Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Mitglied

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Mitglied im engeren Sinne ist ein konstitutiver Bestandteil einer Körperschaft (zum Beispiel eines Vereins, einer Akademie oder eines Parlaments), und zwar als (natürliche oder auch als juristische) Person. „Konstitutiv“ heißt hier, dass es diese Körperschaft ohne Mitglieder gar nicht geben könnte.

Neben diesen „ordentlichen Mitgliedern“ kann es Mitglieder mit minderen Rechten geben („außerordentliche Mitglieder“), bezeichnet zum Beispiel als „fördernde Mitglieder“, „Mitglieder mit beratender Stimme“ oder „korrespondierende Mitglieder“, dazu Anwärter und Postulanten.

Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem Verein, einer Partei oder einer anderen Vereinigung. Sie ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplante Aktivitäten, als auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen oder der Übernahme bestimmter Ämter, die zur Organisation des jeweiligen Vereins oder der Gruppe dienen, so zum Beispiel Schriftführer, Presse- oder Kassenwarte. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme (manchmal mit bestimmten Symbolhandlungen und Ritualen), durch Beitritt, von Amts wegen oder (seltener) durch Geburt. Sie endet zum Beispiel durch Austritt oder Rücktritt, Abwahl, Ausschluss, Tod (oder bei körperschaftlichen Mitgliedern Erlöschen) des Mitglieds oder Auflösung der Körperschaft.

Manche Mitgliedschaften bei kommerziellen „Klubs“ gehen mit den Verpflichtungen bedeutend weiter und verlangen regelmäßige Abnahme von Produkten, beispielsweise Büchern oder Tonträgern. Es handelt sich dabei aber nicht um Klubs im klassischen Sinne, sondern um ganz normale Unternehmen, die ein Abonnement anbieten. Bei solchen Mitgliedschaften ist das vorherige Lesen des Kleingedruckten, insbesondere der Kündigungsfrist geboten.

Die Statuten der Gemeinschaft legen gewisse Rechte und Pflichten fest. Dazu gehört oft die Pflicht zur Unterstützung der Ziele der Körperschaft.

Im weiteren Sinne werden Personen aufgrund ihres Verhaltens, Aussehens oder ihrer Gesinnung zu Mitgliedern einer Gruppierung gerechnet.

Arten von Mitgliedschaft

Vereine

Viele Menschen sind Mitglied in einem Verein. Dadurch zeigen sie ihrer Umwelt, dass sie „ihren“ Verein und/oder seine Ziele unterstützen. Als Gegenleistung erhalten sie die Möglichkeit, zum Beispiel bei Sport- oder Musikvereinen, unter fachmännischer Aufsicht zu trainieren oder zu proben und in der Öffentlichkeit zu spielen bzw. aufzutreten.

Mitglieder von Vereinen mit kulturellem Charakter wollen Traditionen aufrechterhalten und/oder verbreiten. Soziale Vereine und ihre Mitglieder wollen anderen helfen.

Politische Parteien

Nach Art. 9 GG hat jede/r das Recht einer politischen Partei anzugehören. In der Praxis ist jedoch die Parteimitgliedschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft (Alter, Zahlung eines Mitgliedbeitrages, keine Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei). Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Aufnahmeantrag des Antragstellers nachzukommen. Eine bestehende Parteimitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch von der Partei beendet werden, wobei jedoch die Partei niemanden grundlos ausschließen kann.

Akademien

Akademien sind Gelehrtengesellschaften zur Förderung der Wissenschaften, der Kunst und Kultur, sowie ihrer Erforschung. Sie sind keine Lehrinstitute, obwohl sie meist nach verschiedenen Fachrichtungen in Klassen organisiert sind. Ihre Arbeit vollzieht sich in gemeinsamen Sitzungen ihrer Mitglieder, während der die Forschungsergebnisse vorgetragen werden, die dann wiederum in Sitzungsberichten oder Abhandlungen veröffentlicht werden. Die Zahl ihrer lebenden Mitglieder ist in der Regel begrenzt, die jeweils durch Nachwahl und Neuberufung aufrechterhalten wird.

Genossenschaften

Die Anteilseigner von Geschäftsanteilen einer Genossenschaft werden als Mitglieder dieser Genossenschaft bezeichnet.

Parlamente

Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landtage der Länder verwenden auf offiziellen Briefen das Kürzel MdB bzw. MdL für Mitglied des Bundes-/Landtags.

In Österreich werden die Ländervertreter im Bundesrat nicht direkt gewählt und deshalb als Mitglieder des Bundesrates bezeichnet.

