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Pflicht

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zur Verwendung des Begriffes im Recht siehe Pflicht (Recht). Zur Verwendung im Sport siehe Pflicht und Kür.

Pflicht (von pflegen im Sinne von wie etwas zu sein pflegt[1]), auch Sollen oder Müssen ist eine Aufgabe, die jemandem aus prinzipiellen, persönlichen, situativen oder sozialen Gründen erwächst und deren Erfüllung er sich nicht entziehen kann. Daneben wird als Pflicht auch das bezeichnet, was von einer äußeren Autorität von jemandem gefordert wird und Verbindlichkeit beansprucht, insbesondere per Gesetz.[2] Die Pflicht ist einer der Grundbegriffe der Ethik, die Achtung von Pflichten gilt im Allgemeinen als tugendhaft. Pflichten können in religiösen Vorschriften kodifiziert sein, bestimmte Pflichten sind auch im Recht, einer politischen Verfassung oder allgemein durch eine Satzung im soziologischen Sinne vorgegeben.

Ethik

Deontologie

Die philosophische Lehre von den Pflichten heißt Deontologie, zusammengesetzt aus dem griechischen to deon, „das Erforderliche, die Pflicht“, und logos, „Lehre“, also „Pflichtenlehre“.

Das Grundprinzip ist die Berufung auf die Motivation der Handlung. Es folgt die Prüfung, ob Motivation und Handlung mit einem Wertmaßstab, den jeder vernünftige Mensch sofort einsieht, vereinbar sind oder nicht. Das Begründungsverfahren lässt nur die Attribute „gut“ oder „schlecht“ zu.

Pflicht und Zwang

In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die Pflicht dadurch, dass sie auf einem gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen Diskurs einschließlich Findung eines Konsenses beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein Pflichtausübender die Notwendigkeit der Ausübung selbst erkennt und einsieht. Sie führt folglich zur Übernahme von Verantwortung und endet mit Erfolg oder Misserfolg, wodurch sich für den Handelnden sowohl positive als auch negative Konsequenzen in Bezug auf die eigene Erwartungshaltung ergeben können. Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf. Beim Zwang hingegen wird etwas unbedingt abverlangt auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann nach dem Konzept von einem freien Willen angenommen, abgewiesen oder erduldet werden.

Moral

Moral und Sitte im Sinne praktischer Wertvorgaben begründen ähnlich dem Recht bestimmte Handlungspflichten und -verbote. Die Moral wendet sich jedoch an die Gesinnung eines Menschen, während das Recht sein äußeres Verhalten regelt.[3] Ein Verstoß gegen moralische Wertvorstellungen zieht nur die gesellschaftliche Missbilligung nach sich, es gibt keine allgemein verbindlichen moralischen Sanktionsnormen.

Moralische Pflicht steht in Relation zum moralischen Recht, das eine Handlung ermöglicht und nicht fordert. Der Unterschied besteht somit zwischen der Aufforderung und der Erlaubnis zu einer Handlung.

Religion

Pflicht spielt auch in den Religionen eine wichtige Rolle und bedeutet zuerst die Pflicht des Menschen gegenüber dem Gesetz Gottes.

Recht

Hauptartikel: Pflicht (Recht)

Pflicht (englisch duty) oder Rechtspflicht (englisch legal obligation) sind im deutschen und internationalen Recht die einem Rechtssubjekt durch Rechtsnormen oder Vertrag auferlegten Verhaltensregeln.

Bedeutung

Pflicht und Rechtspflicht sind Rechtsbegriffe, die im deutschen Recht sehr häufig vorkommen, alleine als Pflicht oder Wortbestandteil im BGB 945 Mal, im EStG 701 Mal oder im HGB 292 Mal. Ob Pflicht und Rechtspflicht im Rechtssinne inhaltlich übereinstimmen, ist in der Fachliteratur umstritten. Rechtsnormen jedenfalls differenzieren bei beiden Rechtsbegriffen nicht.

Pflichten spielen in der Rechtswissenschaft eine große Rolle. Rechtsnormen, deren Summe man als objektives Recht bezeichnet, sind abstrakt-generelle Sollensnormen. Sie ordnen bestimmten Lebenssachverhalten bestimmte Rechtsfolgen zu und sehen für bestimmte Pflichtverstöße Sanktionen vor. Sie verpflichten ein Rechtssubjekt zu einem bestimmten Handeln, Dulden (Gebote) oder Unterlassen (Verbot). Der die Pflicht Übernehmende hat sein Verhalten so einzurichten, wie es ihm vorgeschrieben wird. Sie ist ein von der Rechtsordnung an Personen gerichteter und von diesen zu befolgende Instruktion.[6] Rechtspflichten gelten sowohl im Verhältnis des Staates zum Bürger, so im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, regeln im Zivilrecht aber auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Bürger untereinander (Verpflichtetsein). Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird als Anspruch bezeichnet (§ 194 Abs. 1 BGB). Kraft eines subjektiv-öffentlichen Rechts steht dem Bürger gegenüber dem Staat ein bestimmter Anspruch zu.

Die gesamte rechtsstaatliche Staatsgewalt ist der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch den Bürgern sind bestimmte Pflichten auferlegt, etwa die Schulpflicht, herkömmliche öffentliche Dienstleistungspflichten wie die Räum- und Streupflicht oder die elterliche Fürsorge- und Erziehungspflicht. Die Wehrpflicht wurde in Deutschland 2011 ausgesetzt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG).

Nur im Privatrecht gibt es einzelne gesetzliche Bestimmungen, die nicht in jedem Fall verpflichtend sind, sondern von den Parteien abbedungen werden können.

Im Strafrecht kann eine Pflichtenkollision einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Es ist beispielsweise einem Rettungsschwimmer oder einem Feuerwehrmann nicht in jedem Fall zuzumuten, seiner Pflicht nachzukommen, wenn die Gefahr für sein eigenes Leben zu hoch scheint.

Die sittliche Pflicht ist eine juristisch feststellbare Verpflichtung für Leistungen an eine natürliche Person.

Siehe auch

Sport

Bei vielen Sportdisziplinen wie Voltigieren und Turnen gibt es im Wettkampfbereich einen Pflicht- und einen Kürteil. Unter der Pflicht versteht man in diesem Zusammenhang eine vorgegebene Reihenfolge bestimmter Bewegungselemente und Übungen. Die Kampfrichter können bei der Pflicht – anders als bei der freier gestalteten Kür – die Leistungen der Wettkämpfer direkt miteinander vergleichen.

Siehe auch

Weblinks

Wikiquote: Pflicht – Zitate
Wiktionary: Pflicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Aus Kluge, Etymologisches Wörterbuch, 24. Auflage, Berlin 2002: „[…] afr. Pflicht »Obhut, Fürsorge, Sorgfalt«. Ein ti-Abstraktum zu pflegen in versch. Bedeutungen dieses Wortes.“
  2. Pflicht duden.de, abgerufen am 26. August 2017
  3. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  4. www.vatican.va (1. Januar 2007): Botschaft des Papstes
  5. Michael Noll: Heinrich Bedford-Strohm: Verpflichtung zu moralischem Handeln Oberhessische Presse, 2. Juni 2017
  6. Hans Möller/Gerrit Winter/Ernst Bruck, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 1988, S. 630
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