich in dynamischen kleinen Gruppen ohne Uniform kaum erkennbar inmitten der Zivilbevölkerung.[3] Auch westliche Staaten stehen auf Grund der zunehmenden Technisierung der Kriegsführung vor der Schwierigkeit einer trennscharfen Unterscheidung ihrer eigenen Kräfte. Beispielsweise sind Drohnenpiloten teilweise Zivilisten und lenken Unbemannte Luftfahrzeuge aus ihrem Heimatland. Sie nehmen aber indirekt an Gefechtshandlungen teil und wirken im Falle sog. Kampfdrohnen unter Umständen sogar aktiv darauf ein, weshalb sie faktisch als Kombattanten zu betrachten wären.[4]

Einzelnachweise

  1. Karl Doehring: Völkerrecht. Heidelberg 1999, S. 251f. ISBN 3-8114-5499-4
  2. ZP I Art.1 Absatz 4 in Verb. mit Absatz 3
  3. Marcel Bohnert (2013). Extremerfahrungen als Zerreißprobe. Zum Wandel der Streitkräftekultur durch den Einsatz in Afghanistan, In: Uwe Hartmann & Claus von Rosen (Hrsg.): Jahrbuch Innere Führung 2013. Wissenschaften und ihre Relevanz für die Bundeswehr als Armee im Einsatz. Berlin: Carola Hartmann Miles-Verlag, S. 334-351.
  4. Marcel Bohnert: Wächter aus der Luft. Drohnen als Schutzpatrone deutscher Bodentruppen in Afghanistan In: Uwe Hartmann und Claus von Rosen (Hrsg.):Jahrbuch Innere Führung 2014. Drohnen, Roboter und Cyborgs. Der Soldat im Angesicht neuer Militärtechnologien, Carola Hartmann Miles-Verlag, Berlin 2014, S. 28f.

Literatur

Weblinks

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