Strafrecht

Ein in einer Tätergruppe handelnder Krimineller oder Terrorist kann nach deutschem Strafrecht als Mitglied einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung belangt werden. Andere Staaten kennen in ähnlicher Form den Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer Verschwörung.

Religionsgemeinschaften

Nach Artikel 4 des Grundgesetzes [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit] wird in Deutschland die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.

Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche

Das Vereinswesen wurde großenteils auf die christlichen Gemeinden (Kirchen) übertragen, die oftmals die äußere Form eines Vereins haben. Hier sind Besonderheiten gegeben, die oft zu Missverständnissen führen können. Da gemäß biblischem Verständnis die Gemeinde der Leib Jesu Christi ist, in den man hineingeboren wird (und dann ein Christ ist), kann man dem Leib Jesu Christi nicht beitreten wie einem üblichen Verein, es ist das biblische Verständnis einer Gemeinschaft. Die Mitgliedschaft in einer Volkskirche wird in den meisten Fällen nicht von dem Mitglied selbst sondern von dessen Eltern beschlossen. Die Aufnahme erfolgt hierbei durch die Taufe. Sie kann vom Mitglied nur dann aufgehoben werden, wenn es die sog. Religionsmündigkeit erlangt hat, d.h. mindestens 14 Jahre alt ist. Anderenfalls muss dies durch dessen Erziehungsberechtigten geschehen. Für Erwerbslose ist eine Mitgliedschaft in der Regel nicht mit Kosten verbunden, Erwerbstätige zahlen eine Kirchensteuer, die ihnen automatisch vom Gehalt abgezogen wird.

Religionsgemeinschaften können jedoch nicht verpflichtet werden, dem Antrag des Antragsstellers nachzukommen. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen die geltenden Glaubenssätze lebt bzw. diese ablehnt.

Eine Mitgliedschaft in einer Freikirche erfolgt in der Regel durch freiwilligen Beitritt, sofern die Glaubenssätzen der Kirche akzeptiert werden können. Die Aufnahme geschieht durch die Taufe. Einen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag gibt es nicht, jedoch ist es üblich, den zehnten Teil seines Einkommens zu zahlen.

Status der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die einem Gremium (zum Beispiel Vorstand oder Mitgliederversammlung) vollständig und mit Stimmrecht angehören. Daneben kann es „Mitglieder mit beratender Stimme“ geben, also ohne das Recht, bei Abstimmungen oder Wahlen mitzuwirken. Ob Ehrenmitglieder zu den ordentlichen Mitgliedern gerechnet werden, wird unterschiedlich gehandhabt. In einigen Vereinigungen (z.B. Feuerwehr) werden aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene ordentliche Mitglieder als passive Mitglieder bezeichnet, für die eigene Regelungen gelten.

Ordentliche Mitglieder im Deutschen Bundestag

Die Bezeichnung ordentliches Mitglied wird beispielsweise für Abgeordnete des Deutschen Bundestags verwendet in Bezug auf die Ausschüsse, wobei ordentliche Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen ein Stimmrecht haben und ihm ständig angehören. Die stellvertretenden Mitglieder hingegen gehören dem Ausschuss nur an, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist, oder ausscheidet.

Fördermitglieder

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen einer Körperschaft wie einem Verein angehören. Es gibt keine festgelegten Definitionen für Recht und/oder Pflichten von Fördermitgliedern, sodass diese von jeder Körperschaft selbst festzusetzen sind (bspw. in der Vereinssatzung). Typischerweise zahlen Fördermitglieder verpflichtend Mitgliedsbeiträge, erhalten im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern aber kein Stimm- und/oder kein Wahlrecht.[1]

Mitglieder von Amts wegen

Ein Mitglied von Amts wegen ist eine Person, die allein deshalb Mitglied des Gremiums wird, weil sie eine bestimmte Stellung außerhalb des Gremiums innehat.

So sind etwa die Mitglieder des Deutschen Bundestages von Amts wegen auch Mitglieder der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Zusätzlich werden ebenso viele Mitglieder der Bundesversammlung von den Volksvertretungen der Länder gewählt.

Mitglieder von Amts wegen werden manchmal als geborene Mitglieder bezeichnet. Das ist ungenau; in manchem Adelsverein mag man durch Geburt Mitglied werden. Mit dem alten Wort küren (für wählen) kann man von geborenen und gekorenen Mitgliedern sprechen.

Weblinks

Wiktionary: Mitglied – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Mitglied aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.