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Ungesetzlicher Kombattant

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Ungesetzlicher Kombattant (engl. unlawful combatant, illegal combatant) ist ein Begriff, der von mehreren Staaten verwendet wird, um eine Person zu bezeichnen, die an einem kriegerischen Konflikt beteiligt ist und zusätzlich gegen das Kriegsrecht verstößt. Wesentliches Merkmal ist also nicht die Beteiligung am Konflikt, sondern der Kriegsregelverstoß. Solche Personen seien demnach nicht legale Kombattanten und erhalten deshalb unter Umständen nicht den Status eines Kriegsgefangenen.

Begrifflicher Ursprung

Der Begriff wurde 1942 durch den United States Supreme Court im Quirin-Fall[1] verwendet:

“…the law of war draws a distinction between the armed forces and the peaceful populations of belligerent nations and also between those who are lawful and unlawful combatants. Lawful combatants are subject to capture and detention as prisoners of war by opposing military forces. Unlawful combatants are likewise subject to capture and detention, but in addition they are subject to trial and punishment by military tribunals for acts which render their belligerency unlawful. The spy who secretly and without uniform passes the military lines of a belligerent in time of war, seeking to gather military information and communicate it to the enemy, or an enemy combatant who without uniform comes secretly through the lines for the purpose of waging war by destruction of life or property, are familiar examples of belligerents who are generally deemed not to be entitled to the status of prisoners of war, but to be offenders against the law of war subject to trial and punishment by military tribunals.”

„…das Kriegrecht unterscheidet zwischen den Streitkräften und der friedlichen Bevölkerung von Konfliktparteien und genauso zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Kombattanten. Rechtmäßige Kombattanten unterliegen der Ergreifung und Internierung als Kriegsgefangene durch gegnerische Streitkräfte. Unrechtmäßige Kombattanten unterliegen genauso der Ergreifung und Internierung, jedoch unterliegen sie zusätzlich der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale für Taten, die ihre Kriegführung unrechtmäßig gemacht haben. Der Spion, der in Kriegszeiten geheim und ohne Uniform die Frontlinien einer Konfliktpartei passiert und versucht, militärisch bedeutsame Informationen zu gewinnen und sie dem Feind zu übermitteln, oder ein Kombattant des Feindes, der ohne Uniform und geheim die Frontlinien passiert, in der Absicht, Krieg durch die Zerstörung von Menschenleben oder Sachwerten zu führen, sind bekannte Beispiele von kriegführenden Personen, die nach allgemeiner Ansicht nicht dem Kriegsgefangenenstatus unterfallen, sondern als gegen das Kriegsrecht verstoßende Personen der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale unterliegen.“

United States Supreme Court

Anwendung außerhalb der USA

Das Vereinigte Königreich, Australien, Israel und Kanada unterscheiden ebenfalls zwischen legalen und illegalen Kombattanten.

Anwendung in den USA ab 2001

Die US-Regierung wendet infolge der Terroranschläge am 11. September 2001 den Begriff „ungesetzlicher Kombattant“ in einem anderen Zusammenhang an, indem sie sowohl andere Sachverhalte darunter subsumiert als auch andere Folgen daran knüpft und den Begriff letztlich zu einem neuen umfassenden Rechtsinstitut entwickelt sehen will. Ausgangspunkt ist die Nichtanwendung der III. Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Im Januar 2009 waren noch ca. 245 Personen als angebliche ungesetzliche Kombattanten im Gefangenenlager Guantanamo inhaftiert.[2]

Die Grundsätze des Obersten Gerichts aus der Quirin-Formel werden nicht angewandt, weil sich bislang gebildete Verfahren nicht mit dem Verstoß gegen das Kriegsrecht befassten, sondern mit der eigentlichen Terrortat.

Kritik

Die amerikanische Praxis ist vielfach kritisiert worden. Zugunsten dieser neuen Handhabung wird eingewandt, Kombattant könne nur der Angehörige von Streitkräften eines angreifenden oder sich verteidigenden Landes sein. Zudem weigern sich US-Stellen, den Krieg gegen den Terror als bilaterale Auseinandersetzung unter Staaten zu betrachten, obwohl sie einen „Krieg“ darin sehen. Jedoch weicht das Angehörigen-Argument den Kritikern aus:

  • Die Rechtsfolgenvorstellung, dass jemand bei einem Verstoß gegen das Recht selbst alle Rechte verliere, ist nicht anerkannt. Vielmehr entwickelt jedes Rechtssystem eine punktuelle und scharf definierte Zuordnung von Verstoß und Rechtsfolge, darunter auch Sanktionen (siehe aber: Feindstrafrecht).
  • Die Bush-Regierung geht noch über die Aussagen des Quirin-Urteils hinaus, indem sie sich nicht auf (militärische) Sanktionsverfahren hinsichtlich des kumulativen Kriegsrechtsverstoßes beschränkt, sondern vielmehr meint, eine universelle Einbuße von Grundrechten sowie Rechtsschutz und Rechtsbehelfen folgern zu können. Auch ist der Kriegsrechtsverstoß im Verhältnis zur Haupttat, dem Terrorakt, geradezu unbedeutend und rechtfertigt keine gravierenden Abweichungen von einem ordentlichen Strafverfahren.
  • Der Supreme Court entkräftete im Wesentlichen diese Haltung durch die Entscheidung, dass die dort Inhaftierten sehr wohl vor US-Gerichten klagen können und sowohl prozess- als auch rechtsfähig seien.[3] Inzwischen ist auch eine Grundsatzentscheidung zu den prozessual anzuwendenden Maßstäben ergangen.[4]

Nachdem in der letzten Entscheidung das Vorgehen der Bush-Regierung als verfassungswidrig eingestuft wurde, schuf sie als Reaktion eine höchst umstrittene gesetzliche Grundlage, den Military Commissions Act. Er trat am 17. Oktober 2006 in Kraft.

Nach Meinung von Menschenrechtsorganisationen und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz handelt es sich bei den Guantanamo-Häftlingen um Kombattanten, die als Kriegsgefangene den Schutzbestimmungen der III. Genfer Konvention unterfallen. Der UN-Beobachter für Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus Martin Scheinin kritisierte in seinem Bericht 2007 die Einstufung als Feindliche Kombattanten und forderte, diese entweder vor Gericht zu stellen oder freizulassen.[5]

Literatur

  • George H. Aldrich: The Taliban, al Qaeda, and the Determination of Illegal Combatants, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 15 (2002) S. 202–206. PDF.
  • Joseph P. Bialke: Al-Qaeda and Taliban Unlawful Combatant Detainees, Unlawful Belligerency, and the International Laws of Armed Conflict, in: Air Force Law Review 55 (2004) S. 1–86. PDF.
  • Knut Dörmann: The Legal Situation of „Unlawful/Unprivileged Combatants“, in: International Review of the Red Cross 85 (2003) S. 45–74. PDF.

Weblinks

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Einzelbelege

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